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Trennungen (bzw. Trennungskonflikte) zwischen Gesellschaftern

Das Verfahren für eine Trennung (bzw. einen Trennungskonflikt) zwischen Gesellschaftern wird sich mit Wirkung vom 1. Januar 2025 ändern. Dann trat das Gesetz „ Wet aanpassing geschillenregeling en verduidelijking ontvankelijkheidseisen enquêteprocedure“ (kurz: „Wagevoe“) in Kraft. Was genau bedeutet das? 

Derzeitige Streitbeilegung 

Streitende Gesellschafter einer ins Stocken geratenen Kooperation wollen nichts lieber, als sich zu trennen. Aufgrund einer dauerhaften Zerrüttung scheint eine Trennung auch unausweichlich zu sein. Nach geltendem Recht kann das Gericht dafür sorgen, dass ein Streit zwischen Gesellschaftern im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens beendet wird, das durch eine Klage eines oder mehrerer Gesellschafter eingeleitet wird. Die Regelung umfasst das Austritts- und Ausschlussverfahren (Artikel 2:343 BW beziehungsweise Artikel 2:336 BW). Durch die Geltendmachung des Austrittsverfahrens kann ein Gesellschafter verlangen, dass seine Anteile erworben werden und er deshalb austreten darf. Dies ist möglich, wenn die Interessen dieses Gesellschafters durch seine(n) Mitgesellschafter beeinträchtigt werden. Das Ausschlussverfahren ist die spiegelbildliche Variante: Unter Berufung auf dieses Verfahren kann ein Gesellschafter (bzw. eine Gruppe von Gesellschaftern) verlangen, dass ein anderer Gesellschafter seine Anteile überträgt. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann bei der Unternehmenskammer des Gerechtshof Amsterdam Berufung eingelegt werden, mit der Möglichkeit, anschließend den Hoge Raad in der Kassationsbeschwerde anzurufen.

In der Praxis funktioniert das Streitbeilegungsverfahren jedoch nicht (ausreichend) gut. Das Streitbeilegungsverfahren ist aufgrund der langen Bearbeitungszeiten der Gerichte ein langwieriger Prozess. Zunächst muss im Verfahren festgestellt werden, dass die Kriterien für einen Austritt oder Ausschluss erfüllt sind, was in der Praxis nicht einfach ist. Vor allem die hohe Schwelle für die obligatorische Übertragung von Anteilen wird als Hindernis für die Inanspruchnahme des Verfahrens angesehen. Und dann muss auch noch der Preis für die Anteile festgelegt werden.

Gesellschafter entscheiden sich daher häufig dafür, das effizientere Untersuchungsverfahren („enquête procedure“)bei der Unternehmenskammer des Gerechtshof Amsterdam anstelle des Streitbeilegungsverfahrens zu nutzen. Auf Grundlage des Untersuchungsrechts verfügt die Unternehmenskammer über sehr weitreichende Befugnisse, um tiefgreifende Maßnahmen im Bereich der Kontrolle zu treffen, wie z.B. eine vorläufige Übertragung von Anteilen an einen Treuhänder. Dies ist jedoch immer mit einem Untersuchungsantrag verbunden, den die Gesellschafter möglicherweise nicht benötigen.

Die Unternehmenskammer kann aktuell nicht selbst einen Gesellschafter aus der Gesellschaft entfernen, um den Gesellschafterstreit endgültig beizulegen. Die Möglichkeit einer tatsächlichen Trennung (oder Entflechtung) kann dann nur durch einen von der Unternehmenskammer ernannten zeitweiligen Geschäftsführer herbeigeführt werden, der, wie die Unternehmenskammer in ihren Erwägungsgründen standardmäßig festhält, „es als Teil seiner Aufgabe betrachten darf“, eine gütliche Lösung zwischen den Gesellschaftern herbeizuführen.

Streitbeilegung in neuem Gewand

Das wird sich nun ändern. Mit dem Inkrafttreten der neuen Streitbeilegungsregelung am 1. Januar 2025 wird die Unternehmenskammer die einzige Tatsacheninstanz sein, die ausschließlich dafür zuständig ist, im Falle einer dauerhaften Zerrüttung zwischen den Gesellschaftern zu bestimmen, wer das Unternehmen zu welchem Preis weiterführt, möglicherweise gleichzeitig mit einem Antrag auf Untersuchung. Die Beilegung von Streitigkeiten, sowohl über den Austritt als auch über den Ausschluss, erfolgt dann im Rahmen eines Antragsverfahrens. Gegen den Ausgang dieses Verfahrens bleibt nur die Kassationsbeschwerde beim  Hoge Raad.

Änderungen im Ausschlussverfahren

Eine wichtige Verbesserung gegenüber der derzeitigen Streitbeilegungsregelung ist die Ausweitung des Ausschlussgrundes. Aktuell kann nur ein Verhalten, das in der Eigenschaft als Gesellschafter begangen wurde, zur Erfüllung des Kriteriums für den Ausschluss führen. Andere Verhaltensweisen – die dem guten Namen und dem Ruf der Gesellschaft schaden können, aber nicht unmittelbar mit der Stellung eines Gesellschafters in der Gesellschaft zusammenhängen – können nach geltendem Recht kein Grund für das Stattgeben eines Ausschlusses sein. Nach dem neuen Gesetz kann das Verhalten eines Gesellschafters in anderer Eigenschaft (z.B. als Geschäftsführer oder als Privatperson) von der Unternehmenskammer bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Man denke nur an das klassische Beispiel eines Gesellschafters, der mit dem Unternehmen konkurriert, dem Unternehmen zugedachte Einnahmen entzieht und das Unternehmensinteresse schädigt. Solche Handlungen können nach dem neuen Gesetz durchaus zum Ausschluss eines Gesellschafters führen.

Die Anforderung, dass das Verhalten in der Eigenschaft als Gesellschafter erfolgt sein muss, gilt daher nicht mehr für den Ausschluss. Das Prüfkriterium für den Ausschluss nach dem neuen Gesetz wird sein, ob das Verhalten des Gesellschafters die Interessen der Gesellschaft so stark beeinträchtigt, dass ein Verbleib des Gesellschafters nicht mehr zumutbar ist (Artikel 2:336a Absatz 1 BW).

Änderungen im Austrittsverfahren

Bei der Austrittsregelung geht es ebenfalls um eine Zwangsübertragung von Anteilen, allerdings auf Initiative des austretenden Gesellschafters. Das Kriterium für das Austreten ist, dass die Rechte oder Interessen eines Gesellschafters durch das Verhalten eines oder mehrerer Mitgesellschafter so stark beeinträchtigt wurden, dass ihm die Fortführung seiner Beteiligung nicht mehr zugemutet werden kann (Artikel 2:343 BW). Die Unternehmenskammer vertrat in ihrem Urteil in der Rechtssache Arnold-Maassen (Gerechtshof Amsterdam 3. September 2019, JOR 2020, 59) die Auffassung, dass dieses Kriterium für die Beurteilung des Stattgebens des Austrittsantrags ausreichend ist. Nach Ansicht der Unternehmenskammer bedeutet dieses Kriterium nicht, dass dem Anspruch nur bei Vorliegen „zusätzlicher zwingender Umstände“, „zwingender Gründe“ oder eines „Verschuldens“ der Mitgesellschafter oder des Unternehmens stattgegeben werden kann. Seither wird diese Auffassung vertreten.

Abschließend

Das neue Streitbeilegungsverfahren trat zum 1. Januar 2025 in Kraft. Befinden Sie sich in einer Situation, in der Sie nicht mehr mit Ihrem(n) Mitgesellschafter(n) zusammenarbeiten können, setzen Sie sich mit unserem German Desk in Verbindung.

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