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Mietrecht Dauerthema Einbauküche

Wer muss die Einbauküche in der Mietwohnung instand halten?

Das Gesetz sieht in § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB vor, dass der Vermieter die Mietsache während der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten hat. Dies gilt für die Wohnung ebenso wie für eine mitvermietete Einbauküche. Sollte während der Mietzeit beispielsweise der (oft bereits sehr alte) Backofen oder Kühlschrank kaputtgehen, muss der Vermieter für adäquaten Ersatz sorgen. Dies gilt auch dann, wenn die alte Einbauküche noch vom Vormieter stammt und dieser die Küchenzeile in der Wohnung zurückgelassen hat, ohne dass der jetzige Mieter diese vom Vormieter gekauft hat. Um dies zu vermeiden sollte der Vermieter darauf bestehen, dass entweder der Vormieter die Küche entfernt oder der neue Mieter die Einbauküche vom Vormieter abkauft. In diesen Fällen gehört die Einbauküche aber nicht dem Vermieter, was insbesondere bei alten Einbauküchen keinen Verlust darstellen wird. Dies ist immer noch besser als bei einem Ausfall der Geräte neue einbauen zu müssen.

Sollte die Einbauküche hingegen dem Vermieter gehören, hat er die Möglichkeit, diese bei Anmietung an den Mieter zu verkaufen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, im Mietvertrag festzuhalten, dass die Einbauküche zwar in der Wohnung verbleibt, jedoch nicht mitvermietet wird, sondern diese dem Mieter nur unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. In diesem Falle erfasst die mietrechtliche Instandhaltungspflicht nur die Wohnung, nicht aber zugleich auch die Küche.

Alle Beteiligten, d. h. Vermieter, Vormieter und neuer Mieter, sind gut beraten, bereits vor Abschluss des Mietvertrages eine eindeutige Regelung zu treffen, damit ein späterer Streit vermieden wird.

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Stiftungsrecht
05.01.2026

Stiftungsregister wird wohl auf 2028 verschoben

"In Bezug ... auf die Verschiebung des Inkrafttretens des Stiftungsregistergesetzes gibt es keine Alternative." So steht es in der BR-Drucksache 437/25 vom 05.09.2025. Neu ist damit die zeitliche Verschiebung der Inbetriebnahme – derzeit noch vorgesehen für den 01.01.2026 – auf den 01.01.2028, da zum 01.01.2026 die für das Führen des Stiftungsregisters notwendige Technik noch nicht bereitstehen wird. Keine Alternative, – das klingt nicht gerade danach, als ob die Stiftungslobby hieran noch etwas ändern könnte.

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Steuerrecht
05.01.2026

Grundstücksverwaltungs-GmbH: keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Überschreiten der Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel

Der Bundesfinanzhof macht klar, dass es die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nur gibt, wenn der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung eingehalten wird. Einer Grundstücksverwaltungs-GmbH, die en-bloc fünf Grundstücke verkaufte, wurde die erweiterte Kürzung versagt, da sie die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschritt.

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Steuerrecht
05.01.2026

BMF veröffentlicht aktualisierte GoBD

Das BMF hat erneut die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen) aktualisiert. Gleich vorweg: Natürlich bedeuten Neuerungen bei den GoBD für Unternehmer zeitliche Herausforderungen und Anpassungen bei der Aufbewahrung bzw. Archivierung von Buchführungsunterlagen. Doch die aktuellen Anpassungen bringen vor allem Erleichterungen.

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