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Gesellschaftsrecht Aufsichtsratsmitglied muss nicht genehmigtes Beratungshonorar erstatten

BGH, Urt. v. 29.06.2021 – II ZR 75/20

Ein zwischen einer Aktiengesellschaft (AG) und einer weiteren Gesellschaft geschlossener Beratungsvertrag bedarf auch dann der Zustimmung des Aufsichtsrates, wenn das für die andere Gesellschaft den Vertrag schließende Aufsichtsratsmitglied zugleich – ohne an ihr beteiligt zu sein – der gesetzliche Vertreter dieser Gesellschaft ist. So hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Seine Entscheidung begründet der BGH damit, dass die unabhängige Überwachung durch den Aufsichtsrat auch dann gefährdet sei, wenn sein den Beratungsvertrag abschließendes Mitglied nicht unmittelbar über eine Beteiligung oder ein Erfolgshonorar davon profitiert. Das sei nicht zuletzt deshalb der Fall, da auch das erfolgsunabhängige Honorar des gesetzlichen Vertreters – etwa durch den Beratungsvertrag – erwirtschaftet werden müsse.

Praxishinweis:

Mit seiner Entscheidung weitet der BGH seine bisherige Rechtsprechung zu Beratungsverträgen mit Aufsichtsratsmitgliedern weiter aus. Das erhöht allerdings zwangsläufig die Rechtsunsicherheit, da durch die Erfassung von mittelbaren Vorteilen die Abgrenzung deutlich schwieriger wird. Insbesondere das beratende Aufsichtsratsmitglied, das gegebenenfalls einem Rückzahlungsanspruch ausgesetzt wird, sollte eine etwaige Pflicht zur Offenlegung daher eingehend prüfen.

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