Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

EU-Gesetzesvorhaben Weißer Rauch aus Brüssel: Das KI-Gesetz steht!

Nahezu alle, die mit Informationssystemen arbeiten, werden mit ihm zu tun bekommen, dem europäischen KI-Gesetz. Nach turbulente Verhandlungen – die Interessen sind astronomisch – gibt es eine Einigung.

Sie formt die Basis für eine Verordnung, die nach zwei Jahren in Kraft treten wird. Für sogenannte „verbotene KI“ greift das Gesetz jedoch schon früher. Systeme, die Bürgerrechte und die Demokratie gefährden können, werden verboten. Beispielsweise biometrische Identifizierungssysteme, aus denen sich sensible personenbezogene Daten ableiten lassen, Algorithmen zur Erkennung von Emotionen, die am Arbeitsplatz oder in der Schule eingesetzt werden, soziale Bewertungsmechanismen und manipulative KI. Darüber hinaus unterscheidet das Gesetz zwischen Hochrisiko-, Niedrigrisiko- und allgemeiner KI (z. B. ChatGPT). Strengstens reguliert sind KI-Systeme mit hohem Risiko, die eine Gefahr für Gesundheit, Sicherheit, Grundrechte, Umwelt, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit darstellen können. Denkbar sind Systeme, die im Verkehrswesen (selbstfahrende Fahrzeuge) oder in der Medizin (wo KI den Chirurgen unterstützt oder bei der Diagnose hilft) eingesetzt werden, KI zur Bewertung von Schultests oder zur Erstellung von Kreditratings. Denken Sie auch an KI in Personalprozessen (Auswahl von Lebensläufen) oder bei der Überwachung von Mitarbeitern. Algorithmen, die von der Regierung eingesetzt werden, z.B. bei Migrations-, Asyl- und Grenzkontrollen oder der Durchsetzung von Gesetzen, fallen ebenfalls in die Hochrisikokategorie. 

Als Entwickler oder Nutzer von KI mit hohem Risiko haben Sie viele Verpflichtungen. So müssen Sie beispielsweise im Vorfeld eine Grundrechtsprüfung durchführen, um zu untersuchen, welche Auswirkungen auf die Bürgerrechte zu erwarten sind. Sie müssen auch sicherstellen, dass Sie die richtigen Datensätze verwenden, um die Algorithmen damit zu „füttern“, und Sie müssen ein Register führen, die Ausführung überwachen und kontrollieren und eine „Stopptaste“ einbauen. Die Bürger sollten auch Zugang zu den über sie getroffenen Entscheidungen haben.

Ähnliche Anforderungen gelten für generische KI mit großer Auswirkung (wie ChatGPT). Es wird eine KI-Behörde eingerichtet, die Geldbußen von bis zu 35 Mio. EUR oder 7 % des Jahresumsatzes verhängen kann. Auch die Haftungsvorschriften werden aktualisiert, um den Bürgern die Durchsetzung ihrer Rechte zu erleichtern.

Alle Fachbeiträge zeigen

nachbar-haus-wohnung
Wohnungseigentumsrecht
12.01.2026

Instandhaltungskosten in der WEG: Mehrheit darf Minderheit nicht benachteiligen

Die Neuregelung der Kostenverteilung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist ein wichtiges Instrument, um strukturelle Veränderungen oder veränderte Nutzungsrealitäten bei Instandhaltungsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Das Landgericht München I hat mit seinem Urteil vom 9. Januar 2025 (36 S 10132/23 WEG) erneut bekräftigt, dass ein abweichender Beschluss über die Verteilung von Sanierungskosten zwar grundsätzlich möglich ist, dieser aber an klare sachliche Kriterien gebunden ist. Eine bloß willkürliche oder einseitige Belastung einzelner Eigentümergruppen hält das Gericht nicht für zulässig.

Beitrag lesen
Erbrecht
12.01.2026

Erben müssen genau bestimmt sein

Testamente sollen den letzten Willen eindeutig festhalten und rechtssicher umsetzen. In der Praxis scheitert dies jedoch häufig an unklaren oder zu vagen Formulierungen. Der Beschluss des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 10. Juli 2025 (Az. 14 W 36/24 (Wx)) zeigt exemplarisch, dass gut gemeinte, aber unbestimmte Anordnungen zur Erbfolge unwirksam sein können – mit der Folge, dass der Wille des Erblassers letztlich nicht umgesetzt wird.

Beitrag lesen
Auto-winter-schnee-verkehr
Allgemeines Zivilrecht, Schadensersatzrecht, Deliktsrecht, Haftungsrecht
12.01.2026

Auf einem Firmenparkplatz ausgerutscht – keine Haftung für einzelne Eisstellen

Nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts München vom 25. Februar 2025 (Az. 173 C 24363/24) ist ein Unternehmen grundsätzlich nicht für einzelne glatte oder vereiste Stellen auf einem Firmenparkplatz im Winter haftbar, soweit keine allgemeine Glättebildung vorliegt und keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden kann.

Beitrag lesen