Mietrecht Österreich Zum Maklergesetz-Änderungsgesetz (MaklerG-ÄG) (AT)
Nach einiger Verzögerung wurde das MaklerG-ÄG ( BGBl. I Nr. 24/2023, www.ris.bka.gv.at/bgbl ) im Nationalrat beschlossen und wird nun am 01.07.2023 in Kraft treten. Damit wird insbesondere das „Erstauftraggeberprinzip“ für die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnräume im Maklergesetz Eingang finden. Das bedeutet, dass künftig derjenige die Maklerprovision bezahlen muss, der die Leistung des Maklers auch veranlasst hat. Die vom Vermieter in Auftrag gegebenen Vermittlungen sind daher künftig nur mehr von diesem zu bezahlen. Einen Provisionsanspruch gegen den Mieter hat der Makler nur dann, wenn er aufgrund eines Maklervertrages selbst für den Wohnungssuchenden tätig wird und er ihm eine Wohnung vermitteln kann, hinsichtlich derer er noch nicht mit der Vermittlung beauftragt war.
Mit dem MaklerG-ÄG kommt es nicht nur zu einer Entlastung der Mieter, sondern auch zu einer Verbesserung der Transparenz. So sind Vertragsabschlüsse künftig schriftlich oder auf einem dauerhaft verfügbaren Datenträger zu dokumentieren.