Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Handels- und Vertriebsrecht Verpasste Chance – wenn Schiedsklauseln nicht wirksam vereinbart werden

Vorsorglich hatte ein Unternehmen in seine AGB eine Schiedsklausel aufgenommen, denn es will für die Beilegung von Streitigkeiten mit dem Vertragspartner vorab Klarheit über den Ort des Verfahrens und die Wahl der Richter haben, langwierige Prozesse vermeiden und möglichst auch noch in Zukunft eine Grundlage für die gemeinsame Zusammenarbeit haben – trotz aller Differenzen. Außerdem spielt die Vollstreckbarkeit von Schiedsurteilen gerade bei Vertragspartnern außerhalb der EU eine große Rolle. Schade aber, wenn diese Schiedsklausel dann bei Vertragsschluss gar nicht wirksam vereinbart wird. Denn einseitig gilt sie nicht. Und soll keine gesonderte Schiedsvereinbarung abgeschlossen werden, ist es mit der Aufnahme in die eigenen AGBs jedenfalls nicht getan. Hierzu hat sich der BGH kürzlich in einem interessanten Urteil vom 26.11.2020 (Az. I ZR 245/19) geäußert.

Ein holländischer Lieferant hatte mit einem deutschen Unternehmen einen Kaufvertrag abgeschlossen, auf den UN-Kaufrecht Anwendung fand. In seinem Bestätigungsschreiben hatte der holländische Verkäufer auf die Verbandsbedingungen der niederländischen Gewürzhandelsvereinbarung hingewiesen, die eine Schiedsklausel enthielten. Ebenso gut hätte es auch auf seine eigenen AGB mit Schiedsklausel verweisen können – am Ergebnis ändert dies nichts. Denn entscheidend ist, dass dieses Bestätigungsschreiben von der deutschen Käuferin nicht unterschrieben wurde und außerdem ihr die Verbandsbedingungen nicht übersendet wurden.

Einbeziehung von Geschäftsbedingungen im internationalen Handel

Zunächst hat der BGH festgestellt, dass eine Schiedsklausel auch nach den Grundsätzen des UN-Kaufrechts wirksam in den Vertrag einbezogen werden kann. Aber eine solche wirksame Einbeziehung hat im vorliegenden Fall gerade nicht stattgefunden. Vorliegend hätten die Verbandsbedingungen samt Schiedsklausel in den Vertrag einbezogen werden müssen. Eine solche Einbeziehung kann durch Verhandlungen, auf Grund der zwischen den Parteien schon bestehenden Gepflogenheiten oder auch auf Grund internationaler Gebräuche erfolgen. Da Gepflogenheiten und Gebräuche fehlten, hätte der holländische Lieferant dem deutschen Käufer die Verbandsbedingungen zuschicken oder auf sonstige Art zugänglich machen müssen. Aber hätte der deutsche Käufer die Bedingungen nicht anfordern können? Oder sogar müssen? Nein, gerade nicht – im internationalen Handel kann von dem anderen Vertragspartner nicht erwartet werden, dass er AGBs bei dem Unternehmen, das diese verwenden will, anfordert. Werden diese dem anderen Vertragspartner vom verwendenden Unternehmen nicht aktiv zur Verfügung gestellt, werden sie grundsätzlich auch nicht Bestandteil des Vertrags.

Und auch die Schiedsvereinbarung als solche – unabhängig von der Einbeziehung der Verbandsbedingungen (oder AGB) – ist nicht alleine wirksam in den Kaufvertrag einbezogen worden. Denn auch hierzu hätte diese übersendet werden müssen – was eben nicht erfolgt ist.

Fazit

Die besten Regelungen helfen nichts, wenn sie nicht Bestandteil des Vertrages werden. Daher sollten die AGBs immer übersendet und von der Gegenseite zum Zeichen des Erhalts und der Annahme unterschrieben werden.

Alle Fachbeiträge zeigen

Internet-smartphone-online-socialmedia-digital
Russisches Recht
19.03.2026

Verbindliche Verwendung der russischen Sprache in öffentlichen Informationen ab dem 1. März 2026 (RUS)

Ab dem 1. März 2026 treten Gesetzesänderungen in Kraft, die die Verwendung der russischen Sprache in allen öffentlichen, für Verbraucher bestimmten Informationen vorschreiben (Föderalgesetz Nr. 168-FZ vom 24. Juni 2025). Die Gesetzesänderungen werden die meisten Wirtschaftsbereiche betreffen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Einzelhandel und den elektronischen Handel, die Gastronomie, den Dienstleistungssektor, das Gesundheits- und Bankwesen, Autohändler, Bauträger usw.

Beitrag lesen
Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht
13.03.2026

Jahrelang in Vorbereitung, jetzt in Sicht: neue Regeln für Wettbewerbsverbote (NLD)

Im April 2024 haben wir bereits über den Gesetzentwurf zur Modernisierung von Wettbewerbsverboten berichtet. Der Gesetzentwurf schränkt den Spielraum von Arbeitgebern ein, Wettbewerbsverbote zu vereinbaren und geltend zu machen. Damals wurde dieser Gesetzentwurf einer Internetkonsultation unterzogen. Nun steht der Gesetzentwurf endlich auf der Tagesordnung für die Behandlung in der Zweiten Kammer des niederländischen Parlaments („Tweede Kamer“) im zweiten Quartal 2026. Da die Behandlung näher rückt, ist es Zeit für ein Update!

Beitrag lesen
Arbeitsrecht, Compliance
13.03.2026

Vorgeschriebene Mitgliedschaft in dem für die Branche geltenden Rentenfonds - möglicherweise eine Untergrenze! (NLD)

Die überwiegende Mehrheit der Arbeitgeber in den Niederlanden ist verpflichtet, einem Branchenrentenfonds beizutreten. Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob ihre Geschäftstätigkeiten mit den in einem Verpflichtungsbeschluss aufgeführten Geschäftstätigkeiten übereinstimmen (der Geltungsbereich). Für viele Geltungsbereiche gilt ein Hauptkriterium: Im Wesentlichen müssen für X Prozent des Umsatzes, der Lohnsumme oder einer anderen messbaren Einheit spezifisch aufgeführte Geschäftstätigkeiten stattfinden.

Beitrag lesen