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Wettbewerbsrecht Testsiegel-Werbung nur mit Angabe der Fundstelle zulässig

BGH, Urt. v. 15.04.2021 - I ZR 134/20

Die Bewerbung eines Produktes mit einem Testsiegel erfordert die Angabe der Fundstelle auch dann, wenn das auf dem Produktbild erkennbare Testsiegel nicht besonders herausgestellt ist. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung.

Zur Begründung führt der BGH aus, das Interesse der Verbraucher, eine testbezogene Werbung prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können, hänge nicht von der Intensität der Bewerbung des Testergebnisses ab.

Praxishinweis:

Das Urteil zeigt erneut, dass nicht nachlässig mit Werbeanzeigen umgegangen werden darf, da andernfalls folgenschwere Wettbewerbsverstöße begründet werden könnten. Unternehmer sollten stets sorgfältig prüfen, was in der Werbeanzeige erkennbar ist und ob alle für den Verbraucher „wesentlichen Informationen“, etwa in der Fußnote, angegeben sind. Dies gilt selbst dann, wenn das Werben mit auf den Produkten abgebildeten Siegeln gar nicht beabsichtigt war.

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