Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Mietrecht Anspruch auf Zustimmung zum Einbau einer E-Ladestation

Ein Mieter hat gemäß § 554 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber seinem Vermieter einen Anspruch auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen, die dem Laden elektrischer Fahrzeuge dienen. Die Kosten für den Einbau trägt dabei grundsätzlich der Mieter selbst.

Der Anspruch auf Zustimmung besteht aber dann nicht, wenn der Einbau einer solchen E-Ladestation dem Vermieter unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.

Wann dies der Fall ist kann nur durch eine Einzelfallprüfung geklärt werden.

Der Anspruch des Mieters beschränkt sich nicht nur auf die Ersteinrichtung einer Ladeinfrastruktur, sondern auch auf Maßnahmen, die der Verbesserung oder Erhaltung einer bereits vorhandenen Lademöglichkeit dienen. Wenn der Mieter seinen Anspruch auf Zustimmung zum Einbau einer solchen Anlage geltend macht, sollte unbedingt auch beachtet werden, dass dieser nach allgemeinen Vorschriften zum Rückbau der Veränderung auf eigene Kosten verpflichtet ist.

Schon bei Einbau einer E-Ladestation, aber auch bei Betrieb derselben, stellen sich Fragen nach der Verkehrssicherungspflicht, Haftpflichtversicherung und die Frage der Kostentragung hinsichtlich der zusätzlichen Betriebskosten. Der Mieter ist grundsätzlich für die Kostentragung verantwortlich. Diese Pflicht bezieht sich auch auf Begleitmaßnahmen wie Reparaturen, Betriebskosten und Wartungskosten.

Der Wohnungseigentümer hat ebenfalls einen Anspruch auf Zustimmung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG. Auch in dieser Konstellation trägt der Anspruchsberechtigte die Kosten der Maßnahme. Bei der Wohnungseigentümergemeinschaft stellen sich dabei Probleme hinsichtlich der Beschlussfassung.

Obwohl in beiden Fällen ein Anspruch auf Zustimmung grundsätzlich besteht, kommen auf den Anspruchsberechtigten in der Praxis einige Probleme und juristische Fragestellungen zu. Um etwaigen Komplikationen vorwegzugreifen bietet es sich daher an entsprechende Regelungen gleich in den Mietvertrag mitaufzunehmen. Auch bei der Beschlussfassung in der WEG sollten alle Modalitäten der Maßnahme abschließend geregelt werden.

Alle Fachbeiträge zeigen

Finanzrecht
03.11.2025

Ausbildung an privater Fernuniversität: Kindergeldanspruch für studierenden Sprössling

Auch für ein bereits erwachsenes Kind können Sie noch Kindergeld erhalten - unter bestimmten Voraussetzungen. Etwa wenn das Kind noch studiert. Aber sind an ein solches Studium ebenfalls bestimmte Voraussetzungen geknüpft? Im Streitfall bemängelte die Familienkasse, das Studium werde nicht ernsthaft betrieben. Daher stellte sich die Frage, ob an ein Studium an einer privaten (Fern-)Universität strengere Anforderungen zu stellen sind als an ein Studium an einer staatlichen Hochschule. Das Finanzgericht Münster (FG) musste hierzu entscheiden.

Beitrag lesen
computer online kauf shopping
Internetrecht
31.10.2025

Ab Juni 2026: Die gesetzliche Pflicht zum Widerrufsbutton im Online-Handel – Was Unternehmen beachten müssen

Ab Juni 2026 müssen Online-Händler eine wesentliche Neuerung beachten: Für alle, die online Verträge mit Verbrauchern abschließen, gilt künftig die Pflicht, einen sogenannten Widerrufsbutton bereitzustellen. Damit setzt der deutsche Gesetzgeber die europäische Richtlinie 2023/2673 um. Noch liegt das konkrete Umsetzungsgesetz nicht vor, dennoch ist klar: Die Pflicht wird nahezu alle betreffen, die nicht unter klar definierte Ausnahmen fallen. Jetzt gilt es zu prüfen, ob Ihr Unternehmen betroffen ist und rechtzeitig die Weichen für eine gesetzeskonforme Umsetzung zu stellen. Im Folgenden geben wir einen praxisorientierten Überblick zu Anwendungsbereich, Ausnahmen, technischen und rechtlichen Umsetzungspflichten sowie wichtigen Schritten zur Vorbereitung.

Beitrag lesen
Gesellschaft Meeting Büro
Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht
30.10.2025

Sicherung von Verbindlichkeiten der GmbH durch den Gesellschafter

Die Sicherung von Verbindlichkeiten der GmbH durch den Gesellschafter ist insbesondere im Kontext einer etwaigen Insolvenz von erheblicher Bedeutung. Gesellschafter sehen sich hierbei mit besonderen rechtlichen und finanziellen Risiken konfrontiert, wenn sie für Schulden der Gesellschaft persönliche Sicherheiten stellen.

Beitrag lesen