Wert der sozialen Einbindung des Erblassers bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen
Wenn der Erblasser eine Schenkung macht und mit dem Beschenkten hierbei vereinbart, dass die Zuwendung unter Anrechnung auf bereits erbrachte und noch zu erbringende Pflege -/Betreuungsleistungen erfolgt, kann dies zu einer Verringerung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen.
Im konkreten Fall wurde zwischen der Erblasserin und ihrer Tochter vereinbart, dass die Zuwendung unter Anrechnung auf Pflege-/ Betreuungsleitungen erfolgt, wobei die Tochter zu diesem Zeitpunkt bereits alltägliche Verrichtungen (Einkäufe, Besorgungen und Mittagessen, Wäsche waschen, wöchentliche Besuche etc.) erbracht hatte. Später wechselte die Erblasserin altersbedingt in ein Pflegeheim. Bei der Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche gab es Streit darüber, ob und gegebenenfalls welcher Wert für diese Leistungen bei der Pflichtteilsergänzung mindernd zu berücksichtigen sind. Das OLG Koblenz führte in seinem Hinweisbeschluss vom 24.09.2020 (12 U 646/20= BeckRS 2020, 33818) aus, dass es entscheidend auf den subjektiven Willen der Vertragspartner ankommt. Die Verstorbene habe ihre Zuwendung mit den erbrachten und vorrausichtlich noch zu erbringenden (Dienst-) Leistungen verknüpft. Im Rahmen der Privatautonomie stehe es ihr frei, die Bewertung selbst vorzunehmen. Nur wenn dies willkürlich geschieht oder im Ergebnis der Aushöhlung des Pflichtteilsrechts dient, ist die erbrachte Gegenleistung nicht zu berücksichtigen. Erkennbar sei es der Erblasserin auf die sozialen Verrichtungen ihrer Tochter angekommen, unabhängig davon, ob diese bei ihr zu Hause oder zumindest noch teilweise im Pflegeheim erbracht wurden. Ein von der Familie abgeschnittenes, sozialisoliertes Leben, wollte die Verstorbene vermeiden. Daher sei ein zuzubilligender wirtschaftlicher Wert für diese Dienste unabhängig vom Aufenthaltsort der Erblasserin festzustellen. Noch als die Erblasserin zu Hause wohnte, habe sie diese sozialen Kontakte gewünscht, die sich nach ihrem Umzug ins Pflegeheim – wenn auch in gemindertem Umfang vorrangig durch Besuche der Tochter im Heim – fortsetzten. Daher sei der zuzubilligende wirtschaftliche Wert für diese Dienste unabhängig vom Aufenthaltsort festzustellen.
Vor diesem Hintergrund ging das Oberlandesgericht Koblenz unter Würdigung aller Umstände und unter Einbeziehung des subjektiven Parteiwillens durch Schätzung gem. § 287 ZPO von einem monatlichen Wert in Höhe 1.000,00 EUR aus. Dieser Monatsbetrag sei nach § 14 Abs. 1 BewG zu kapitalisieren und vom Wert des Geschenkes abzuziehen.
Im konkreten Fall gelangte das Gericht auf diese Weise zu einem vom Wert des Geschenkes abzuziehenden Betrag in Höhe 73.985,00 EUR.