Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Widerruf wegen falscher Belehrung über Schriftform Verbraucherinformation mit kleinem Fehler

Mehrere Versicherungsnehmer kündigten 2016 und 2017 Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die sie 2002 abgeschlossen hatten. Sie widerriefen den Vertragsschluss und begründeten das damit, dass sie seinerzeit über ihr Widerspruchsrecht falsch informiert worden seien. Die "Widerspruchsbelehrung" (jetzt: Widerrufsbelehrung) ist Bestandteil des Versicherungsvertrags. Da sich die betroffenen Versicherungsunternehmen weigerten, die Versicherungssummen auszuzahlen, klagten die Versicherungsnehmer.

Vor Gericht ging es um folgenden Punkt: Laut Gesetz können Versicherungsnehmer, wenn sie die Versicherungsunterlagen erhalten haben, dem Vertrag innerhalb von 14 Tagen "in Textform" widersprechen. In der "Widerspruchsbelehrung" der strittigen Versicherungsverträge stand dagegen, die Versicherungsnehmer müssten die Schriftform einhalten.

"Textform" bedeutet: Der Widerspruch kann auch per E-Mail oder Fax erfolgen. Wird Schriftform gefordert, muss diese Erklärung mit einem unterschriebenen Brief abgegeben werden.

Das Kammergericht Berlin wies die Klage der Versicherungsnehmer auf Auszahlung der Versicherungssummen ab, der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil (IV ZR 353/21). Im konkreten Fall widerspreche es dem Grundsatz von Treu und Glauben, die Verträge mit dieser Begründung zu widerrufen. Die Widerspruchsbelehrung enthalte nur einen kleinen, fast belanglosen Fehler. Dass "Schriftform" verlangt wurde, habe es niemanden unmöglich gemacht, sich vom Vertrag zu lösen.

Im Ergebnis sei es folgenlos, dass der Versicherer seine Informationspflicht geringfügig verletzt habe. Die Information, beim Widerspruch des Vertrags sei Schriftform einzuhalten, obwohl ein Widerspruch in Textform genügt hätte, könne niemand ernsthaft davon abgehalten haben, sein Widerspruchsrecht wahrzunehmen.

Im konkreten Fall wiege daher das Interesse des Versicherers am Fortbestand des Vertrags schwerer als das Interesse der Versicherungsnehmer, sich davon zu lösen. Es sei widersprüchlich, wenn Versicherungsnehmer — die im Wesentlichen über ihre Rechte ordnungsgemäß informiert wurden — nach jahrelanger Durchführung des Vertrags auf dessen angebliche Unwirksamkeit pochten und daraus finanzielle Ansprüche ableiteten.

Quelle: onlineurteile.de

Alle Fachbeiträge zeigen

Internet-smartphone-online-socialmedia-digital
Deliktsrecht, Internetrecht, Recht der unerlaubten Handlungen
13.04.2026

Verpflichtung zur Löschung von Fake-Profilen in sozialen Netzwerken

Die Verbreitung von Fake-Profilen in sozialen Netzwerken stellt eine erhebliche Herausforderung für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Mit Urteil vom 20.01.2026 (Az. 18 U 2360/25 Pre e) hat das Oberlandesgericht München die Anforderungen an die Haftung von Plattformbetreibern weiter konkretisiert und zugleich die Reichweite bestehender Prüfpflichten präzisiert.

Beitrag lesen
Reisevertragsrecht
07.04.2026

Check-In bis 45 Minuten vor Abflug – Grenzen der AGB-Gestaltung bei Airlines

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 03.04.2025 (Az. 2-24 S 129/24) eine zentrale Frage der Fluggastrechte geklärt: Airlines dürfen die in Art. 3 Abs. 2 der EU-Fluggastrechte-Verordnung vorgesehene Check-In-Frist von 45 Minuten nicht durch bloße AGB-Klauseln zu Lasten der Passagiere verlängern.

Beitrag lesen
Haus-Wohnung-Immobilie-Eigentum-WEG
Mietrecht
27.03.2026

Untervermieten ja aber nicht auf Kosten anderer: Was der Bundesgerichtshof jetzt klargestellt hat

Wer mit der Untervermietung einen Gewinn erzielen möchte, hat keinen Anspruch auf die hierfür erforderliche Erlaubnis des Vermieters und riskiert im schlimmsten Fall die Kündigung des eigenen Mietverhältnisses.

Beitrag lesen