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Arzthaftungsrecht Verjährung von Arzthaftungsansprüchen

OLG Dresden, Beschl. v. 09.05.2022 – 4 W 230/22

Die Verjährungsfrist von regelmäßig drei Jahren beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Antragstellerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Eine solche Kenntnis wird nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden regelmäßig jedenfalls durch ein Privatgutachten vermittelt, in dem ein Behandlungsfehler bejaht wird.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann hinsichtlich ärztlicher Behandlungsfehler diese Kenntnis bzw. das Kennenmüssen nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Patienten oder seinem gesetzlichen Vertreter lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist. Er muss vielmehr auch auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache dieses Misserfolges schließen können. Dazu muss er nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen Kenntnis erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren. Diese (hohen) Voraussetzungen seien nach Ansicht des OLG Dresden jedenfalls dann in der Regel erfüllt, wenn der Patient bzw. dessen (Prozess-)Bevollmächtigter von einem Privatgutachten weiß, das einen Behandlungsfehler feststellt.

Praxishinweis:

Auf Seiten des geschädigten Patienten genügt aber die Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen. Die exakte medizinische oder rechtliche Einordnung ist nicht entscheidend.

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