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BGH-Rechtsprechung „Vier-Stichtage-Liquiditätsbetrachtung“: Geschäftsführer sollten diesen Begriff im Hinterkopf behalten

I. Zahlungsunfähigkeit als Einfallstor für Haftungsansprüche in der Insolvenz

Wann liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor und wie kann sie vom Insolvenzverwalter zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegenüber Geschäftsführern/Vorständen dargelegt werden?

Hierzu gibt es ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.06.2022 (Az. II ZR 112/21), mit dem der BGH seine bisherige Rechtsprechung geändert und die Beweisführung für einen klagenden Insolvenzverwalter erleichtert hat.

II. Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit nach der „Vier-Stichtage-Liquiditätsbetrachtung“

Für diejenigen, die nur den ersten Teil lesen möchten, wird das Ergebnis vorweggenommen und geschildert, wann nach dieser Rechtsprechung eine Zahlungsunfähigkeit durch einen Insolvenzverwalter in der Rückbetrachtung dargelegt ist.

Und hieraus folgt letztendlich für jeden Geschäftsführer/Vorstand einer AG: Diesen Weg der Rückbetrachtung kann man auch über die in die Zukunft gerichtete Betrachtung vornehmen. Wenn sich hieraus die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit gegeben, müssen alle „Insolvenz-Warnlampen“ angehen und gehandelt werden.

Eine Zahlungsunfähigkeit liegt nach der „Vier-Stichtage Liquiditätsbetrachtung“ und damit dieser BGH-Rechtsprechung vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • ein Liquiditätsstatus zu einem bestimmten Stichtag weist eine Liquiditätsunterdeckung aus;
  • und am Ende der jeweils drei folgenden Wochen (und damit weiteren drei Stichtagen) liegt jeweils immer noch eine Liquiditätsunterdeckung vor;
  • und an allen diesen vier Stichtagen beläuft sich diese Liquiditätsunterdeckung auf 10 % oder mehr der zu diesem Zeitpunkt fälligen Gesamtverbindlichkeiten;
  • und es liegen in diesen 3 Wochen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Liquiditätslücke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollständig oder fast vollständig beseitigt werden kann und ein damit verbundenes Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls den Gläubigern zuzumuten ist. Der Anwendungsraum dieser letztgenannten Ausnahme für das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit sollte mit Vorsicht und in engem Umfange angenommen werden.

Im Ergebnis bedeutet diese „Vier-Stichtage-Liquiditätsbetrachtung“ für Geschäftsführer und Vorstände im Hinblick auf eine Haftung wegen Insolvenzverschleppung:

  • Wenn die Zeiten wirtschaftlich schwierig werden und sich das Thema der drohenden Zahlungsunfähigkeit stellt, ist eine taggenaue Liquiditätsplanung vorzunehmen;
  • und für die Tage, an denen eine Liquiditätsunterdeckung besteht, ist auszuweisen, ob die 10 % Schwelle überschritten ist oder nicht.
  • Und wenn diese Liquiditätsplanung an einem Tag eine Liquiditätsunterdeckung mit einem Prozentsatz von mehr als 10 % an den zu diesem Zeitpunkt fälligen Gesamtverbindlichkeiten ausweist, beginnen die 3 Wochen, die als Zeitraum verbleiben, um diesen Liquiditätsmangel zu beseitigen.

Wenn in den folgenden drei Wochen die Zahlungsunfähigkeit dann nicht beseitigt worden ist und wenn es damit aus der rückwärts gerichteten Perspektive (nach Ablauf der drei Wochen) vier  Stichtage gibt, zu denen die gleiche Situation vorliegt (Liquiditätsunterdeckung und die 10 % Schwelle ist überschritten), liegt die insolvenzrechtliche Zahlungsunfähigkeit und damit die Voraussetzung für eine Insolvenzantragspflicht vor.

Soweit die Handlungsempfehlung, die aus diesem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.06.2022 resultiert.

III. Aspekte zur Abgrenzung zwischen Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung

Für die, die es im weiteren interessiert: Wie ist diese Rechtsprechung entstanden und welchen Hintergrund hat sie?

1. Ausgangspunkt ist das Gesetz

In § 17 Abs. 2 InsO wird die Zahlungsunfähigkeit wie folgt definiert: „Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen“.

Aus dieser gesetzlichen Definition heraus stellt sich die Frage, wann liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor und bis zu welchem Zeitpunkt ist es nur eine Zahlungsstockung und damit eine kurzfristige und zeitnah wieder zu beseitigende  Situation eines  Mangels an Liquidität?

2. BGH-Urteil vom 24.05.2005

Hierzu hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 24.05.2005 (Az. IX ZR 123/04) folgende Grenzwerte für diese Abgrenzung zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit benannt:

  • eine 10 % Grenze einer Liquiditätslücke
  • und eine Dreiwochenfrist zur Beseitigung einer Liquiditätslücke.

3. BGH-Urteil vom 19.12.2017

Der Bundesgerichtshof geht  dabei von der Darlegung einer Zahlungsunfähigkeit anhand einer Liquiditätsbilanz aus. Mit einer Entscheidung vom 19.12.2017 (II ZR 88/16) stellte der BGH fest, dass im 3 Wochen Zeitraum nicht nur die liquiden Mittel (Aktiva II) hinzuzurechnen seien sondern auch neu anfallende fällige Verbindlichkeiten (Passiva II) aus diesem Zeitraum.

Es wurde an dieser Rechtsprechung kritisiert, dass über die Anwendung der 10 % Grenze (Liquiditätslücke in Bezug auf die fälligen Gesamtverbindlichkeiten) die Antwort auf die Frage, ob eine Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne vorliege oder nicht, vom Schuldner beeinflussbar sei. Denn je höher die fälligen Verbindlichkeiten sind (und damit der Nenner in dieser Berechnung), desto geringer fällt der Prozentsatz aus und kann infolge dessen die 10 % Grenze unterschritten sein.

4. BGH-Urteil vom 28.06.2022

Mit seinem Urteil vom 28.06.2022 hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung nicht aufgehoben. Es bleiben die beiden Grenzwerte – 3 Wochen Zeitraum und 10 % Schwelle – bestehen.

Auch kann immer noch die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit über eine Liquiditätsbilanz erfolgen. Aber dies  ist eben nur einer der Wege der Darlegung und zukünftig wird der einfachere Weg über den Liquiditätsstatus zu den vier Stichtagen gewählt werden und nicht mehr der der Liquiditätsbilanz. Dieser Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 28.06.2022 den Weg geebnet.

Dies macht es für den Insolvenzverwalter einfacher, eine Zahlungsunfähigkeit aus rückwärtiger Sicht darzulegen und damit die Voraussetzungen, die für das Bestehen eines Ersatzanspruchs aus Insolvenzverschleppung gegenüber Geschäftsführern/Vorständen bestehen.

Und im weiteren ist eine Beeinflussung der 10 % Grenze über die Höhe der fälligen Gesamtverbindlichkeiten schwieriger möglich, wenn zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit auf 4 Stichtage, an denen die Liquiditätslücke diese Grenze überschritten hat,  abgestellt werden kann.

IV. Resumee

Für Geschäftsführer/Vorstände macht dieses Urteil deutlich: In kritischer Zeit ist eine taggenaue Liquiditätsplanung wichtiger denn je, um die Eigenhaftung zu vermeiden.

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