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Mietrecht Treppenhaus nicht geputzt

So ein Verstoß gegen die Hausordnung rechtfertigt keine Kündigung des Mietverhältnisses

Laut Hausordnung eines Mietshauses in Hessen hatten die Mieter reihum das Treppenhaus zu reinigen, den Gehweg zu kehren und für die Müllabfuhr die Mülltonnen herauszustellen. So stand es auch im Mietvertrag, der darüber hinaus auf die Konsequenzen hinwies: Erfülle ein Mieter diese Pflichten nicht, könne der Hauseigentümer auf dessen Kosten eine Reinigungsfirma damit beauftragen.

Ein Mieter erledigte die Aufgaben sehr nachlässig, manchmal auch gar nicht. Der Vermieter mahnte ihn deshalb ab, was seinen Arbeitseifer allerdings nicht beflügelte. Schließlich kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristgemäß. Seine Räumungsklage gegen den Mieter scheiterte jedoch beim Amtsgericht Hanau, das Landgericht Hanau bestätigte die Entscheidung (2 S 87/21).

Eine Kündigung setze eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters voraus, so das Landgericht. Wenn ein Mieter, wie hier, die Treppenreinigung vernachlässige und gelegentlich "vergesse", die Mülltonnen auf die Straße zu stellen, sei es unverhältnismäßig, deswegen das Mietverhältnis zu kündigen. Das gelte auch dann, wenn er aus diesem Grund bereits abgemahnt worden sei.

Für den Vermieter sei es durchaus zumutbar, so zu verfahren, wie es sein Mietvertrag ohnehin vorsehe: eine Firma mit den Arbeiten zu beauftragen und dem Mieter die Kosten in Rechnung zu stellen. Der damit verbundene Aufwand sei für den Hauseigentümer wohl lästig, dies rechtfertige aber keine andere Beurteilung der Sachlage.

Quelle: onlineurteile.de

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