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Gesellschaftsrecht Darlehen an Gesellschafter

Wann ein Gesellschafterdarlehen bedenklich ist

Wenn ein Gesellschafter in finanzieller Bedrängnis ist oder für private Investitionen Mittel benötigt, die er am Kapitalmarkt nur zu einem höheren Zins oder gar nicht beschaffen könnte, mag es verführerisch sein, ein Gesellschafterdarlehen in Anspruch zu nehmen. Dies kann jedoch schwerwiegende Folgen in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht nach sich ziehen.

Was ist ein Gesellschafterdarlehen?

Ein Gesellschafterdarlehen liegt vor, wenn die Gesellschaft an einen Gesellschafter Zahlungen leistet , welche weder aufgrund beschlossener Gewinnausschüttungen noch aufgrund einer Gehaltsvereinbarung oder ähnlichem basieren und außerdem nicht auf Dauer beim Gesellschafter verbleiben, sondern zurückgezahlt werden sollen.

Wann ist ein Darlehen an die Gesellschafter zulässig?

Ein Darlehen an die Gesellschafter darf nur gewährt werden, wenn die Gesellschaft überhaupt genügend Geld zur Verfügung hat, um ein Darlehen bereitstellen zu können. Darüber hinaus muss der Gesellschafter in der Lage sein, das Darlehen wieder zurückzuzahlen.

Dies vorangestellt, gilt folgendes:

  • die Darlehensgewährung darf nicht das Stammkapital der Gesellschaft berühren ( § 43a GmbHG – das Stammkapital ist zu erhalten!);
  • durch die Auszahlung des Darlehens darf auch keine Unterbilanz entstehen;
  • bei der Darlehensgewährung ist zu prüfen, ob der Gesellschafter das Darlehen überhaupt zurückzahlen kann (wenn er dieses nicht kann, weil er z.B. bereits in Privatinsolvenz ist oder aus anderen Gründen nicht (mehr) kreditwürdig ist, kann ihm ein Darlehen nicht gewährt werden!);
  • das Gesellschafterdarlehen muss einem sogenannten Fremdvergleich standhalten, d. h. die Konditionen müssen den üblichen Konditionen der Gesellschaft für ein solches Darlehen an fremde Dritte entsprechen. Zinsen, Tilgung und Laufzeit müssen also so vereinbart werden, wie es mit einem Fremden vereinbart worden wäre, d.h. ab einer gewissen Kreditsumme muss außerdem eine übliche Sicherheit (Grundschuld, Bürgschaft etc.) vereinbart werden.

Gesellschafter-Darlehensvertrag

Auch wenn das Gesetz keine Schriftform für das Darlehen an die Gesellschafter verlangt, sollte das Darlehen dringend schriftlich in einem Gesellschafter-Darlehensvertrag vereinbart werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass das Darlehen dem Finanzamt gegenüber überhaupt so erklärt werden kann, dass es anerkannt wird.

Auch kann nur aufgrund eines solchen Darlehensvertrags überprüft werden, ob die Rückzahlung des Darlehens ordnungsgemäß erfolgt ist. Die so getroffene Vereinbarung ist selbstverständlich auch einzuhalten. Darüber hinaus kann es sein, dass aufgrund von Vereinbarungen im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag (oder im Gesellschaftsvertrag) Formvorschriften einzuhalten sind.

Sofern erforderlich, ist also ein Gesellschafterbeschluss einzuholen , bevor das Darlehen gewährt wird. Möglicherweise ist es auch notwendig, eine Befreiung von § 181 BGB einzuholen (das ist das Verbot, mit sich selbst im Namen der Gesellschaft Geschäfte abzuschließen) zu haben. Viele Geschäftsführer haben diese Befreiung von vornherein, zwingend ist das jedoch nicht.

Darlehen an Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung

Wenn ein Gesellschafter in finanzieller Bedrängnis ist oder für private Investitionen Mittel benötigt, die er am Kapitalmarkt nur zu einem höheren Zins oder gar nicht beschaffen könnte, mag es verführerisch sein, ein Gesellschafterdarlehen in Anspruch zu nehmen .

Hierbei ist jedoch folgendes zu bedenken:

Sollte das Darlehen einem Fremdvergleich nicht standhalten oder gewährt worden sein, obwohl die Gefahr besteht, dass der Gesellschafter das Darlehen nicht zurückzahlen kann oder gar das Stammkapital der Gesellschaft angetastet worden sein, so handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt immer dann vor, wenn eine Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung vornimmt, die auf das Gesellschaftsverhältnis zurückführen ist oder anders gesagt zu einem Vermögensvorteil bei den Gesellschaftern führt, welcher fremden Dritten in der gleichen Situation nicht gewährt worden wäre.

In Höhe des unberechtigt erhaltenen Vorteils durch das Darlehen wurden also steuerlich relevante Entnahmen getätigt. Dieses löst Steuern und Zinsen auf die Steuern aus. Denn diese Steuern werden üblicherweise erst später, z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung festgesetzt.

Darüber hinaus kann z.B. der Straftatbestand der Untreue oder der Insolvenzverschleppung durch den (Gesellschafter-) Geschäftsführer verwirklicht worden sein.

Was ist zu tun, wenn mir unrechtmäßig ein Gesellschafterdarlehen gewährt wurde?

Wenn Sie aktuell ein Darlehen von der Gesellschaft erhalten haben, das Ihnen gar nicht hätte gewährt werden dürfen oder das einen zu günstigen Zinssatz enthält o. ä. , zahlen Sie idealerweise das Darlehen unverzüglich und vollständig zurück und berichtigen die Bilanz.

Es ist äußerst wichtig, das Gesellschafterdarlehen zurückzuführen . Es sollten keinesfalls weiterhin Gelder als Darlehen entnommen werden!

Bis wann muss ein Gesellschafterdarlehen zurückgezahlt werden?

Die Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens muss innerhalb der vereinbarten Zeit erfolgen. Dieser Zeitraum wird im Darlehensvertrag nach den Maßstäben des Fremdvergleichs festgelegt und ist von der Darlehenshöhe abhängig. Eine lange Tilgungsaussetzung oder gar keine konkrete Vereinbarung zur Tilgung und Tilgungsdauer sind nicht fremdüblich.

Zusammenfassung Gesellschafterdarlehen

Die Gesellschaft darf kein Darlehen an die Gesellschafter gewähren, wenn sie es dieses an Dritte nicht oder nur zu anderen Konditionen gewähren würde. Wenn die Gesellschaft finanziell so dasteht, dass sie weder Gewinne macht, noch dem (Gesellschafter-)Geschäftsführer ein Gehalt zahlen kann, darf die Gesellschaft kein Darlehen gewähren . Das gleiche gilt, wenn der Gesellschafter nicht kreditwürdig ist.

Der Geschäftsführer muss auch bei der Gewährung eines Darlehens an einen Gesellschafter mit der üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes handeln.

Es ist nicht Zweck der Gesellschaft, den Gesellschaftern durch Kreditgewährungen Mittel für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen. Wenn die Gesellschaft keine Gewinne macht und keine Gehälter an die mitarbeitenden Gesellschafter zahlen kann, ist zu überlegen, ob und wie lange der Betrieb der Gesellschaft noch Sinn ergibt oder gar aufgrund bestehender Insolvenzantragspflichten bereits ein Insolvenzantrag zu stellen ist.

Etwas anderes gilt, wenn Gesellschaft und Gesellschafter finanziell gut dastehen und die Darlehensgewährung so geschieht wie unter fremden Dritten üblich.

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