Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Wertpapierrecht Verhältnis spezialgesetzlicher Prospekthaftung zur Prospekthaftung im weiteren Sinne

BGH, Urt. v. 25.10.2022 – II ZR 22/22

Die spezialgesetzliche Prospekthaftung der §§ 13 VerkProspG, 44 ff. BörsG in der bis zum 31.05.2012 geltenden Fassung schließt eine gesellschaftsrechtliche Haftung der Gründungs- bzw. Altgesellschafter wegen unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts nicht aus. So entschied jetzt der II. Zivilsenat des BGH und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung.

Zur Begründung führt der Senat aus, die Konkurrenz der Ansprüche richte sich nach § 47 Abs. 2 BörsG aF. Danach bleiben unter anderem weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des BGB erhoben werden können, unberührt. Hierzu zähle auch der gesellschaftsrechtliche Anspruch des beitretenden Neugesellschafters gegen Gründungs- bzw. Altgesellschafter wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung. Für eine Anspruchskonkurrenz spreche sowohl der Wortlaut des § 47 Abs. 2 BörsG aF wie auch Sinn und Zweck der beiden Haftungsregime, die Systematik des Gesetzes sowie die Gesetzeshistorie.

Praxishinweis:

Zum Verhältnis zwischen spezialgesetzlich geregelter Prospekthaftung und bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung wegen Aufklärungspflichtverletzung (Prospekthaftung im weiteren Sinne) sind der II. und der XI. Zivilsenat des BGH unterschiedlicher Ansicht. So hatte der XI. Zivilsenat in letzter Zeit mehrfach entschieden, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung generell vorrangig vor einer Prospekthaftung im weiteren Sinne sei. Es bleibt daher abzuwarten, dass der Große Senat für Zivilsachen diese Frage einer abschließenden Klärung zuführt.

Alle Fachbeiträge zeigen

Autos stehen im Stau
Schadensersatzrecht
30.06.2026

Zweitunfall lässt ersten Schadensersatzanspruch unberührt

Wird ein Fahrzeug nach einer ersten Beschädigung vor der Reparatur erneut beschädigt, bleibt der Schadensersatzanspruch aus dem ersten Schadensereignis bei einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich unverändert. Das spätere Schicksal der beschädigten Sache ist für die Höhe des bereits entstandenen Ersatzanspruchs grundsätzlich ohne Bedeutung.

Beitrag lesen
Baurecht, Bauvertragsrecht, Architektenrecht, Bau- und Architektenrecht
30.06.2026

Bauüberwachung umfasst auch die Prüfung fremder Ausführungspläne

Übernimmt ein Architekt ausschließlich die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 HOAI), beschränkt sich seine Verantwortung nicht auf die Kontrolle der Bauausführung. Wird nach den Ausführungsplänen eines anderen Architekten gebaut, muss der Objektüberwacher diese grundsätzlich auf offensichtliche Mängel überprüfen. Unterbleibt dies und wird ein Planungsfehler umgesetzt, haftet der Bauüberwacher neben dem planenden Architekten für den entstandenen Schaden.

Beitrag lesen
Verwaltungsrecht
30.06.2026

Reise scheitert wegen behördlichen Fehlers: Kommune haftet auf Schadensersatz

Versäumt eine Passbehörde nach dem Wiederauffinden eines zuvor als verloren gemeldeten Reisepasses die Löschung der Fahndungsausschreibung zu veranlassen und scheitert deshalb eine Auslandsreise, haftet die zuständige Kommune im Wege der Amtshaftung auch für den bereits gezahlten Reisepreis. Bürger dürfen darauf vertrauen, dass ein gültiger deutscher Reisepass seine Funktion als international anerkanntes Reisedokument erfüllt.

Beitrag lesen