Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Handels- und Vertriebsrecht Verpasste Chance – wenn Schiedsklauseln nicht wirksam vereinbart werden

Vorsorglich hatte ein Unternehmen in seine AGB eine Schiedsklausel aufgenommen, denn es will für die Beilegung von Streitigkeiten mit dem Vertragspartner vorab Klarheit über den Ort des Verfahrens und die Wahl der Richter haben, langwierige Prozesse vermeiden und möglichst auch noch in Zukunft eine Grundlage für die gemeinsame Zusammenarbeit haben – trotz aller Differenzen. Außerdem spielt die Vollstreckbarkeit von Schiedsurteilen gerade bei Vertragspartnern außerhalb der EU eine große Rolle. Schade aber, wenn diese Schiedsklausel dann bei Vertragsschluss gar nicht wirksam vereinbart wird. Denn einseitig gilt sie nicht. Und soll keine gesonderte Schiedsvereinbarung abgeschlossen werden, ist es mit der Aufnahme in die eigenen AGBs jedenfalls nicht getan. Hierzu hat sich der BGH kürzlich in einem interessanten Urteil vom 26.11.2020 (Az. I ZR 245/19) geäußert.

Ein holländischer Lieferant hatte mit einem deutschen Unternehmen einen Kaufvertrag abgeschlossen, auf den UN-Kaufrecht Anwendung fand. In seinem Bestätigungsschreiben hatte der holländische Verkäufer auf die Verbandsbedingungen der niederländischen Gewürzhandelsvereinbarung hingewiesen, die eine Schiedsklausel enthielten. Ebenso gut hätte es auch auf seine eigenen AGB mit Schiedsklausel verweisen können – am Ergebnis ändert dies nichts. Denn entscheidend ist, dass dieses Bestätigungsschreiben von der deutschen Käuferin nicht unterschrieben wurde und außerdem ihr die Verbandsbedingungen nicht übersendet wurden.

Einbeziehung von Geschäftsbedingungen im internationalen Handel

Zunächst hat der BGH festgestellt, dass eine Schiedsklausel auch nach den Grundsätzen des UN-Kaufrechts wirksam in den Vertrag einbezogen werden kann. Aber eine solche wirksame Einbeziehung hat im vorliegenden Fall gerade nicht stattgefunden. Vorliegend hätten die Verbandsbedingungen samt Schiedsklausel in den Vertrag einbezogen werden müssen. Eine solche Einbeziehung kann durch Verhandlungen, auf Grund der zwischen den Parteien schon bestehenden Gepflogenheiten oder auch auf Grund internationaler Gebräuche erfolgen. Da Gepflogenheiten und Gebräuche fehlten, hätte der holländische Lieferant dem deutschen Käufer die Verbandsbedingungen zuschicken oder auf sonstige Art zugänglich machen müssen. Aber hätte der deutsche Käufer die Bedingungen nicht anfordern können? Oder sogar müssen? Nein, gerade nicht – im internationalen Handel kann von dem anderen Vertragspartner nicht erwartet werden, dass er AGBs bei dem Unternehmen, das diese verwenden will, anfordert. Werden diese dem anderen Vertragspartner vom verwendenden Unternehmen nicht aktiv zur Verfügung gestellt, werden sie grundsätzlich auch nicht Bestandteil des Vertrags.

Und auch die Schiedsvereinbarung als solche – unabhängig von der Einbeziehung der Verbandsbedingungen (oder AGB) – ist nicht alleine wirksam in den Kaufvertrag einbezogen worden. Denn auch hierzu hätte diese übersendet werden müssen – was eben nicht erfolgt ist.

Fazit

Die besten Regelungen helfen nichts, wenn sie nicht Bestandteil des Vertrages werden. Daher sollten die AGBs immer übersendet und von der Gegenseite zum Zeichen des Erhalts und der Annahme unterschrieben werden.

Alle Fachbeiträge zeigen

computer laptop unternehmer arbeit
Arbeitsrecht
26.08.2025

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

Das BAG entschied am 3. April 2025, dass für die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage bei Schwangerschaft ein ärztlicher Nachweis erforderlich ist – ein positiver Selbsttest reicht nicht aus.

Beitrag lesen
Gesellschaftsrecht
26.08.2025

Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG): Erste Erfahrungen und Risiken aus Sicht der Beratungspraxis nach Inkrafttreten zum 1. Januar 2024

Zum 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Ziel dieser umfassenden Reform ist die zeitgemäße Ausgestaltung der Rechtsformen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und Partnergesellschaft (PartG). Erste Erfahrungen aus der Beratung zeigen: Insbesondere für mittelständische Unternehmen bestehen neue Handlungserfordernisse – aber auch Unsicherheiten und konkrete Risiken.

Beitrag lesen
Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz, Insolvenzrecht
26.08.2025

Wann ist eine Zahlungsfähigkeit wiederhergestellt und liegt damit keine Geschäftsführerhaftung (mehr) vor?

Ein Geschäftsführer einer in die Insolvenz geratenen GmbH wird vom Insolvenzverwalter aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppung auf Ersatz in Anspruch genommen. Die zugrundeliegende Argumentation lautet, dass die Zahlungsunfähigkeit bereits mehr als drei Wochen vor dem Datum des Insolvenzantrages entstanden sei. Der Geschäftsführer tritt dem mit dem Argument entgegen, dass zu dem betreffenden Zeitpunkt die Zahlungsfähigkeit wiederhergestellt gewesen sei.

Beitrag lesen