Wie hoch darf der Zaun sein? – Privatrechtliche Vereinbarung schlägt Ortsüblichkeit
Streitigkeiten um Zäune und Hecken gehören zu den Klassikern im Nachbarrecht. Besonders kompliziert wird es, wenn privatrechtliche Absprachen und öffentlich-rechtliche Vorgaben aufeinandertreffen. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Brandenburg vom 10. Februar 2025 (Az. 30 C 120/23) zeigt, dass vertragliche Vereinbarungen unter Nachbarn Vorrang vor der gesetzlichen „ortsüblichen Einfriedung“ haben können.
Sachverhalt
Nach Auseinandersetzungen über die Gestaltung eines Grenzzauns einigten sich zwei Nachbarn schriftlich auf eine maximale Höhe von 1,80 Metern und ein einheitliches Erscheinungsbild. Trotzdem errichtete der Eigentümer A einen fast zwei Meter hohen Holzzaun, der zudem zur Seite der Nachbarin B nicht die gleiche Optik hatte. A berief sich auf das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz, das in seiner Gemeinde Zäune bis 2,20 Meter zulässt. B bestand hingegen auf Einhaltung der getroffenen Vereinbarung.
Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht stellte klar, dass die privatrechtliche Vereinbarung bindend ist. Entscheidend sei nicht die nach dem Gesetz zulässige Maximalhöhe, sondern die ausdrücklich vereinbarte Grenze von 1,80 Metern. Da der Zaun höher war, ordnete das Gericht den Rückbau an. Gleichzeitig musste die Nachbarin aber auch ihre Buchenhecke zurückschneiden, soweit deren Wurzeln Schäden am Pflaster des Nachbarn verursacht hatten. Hinsichtlich der Höhe der Hecke, die über drei Meter hinausging, blieb es jedoch bei der bestehenden Situation – das Gericht sah hier keine Pflicht zum radikalen Rückschnitt.
Bedeutung der Entscheidung
Das Urteil verdeutlicht, dass Nachbarn Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen des Brandenburgischen Nachbarrechts verbindlich regeln können. Wer schriftlich eine bestimmte Zaunhöhe vereinbart, kann sich nicht später auf die großzügigere gesetzliche Regelung berufen. Für Grundstückseigentümer bedeutet dies: Absprachen sollten stets klar dokumentiert und eingehalten werden. Werden sie verletzt, kann der andere Nachbar notfalls gerichtlich den Rückbau durchsetzen.
