Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Privates Baurecht (Niederlande) Wenn private Bauherrn die Zahlung der letzten 5% der Bausumme aussetzen (NL)

Am 1. Januar 2024 trat das Gesetz über die Qualitätssicherung im Baugewerbe („Wet kwaliteitsborging voor het bouwen“) in Kraft. Eine wichtige Änderung betrifft das Recht, die Zahlung von 5 % der Bausumme auszusetzen. Dabei handelt es sich um das Recht des Bauherrn, maximal 5 % der Vertragssumme von der Schlussrate einzubehalten und diesen Betrag bei einem Notar zu hinterlegen. In der Praxis werden sich die Folgen erst jetzt bemerkbar machen, da diese Änderung für Bauverträge in Bezug auf Häuser für private Bauherren gilt, die nach diesem Datum abgeschlossen wurden.

Die Änderung bedeutet, dass der hinterlegte Betrag nicht mehr automatisch drei Monate nach Fertigstellung an den Bauunternehmer ausgezahlt wird, wenn der Bauherr keine Mängel meldet. Als Alternative zur Hinterlegung beim Notar kann der Bauunternehmer den Bauherren eine andere gleichwertige Sicherheit stellen (eine notarielle Bankbürgschaft).

Nach der alten Regelung war der Bauunternehmer formell nicht verpflichtet, den Bauherrn über seine Befugnis, die Zahlung von 5 % der Bausumme auszusetzen, zu informieren. Infolgedessen durfte der Notar dem Bauunternehmer den hinterlegten Betrag drei Monate nach Fertigstellung auszahlen (oder musste die Bürgschaft freigeben), wenn der Bauherr nichts mitgeteilt hatte.

Die neue Regelung bringt (unter anderem) eine zwingende Verpflichtung für den Bauunternehmer mit sich, den privaten Bauherrn über gerade diese Befugnis zu informieren. Der Bauunternehmer muss dem Bauherrn spätestens zwei Monate nach der Übergabe, jedoch nicht früher als einen Monat nach der Übergabe, schriftlich die Möglichkeit geben, mitzuteilen, ob er von seinem Recht der Zahlungsaussetzung Gebrauch machen will. Der Bauunternehmer muss dem Notar auch eine Kopie davon zukommen lassen.

Die Auszahlung des hinterlegten Betrages erfolgt dann wie nach der alten Regelung 3 Monate nach Fertigstellung, allerdings nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (i) der Notar hat eine Kopie der Mitteilung des Bauunternehmers an den Bauherrn in Bezug auf das Recht auf Zahlungsaussetzung erhalten und (ii) der private Bauherr hat nicht mitgeteilt, dass er von diesem Recht Gebrauch machen will (und für welchen Betrag). Wenn eine oder beide Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann der Notar die Zahlung nicht vornehmen, es sei denn, es liegt ein parteibindendes Urteil vor.

Dieser umfassendere Schutz des privaten Bauherrn bringt also mehr Aufgaben für den Bauunternehmer mit sich. Nicht nur die Verantwortung des Bauunternehmers ist größer, sondern auch die des Notars, der die korrekten Angaben des Bauunternehmers überprüfen muss. Sowohl Bauunternehmer als auch Notare werden daher (noch) aktiver als bisher tätig werden müssen.

Beitrag veröffentlicht am
21. Februar 2025

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Finanzrecht
03.11.2025

Ausbildung an privater Fernuniversität: Kindergeldanspruch für studierenden Sprössling

Auch für ein bereits erwachsenes Kind können Sie noch Kindergeld erhalten - unter bestimmten Voraussetzungen. Etwa wenn das Kind noch studiert. Aber sind an ein solches Studium ebenfalls bestimmte Voraussetzungen geknüpft? Im Streitfall bemängelte die Familienkasse, das Studium werde nicht ernsthaft betrieben. Daher stellte sich die Frage, ob an ein Studium an einer privaten (Fern-)Universität strengere Anforderungen zu stellen sind als an ein Studium an einer staatlichen Hochschule. Das Finanzgericht Münster (FG) musste hierzu entscheiden.

Beitrag lesen
Produkthaftung, Produkthaftungsrecht
20.10.2025

Die neue Produkthaftungsrichtlinie (NLD)

Was genau ändert sich mit der neuen Produkthaftungsrichtlinie, die bis spätestens Anfang Dezember 2026 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss?

Beitrag lesen
Gesellschaftsrecht
20.10.2025

Achten Sie auf die Uhr: Was, wenn die Gesellschafterversammlung zu früh beginnt? (NLD)

Was geschieht, wenn eine Gesellschafterversammlung früher als in der Einberufung angekündigt beginnt und nicht alle Gesellschafter rechtzeitig anwesend sein konnten? Ist der gefasste Beschluss dann ungültig?

Beitrag lesen