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Gesellschaftsrecht Das niederländische Transparenzregister seit dem 27. September 2020

Am 27. September 2020 ist das sogenannte UBO-Register, das niederländische Transparenzregister, in Kraft getreten. Seitdem sind Unternehmen verpflichtet, ihre Eigentümer oder die Personen, die Kontrolle ausüben, über die niederländische Handelskammer ( „Kamer van Koophandel“ ) in das UBO-Register einzutragen. Die Eintragung muss vor dem 27. März 2022 stattfinden. Organisationen, die schon vor der Einführung des UBO-Registers gegründet worden sind, erhalten von der Kamer van Koophandel ein Schreiben mit der Aufforderung, ihren/ihre wirtschaftlich Berechtigten zu benennen. Bei neuen Unternehmen ist die Angabe des/der wirtschaftlich Berechtigten Bedingung, um eine Handelsregisternummer zu erhalten.

Was ist ein sogenannter „UBO“ , also ein wirtschaftlich Berechtigter?

Die Abkürzung „UBO“ steht für „ultimate beneficial owner“, also der schlussendlich Berechtigte einer Organisation. Der sogenannte „UBO“ ist die natürliche Person, die schlussendlich Eigentümer ist oder die schlussendliche Kontrolle über eine Gesellschaft oder andere juristische Person hat. Eine Person ist als „UBO“ zu qualifizieren, wenn sie schlussendlicher Eigentümer von mehr als 25 % der Aktien, Stimmrechte oder Eigentumsanteile ist oder diese durch eine direkte oder indirekte Beteiligung kontrolliert oder die tatsächliche Kontrolle ausübt.

Wenn keine natürliche Person als „UBO“ zu qualifizieren ist, muss die obere Führungskraft (der satzungsgemäße Geschäftsführer) als „UBO“ beziehungsweise als sogenannter „Pseudo-UBO“ eingetragen werden, wobei der in dem Register angeführten „Art“ der Beteiligung zu entnehmen ist, dass es sich um die obere Führungskraft handelt.

Weshalb ein UBO-Register?

Das UBO-Register stammt aus der Europäischen Gesetzgebung. Mit diesem Register möchte die Europäische Union vermeiden, dass das Finanzsystem für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung genutzt wird. Das UBO-Register schafft Transparenz, wer in den Niederlanden gegründete Organisationen leitet. Durch die Öffentlichkeit des Registers können Personen und Organisationen besser informiert entscheiden, mit wem sie Geschäfte machen.

Für wen gilt die Eintragungspflicht?

Die UBO-Eintragungspflicht gilt für die folgenden Organisationen:

  • nicht-börsennotierte Kapitalgesellschaften wie die  besloten vennootschap  oder die  naamloze vennootschap ;
  • Stiftungen, Vereine, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Genossenschaften;
  • Personengesellschaften wie eine  maatschap, vennootschap onder firma  und  commanditaire vennootschap  (vgl. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft);
  • Kirchen-/Glaubensgemeinschaften;
  • Reedereien;
  • Europäische Aktiengesellschaften (SE);
  • Europäische Genossenschaften (SCE); und
  • Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen (die ihren Sitz laut Satzung in den Niederlanden haben).

Welche Daten sind öffentlich zugänglich?

Ein Teil der Daten des UBOs wird öffentlich zugänglich. Dabei geht es um:

  • Vor- und Nachname(n);
  • Geburtsmonat und -jahr;
  • Nationalität;
  • Wohnsitzmitgliedstaat;
  • Art und Umfang der wirtschaftlichen Beteiligung des UBOs nach der folgenden Spannweite, wenn es um prozentuale Anteile, Stimmrechte oder Beteiligungen geht: (i) mehr als 25 % bis 50 %, (ii) mehr als 50 % bis 75 % oder (iii) mehr als 75 %.

Die folgenden Daten müssen angegeben werden, sind aber nicht öffentlich zugänglich:

  • Sozialversicherungsnummer („ BSN “ = „burgerservicenummer“ ) oder ausländische Steuer-Identifikationsnummer (FIN);
  • Geburtstag, -land und -ort;
  • Wohnanschrift;
  • Kopie eines gültigen Identitätsbeweises;
  • Kopie von Dokumenten, aus denen sich Art und Umfang der wirtschaftlichen Beteiligung ergeben.

Wer darf das UBO-Register einsehen?

Als Ausgangspunkt gilt, dass ein Teil der Daten für jedermann zugänglich ist. In wenigen bestimmten Ausnahmefällen kann ein UBO die öffentliche Abschirmung der Daten beantragen. Die Abschirmung gilt nicht für zuständige Behörden, die Financial Intelligence Unit (FIU), Banken und andere Finanzunternehmen sowie Notare. Ein Antrag auf Abschirmung wird übrigens nur in bestimmten Ausnahmesituationen bewilligt.

Nichterfüllung von Verpflichtungen

Die Erstangabe des/der UBO(s) bei bereits eingetragenen juristischen Personen und anderen juristischen Entitäten muss spätestens am 27. März 2022 erfolgen (binnen 18 Monaten nach Inkrafttreten des Einführungsgesetzes). Juristische Personen und andere juristische Entitäten, die nach dem Datum des Inkrafttretens eingetragen werden, müssen ihre(n) UBO(s) sofort eintragen.

Eine ausgebliebene, fehlerhafte, unvollständige oder nicht rechtzeitige Eintragung wird nach dem  Wet op de economische delicten  (Wirtschaftsstrafgesetz) sanktioniert. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt eine Wirtschaftsstraftat dar. Wenn die schriftliche Aufforderung nicht zu einer Eintragung führt, versendet die Kamer van Koophandel einmal ein Mahnschreiben.

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