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Besitz eines Testaments Ablieferungspflicht von Testamenten

OLG Hamburg, Urt. v. 09.09.2021 – 2 U 9/21

Werden Testamente nicht zeitnah zum Todesfall beim Nachlassgericht abgegeben, kann nach Auffassung des OLG (Oberlandesgericht) Hamburg in einer jüngst veröffentlichen Entscheidung die Verletzung der Abgabepflicht zu Schadensersatz führen.

Wer ein Testament im Besitz hat, ist nach § 2259 Abs. 1 BGB verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern. Die Norm ist weit auszulegen: Abzuliefern ist jedes Schriftstück, das nach Form oder Inhalt eine letztwillige Verfügung des Erblassers sein kann, gleichgültig, ob es als solches ausdrücklich oder sinngemäß bezeichnet ist, also beispielsweise auch ein Schriftstück, dessen Qualität als Verfügung von Todes wegen fraglich, aber möglich ist.

Wer gegen diese Pflicht verstößt kann anderen gegenüber, die hieraus einen Schaden erleiden – etwa weil sie in Unkenntnis des Testaments einen kostenpflichtigen Erbscheinsantrag stellen – nach dem Urteil des OLG Hamburg zu Schadenersatz verpflichtet sein. Im entschiedenen Fall lehnte das OLG Hamburg allerdings eine Schadenersatzpflicht insbesondere mangels Verschulden deshalb ab, weil der betreffenden Person die Ablieferungspflicht nicht bekannt gewesen sei.

Praxishinweis:

Auf die großzügige Entscheidung des OLG Hamburg sollt man sich nicht verlassen. Der Ablieferungspflicht von Testamenten sollte unbedingt nachgekommen werden, zumal ein Verstoß hiergegen auch strafbar sein kann.

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