Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Widerruf wegen falscher Belehrung über Schriftform Verbraucherinformation mit kleinem Fehler

Mehrere Versicherungsnehmer kündigten 2016 und 2017 Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die sie 2002 abgeschlossen hatten. Sie widerriefen den Vertragsschluss und begründeten das damit, dass sie seinerzeit über ihr Widerspruchsrecht falsch informiert worden seien. Die "Widerspruchsbelehrung" (jetzt: Widerrufsbelehrung) ist Bestandteil des Versicherungsvertrags. Da sich die betroffenen Versicherungsunternehmen weigerten, die Versicherungssummen auszuzahlen, klagten die Versicherungsnehmer.

Vor Gericht ging es um folgenden Punkt: Laut Gesetz können Versicherungsnehmer, wenn sie die Versicherungsunterlagen erhalten haben, dem Vertrag innerhalb von 14 Tagen "in Textform" widersprechen. In der "Widerspruchsbelehrung" der strittigen Versicherungsverträge stand dagegen, die Versicherungsnehmer müssten die Schriftform einhalten.

"Textform" bedeutet: Der Widerspruch kann auch per E-Mail oder Fax erfolgen. Wird Schriftform gefordert, muss diese Erklärung mit einem unterschriebenen Brief abgegeben werden.

Das Kammergericht Berlin wies die Klage der Versicherungsnehmer auf Auszahlung der Versicherungssummen ab, der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil (IV ZR 353/21). Im konkreten Fall widerspreche es dem Grundsatz von Treu und Glauben, die Verträge mit dieser Begründung zu widerrufen. Die Widerspruchsbelehrung enthalte nur einen kleinen, fast belanglosen Fehler. Dass "Schriftform" verlangt wurde, habe es niemanden unmöglich gemacht, sich vom Vertrag zu lösen.

Im Ergebnis sei es folgenlos, dass der Versicherer seine Informationspflicht geringfügig verletzt habe. Die Information, beim Widerspruch des Vertrags sei Schriftform einzuhalten, obwohl ein Widerspruch in Textform genügt hätte, könne niemand ernsthaft davon abgehalten haben, sein Widerspruchsrecht wahrzunehmen.

Im konkreten Fall wiege daher das Interesse des Versicherers am Fortbestand des Vertrags schwerer als das Interesse der Versicherungsnehmer, sich davon zu lösen. Es sei widersprüchlich, wenn Versicherungsnehmer — die im Wesentlichen über ihre Rechte ordnungsgemäß informiert wurden — nach jahrelanger Durchführung des Vertrags auf dessen angebliche Unwirksamkeit pochten und daraus finanzielle Ansprüche ableiteten.

Quelle: onlineurteile.de

Alle Fachbeiträge zeigen

computer laptop unternehmer arbeit
Antidiskriminierung- und Gleichstellungsrecht, Arbeitsrecht
08.12.2025

„Digital Native“ in Stellenanzeige: Altersdiskriminierung nach dem AGG?

Die Formulierung von Stellenanzeigen muss den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entsprechen. Werden bestimmte Altersgruppen bevorzugt angesprochen, kann dies eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte darüber zu entscheiden, ob der Begriff „Digital Native“ eine solche Diskriminierung impliziert.

Beitrag lesen
Gesellschaft Meeting Büro
Mietrecht, Gewerberaummietrecht, Insolvenzrecht
08.12.2025

Gewerbliches Zwischenmietverhältnis: Risiken und Absicherung im Fall der Insolvenz des Hauptmieters

Im Immobilienbereich wählen Unternehmen oft das sogenannte Zwischenmietmodell: Eine Gesellschaft mietet eine Halle oder Gewerbefläche an und vermietet die Räume geschäftlich an weitere Unternehmen weiter. Für Eigentümer, Investoren und Unternehmen ist dies wirtschaftlich attraktiv – die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken, insbesondere im Fall einer Insolvenz des Hauptmieters, werden jedoch häufig unterschätzt.

Beitrag lesen
Europarecht, Staatsangehörigkeitsrecht
08.12.2025

Das Ende der „Goldenen Pässe“ in der EU

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf „unlauteres Verhalten“ der Republik Malta befunden (Urteil C-181/23) und die Anwendung der Einbürgerungsvorschriften im maltesischen Recht (sog. „Staatsbürgerschaft für Investitionen“) untersagt.

Beitrag lesen