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Erbrecht aktuell Streit in der Erbengemeinschaft: Pflicht zur Rechnungslegung gegenüber Miterben bei Bankgeschäften?

In einem Streit unter Miterben bejahte das OLG Braunschweig (Urteil vom 28.04.2021 Az. 9 U 24/20) eine schriftliche Abrechnungspflicht erst ab dem Zeitpunkt der Pflege – und Betreuungsbedürftigkeit der Mutter.

Die Parteien des Rechtsstreits waren Geschwister. Der Sohn kümmerte sich zu Lebzeiten der Mutter um deren finanzielle Angelegenheiten, insbesondere Bankgeschäfte. Hierzu hatte die Mutter dem Sohn nicht nur eine Bankvollmacht sondern auch eine Vorsorgevollmacht für den Fall ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit erteilt. Nachdem die Mutter gestorben war, erhob die Tochter als Mitglied der Erbengemeinschaft gegen ihren Bruder eine Klage auf Rechnungslegung, d. h. auf eine übersichtliche und belegte Aufstellung aller von ihm vorgegebenen Bankgeschäfte über das Konto der Mutter.

Die Klage hatte vor dem OLG Braunschweig lediglich zu einem Teil Erfolg.

Das Oberlandesgericht führte aus, dass Voraussetzung für einen Anspruch sei, dass die Mutter ihren Sohn rechtsverbindlich mit der Vornahme von Bankgeschäften im Rahmen eines schuldrechtlichen Auftragsverhältnisses beauftragt habe. Ein solcher Auftrag ergebe sich nicht bereits aus der Erteilung einer Vollmacht. Nach einer ausführlichen Beweisaufnahme und Anhörung der Parteien stand für das Oberlandesgericht Braunschweig fest, dass insbesondere wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Geschäfte die Mutter ihrem Sohn einen solchen schuldrechtlichen Auftrag erteilt habe, allerdings erst für den Zeitpunkt, als sie pflege– und betreuungsbedürftig geworden war.

Denn erst in diesem Zustand habe die Mutter ihre Bankgeschäfte weder selbst wahrnehmen noch deren Vornahme durch den Sohn kontrollieren können. Weil sich für die Zeit davor keine Auftragserteilung feststellen ließ, musste der Sohn der Erbengemeinschaft für diesen Zeitraum nur Auskünfte geben. Eine zusätzliche schriftliche Abrechnung schuldete er nicht.

Entscheidend und bemerkenswert bei dieser Entscheidung ist, dass das Oberlandesgericht Braunschweig betont, dass im Verhältnis von Eltern zu ihren eigenen Kindern nicht pauschal beantwortet werden könne, ob ein schuldrechtliches Auftragsverhältnis (nebst Rechnungslegungspflicht) besteht. Dies sei vielmehr jeweils eine individuelle Entscheidung anhand aller Umstände des Einzelfalls. Der Grundsatz, wonach zumindest unter Ehegatten regelmäßig kein schuldrechtliches Auftragsverhältnis untereinander besteht, gilt – so das Oberlandesgericht Braunschweig – allerdings ebenfalls nicht pauschal für das Verhältnis zwischen Eltern zu ihren Kindern.

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