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Schadensersatzrecht Österreich Zur Verkehrssicherungspflicht des Gastwirts, Lift- und Pistenbetreibers gegenüber einem Tourenskigeher (AT)

In seiner Entscheidung vom 08.11.2022, 5 Ob 91/22a , befasste sich der OGH mit der Frage, welche Verkehrssicherungspflichten einen Gastwirt sowie einen Lift- und Pistenbetreiber gegenüber einem Tourenskigeher treffen. Die Grundsätze der Rechtsprechung zum „Spätheimkehrer“ sind auch auf einen Tourenskigeher anzuwenden, der die für einen bestimmten Zeitraum noch geöffnete Piste erst dann befährt, als diese wegen Präparierungsarbeiten bereits geschlossen ist.

Ausgangslage

Der gegenständlichen Entscheidung lag eine Abendskitour im Rahmen eines „Tourenskigeherabends“, dessen Modalitäten zwischen der Lift- und Pistenbetreiberin und dem Wirten des Gasthofes an der Bergstation vereinbart wurden, zugrunde. Der Kläger begehrte mit seiner Klage unter anderem gegenüber dem Berggasthof und den Betreibern des Skigebietes Schmerzengeld für Verletzungen, die er aufgrund einer Kollision mit dem Windenseil einer Pistenraupe auf einer bereits gesperrten Piste erlitt. Anlassbezogen war im Rahmen des „Tourenskigeherabends“ vereinbart worden, dass eine gefahrlose Abfahrt bis 22:30 Uhr ermöglicht werden muss und ab 22:30 Uhr mit den Präparierungsarbeiten der Piste begonnen wird. Entgegen dieser Vereinbarung fuhr der Kläger jedoch erst um 22:45 Uhr ab und kollidierte auf einer durch ein beleuchtetes Hinweisschild erkennbar gesperrten Piste mit einem für ihn nur schwer erkennbaren Windenseil einer Pistenraupe. Der Kläger monierte, dass der Pisten- und Liftbetreiber sowie der Gastwirt die sie treffenden Verkehrssicherungspflichten verletzten und ihm deshalb Schadenersatz zustehen würde.

Pflichten des Gastwirtes, des Pisten- und Liftbetreibers.

Der OGH musste anlassbezogen überprüfen, welche Verkehrssicherungspflichten einen Gastwirt einerseits sowie den Pisten- und Liftbetreiberandererseits treffen. Festzuhalten ist, dass die bereits entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung zum „Spätheimkehrer“ nach der gegenständlichen Entscheidung auch auf einen Tourenskifahrer anzuwenden sind, der die ausnahmsweise für einen bestimmten Zeitraum noch geöffnete Piste befährt, als diese wegen der Präparierungsarbeiten bereits geschlossen ist. Der „Spätheimkehrer“ ist so zu einer besonderen Vorsicht verpflichtet und muss insbesondere auch mit atypischen Hindernissen wie einem gespannten Windenseil rechnen. Wenn jedoch die Lift- und Pistenbetreiberin durch Beschilderung entlang der Aufstiegsrouten (wie gegenständlich), Hinweise auf ihrer Homepage, ein Informationsblatt an der Eingangstür zum Gasthof an der Bergstation sowie durch ein beleuchtetes Hinweisschild auf die Pistenpräparierung durch Pistengeräte am Seil auf mögliche Gefahren hinweisen, so sind sie ihrer Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachgekommen.

Auch den Gastwirt treffen aufgrund der bereits entwickelten Rechtsprechung nach der Konsumation und Zahlung Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber seinen Gästen. Der Gastwirt muss demnach auf besondere Gefahren hinweisen. Fallbezogen informierte der Gastwirt über die zu nutzende Abfahrtsroute und die spätestmögliche Abfahrt durch ein Informationsblatt beim Eingang und in der Speise- und Getränkekarte. Drüber hinaus forderte die Kellnerin die Gäste mündlich rechtzeitig zur Abfahrt auf, weshalb der OGH auch in diesem Zusammenhang eine ausreichende Verkehrssicherungspflicht des Gastwirtes bejahte und demnach keine Haftung gegenüber dem Kläger für die erlittenen Schäden besteht.

Zusammenfassung

Sofern der Lift- und Pistenbetreiber sowie der Gastwirt durch die zuvor beschriebenen Maßnahmen der Warn- und Hinweispflicht nachkommen, ist eine Haftung auch für schwere Verletzungen, die ein Skifahrer oder Tourenskigeher außerhalb der Betriebszeiten erleidet, ausgeschlossen.

Als Skifahrer oder Tourenskigeher sollte demnach in einem Skigebiet ersichtlichen Warnungen des Lift- und Pistenbetreibers besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Eine Haftung der Lift- und Pistenbetreiber oder des Gastwirtes ist – bei entsprechenden Hinweisen auch für schwere Verletzungen und Dauerfolgen – nach (nunmehr weiter) gefestigter Rechtsprechung des OGH ausgeschlossen.

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