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Vergleichsportal muss Werbung deutlicher kennzeichnen

OLG Karlsruhe: gesponserte Ergebnisse dürfen nicht wie seriöse Vergleichsergebnisse wirken

Sachverhalt

Ein Stromversorger, der früher mit der Vergleichsplattform Verivox zusammenarbeitete, verklagte diese wegen der Gestaltung ihrer Seite für Stromtarifvergleiche. Auf der Plattform erscheinen ganz oben („O-Position“) Werbeanzeigen, die optisch wie reguläre Suchergebnisse aussehen – mit blauem Hintergrund und identischem Button „ZUM ANGEBOT“. Der Hinweis „Anzeige“ steht darüber, aber in sehr kleiner Schriftgröße (11 pt). Der Kläger beanstandete, dass dieser Hinweis unzureichend sei und Kunden irregeleitet werden könnten.

Das Landgericht Heidelberg hatte der Klage bereits in erster Instanz stattgegeben. Die Berufung von Verivox wurde vor dem OLG Karlsruhe verhandelt.

Entscheidung und Rechtsgrundlagen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte, dass die Kennzeichnungspraxis von Verivox gegen das Wettbewerbsrecht (§ 5a UWG i. V. m. Anlage 11a UWG) verstoße. Gesponserte Suchergebnisse müssen „eindeutig offengelegt“ werden, damit Verbraucher unmittelbar erkennen, dass es sich um Werbung handelt und nicht um organische, objektiv ermittelte Vergleichsergebnisse. Der Hinweis allein in kleiner Schrift reiche hierzu nicht aus.

Das OLG stützt sich auf Nr. 11a des Anhangs zum UWG, wonach verdeckte Werbung in Suchergebnissen verboten ist, wenn sie nicht klar kenntlich gemacht wird. Aus der Perspektive eines durchschnittlichen Verbrauchers sei das Wort „Anzeige“ in dieser Gestaltung leicht übersehen, besonders weil der Button „ZUM ANGEBOT“ größer und auffälliger gestaltet sei. Dadurch entstehe ein Irreführungsrisiko: Viele Nutzer könnten annehmen, dass die ganz oben angezeigten Tarife Teil des Vergleichsalgorithmus seien und besonders relevant für sie seien.

Die Werbung müsse also gut lesbar und klar auf das Produktangebot bezogen sein – nicht versteckt, klein oder sekundär gestaltet. Die Gestaltung der Anzeige insgesamt dürfe nicht den Eindruck erwecken, es handele sich um Ergebnisvorschläge oder bessere Treffer.

Interessanterweise ließ das OLG das „TARIF-TIPP Top Service“ als werbliches Qualitätssiegel unbeanstandet. Es begründete das damit, dass es sich hier nicht um ein Prüfzeichen im strengen Sinne handele, sondern um eine subjektive Empfehlung der Plattform. Die Kriterien dafür seien zwar nicht offen im Detail dargelegt worden, doch aufgrund der Transparenzlage und der üblichen Erwartungen der Nutzer sei dieser Hinweis nicht mit einem echten Siegel gleichzusetzen, das besondere Prüfpflichten auslösen würde. (vgl. RSW-Meldung zur Entscheidung)

Bedeutung und praktische Konsequenzen

Die Entscheidung verdeutlicht, wie sensibel das Wettbewerbsrecht bei Gestaltung von Online-Vergleichsportalen reagiert: Wenn Marketing und redaktionelle Inhalte zu stark verschmelzen, besteht ein erhebliches Risiko, gegen Transparenz- und Verbraucherschutzpflichten zu verstoßen. Vergleichsportale dürfen nicht den Anschein erwecken, Werbung sei Teil des neutralen Vergleichs – sondern müssen deutlich zwischen bezahlten Anzeigen und redaktionellen Ergebnissen trennen.

Für Plattformbetreiber heißt das konkret:

  • Die Kennzeichnung „Anzeige“ muss auf Augenhöhe und visuell gleichwertig mit anderen Elementen sein – nicht klein und randständig.
  • Buttons, Farben, Formatierungen sollten nicht so gestaltet sein, dass sie das Anzeigenangebot attraktiver erscheinen lassen als die echten Vergleichsergebnisse.
  • Qualitätssiegel oder Hervorhebungen (wie „TARIF-TIPP“) müssen in Zusammenhang mit nachvollziehbaren Kriterien eingesetzt werden, um nicht als verdecktes Werbesiegel ausgelegt zu werden.
  • Verbraucher, die die Plattform nutzen, müssen sofort erkennen können, ob ein Angebot Teil des unabhängigen Vergleichs oder gesponsert ist.

Diese Entscheidung setzt einen starken Standard für Transparenz, den auch andere Vergleichsportale künftig beachten müssen.

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