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Arzthaftung Befähigung fehlt nicht allein wegen noch ausstehender Facharztanerkennung

OLG Dresden, Beschl. v. 29.11.2021 – 4 U 1588/21

War ein Arzt für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird nach dem Gesetz vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt einer Gesundheitsverletzung ursächlich war (§ 630h Abs. 4 BGB). Die noch fehlende Facharztanerkennung rechtfertigt laut Oberlandesgericht (OLG) Dresden für sich genommen nicht diese Vermutung.

An der erforderlichen Befähigung soll es dem Behandelnden insbesondere dann fehlen, wenn er sich noch in der medizinischen Ausbildung befindet oder als Berufsanfänger noch nicht über die notwendige Erfahrung verfügt. Nach Ansicht des OLG Dresden ende die „Ausbildung“ eines Arztes mit der Approbation, die anschließende Facharztanerkennung sei der anschließenden „Weiterbildung“ zuzurechnen.

Praxishinweis:

Selbst wenn die Vermutung der „Anfängerbehandlung“ greift, bezieht sich diese ausschließlich auf den Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlicher Behandlung und Gesundheitsschaden. Der Grundsatz, dass der Patient beweisen muss, dass dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, bleibt davon unberührt.

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