Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Erbrecht Der Erbfall in der Patchworkfamilie – Besser vorher regeln!

Wer möchte, dass das Erbe einmal in die richtigen Hände fällt, sollte sich gerade in einer Patchworksituation um eine Nachlassregelung kümmern

Das deutsche Erbrecht ist auf die „traditionelle" Familie ausgerichtet, in der die Ehepartner in erster Ehe miteinander verheiratet sind und die gemeinsamen Kinder bei ihnen aufwachsen. Mittlerweile werden viele Ehen geschieden, die geschiedenen Eheleute wenden sich neuen Partnern zu und bringen ihre Kinder aus erster Ehe mit in die neue Partnerschaft. Diese Form des Zusammenlebens, die sogenannte Patchworkfamilie, ist mittlerweile weit verbreitet, ohne dass spezielle gesetzliche Regelungen zum Erbrecht bestehen. Dies kann im Erbfall zu ungewollter oder ungerechter Vermögensverteilung und in der Folge zu Streit führen.

Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach der Verwandtschaft. Zunächst erben nur die Abkömmlinge der verstorbenen Person, im folgendem Erblasser, d.h. die leiblichen, auch unehelichen, oder adoptierten Kinder. Dies sind die Erben erster Ordnung. Sind Kinder nicht mehr vorhanden, erben an deren Stelle deren Abkömmlinge, d.h. die Enkel und Urenkel. Hat der Erblasser keinerlei Abkömmlinge, erben seine Eltern oder, wenn diese verstorben sind, deren Abkömmlinge, d.h. die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge, d.h. Nichten und Neffen. Dies sind die Erben der zweiten Ordnung. Sind auch keine Erben der zweiten Ordnung vorhanden, erben die Großeltern und deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten bzw. Cousinen und Cousins usw..

Der Ehegatte/die Ehegattin erbt neben Verwandten des Erblassers abhängig vom gesetzlichen oder vereinbarten familienrechtlichen Güterstand und abhängig davon, ob er neben Verwandten der ersten, der zweiten oder weiter entfernten Ordnungen zur Erbfolge berufen ist.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel:

Laura und Tom sind miteinander in zweiter Ehe verheiratet. Laura hat aus erster Ehe zwei Söhne Simon und Noah, die bei Laura und Tom leben. Tom hat aus erster Ehe eine Tochter Sofia, die ebenfalls bei ihnen lebt. Ehe- oder erbvertragliche Vereinbarungen oder ein Testament bestehen nicht. Stirbt nunmehr Laura, erbt Tom als Ehegatte im Wege gesetzlicher Erbfolge die Hälfte ihres Vermögens. Die andere Hälfte erben Lauras leibliche Kinder Simon und Noah, jeder folglich ein Viertel. Das Stiefkind Sofia gehört nicht zu den gesetzlichen Erben und erbt daher nichts. Verstirbt später Tom, so erbt sein gesamtes Vermögen sein leibliches Kind Sofia. Darin enthalten ist auch der vorher ererbte, hälftige Erbteil von Laura. Simon und Noah gehören nicht zu den gesetzlichen Erben nach Tom und erben daher nichts. Auf diese Weise erhält das Kind des zuletzt versterbenden Ehegatten den Großteil des Vermögens der Eheleute und ist damit bevorzugt. Die Erbfolge und Verteilung des ehelichen Vermögens hängt davon ab, welcher Ehegatte zuerst verstirbt, ist also zufällig.

Heiraten die neuen Paare nicht, sondern leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft miteinander, besteht kein gesetzliches Erbrecht. Nicht verheiratete oder verpartnerte Partner sind nach gesetzlicher Erbfolge, genauso wie die Stiefkinder, von dem Erbe ausgeschlossen.

Wer in einer Patchworkfamilie die Verteilung des Nachlasses gerechter wünscht und Streit der Erben verhindern möchte, muss dies folglich in einem Testament oder einem Erbvertrag so regeln, wie es gewollt ist und damit verhindern, dass automatisch die gesetzliche Erbfolge greift.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben zusätzlich die Möglichkeit, in Form eines sogenannten gemeinschaftlichen Testaments gemeinsam über ihren Nachlass zu verfügen. Dabei handelt es sich um eine gemeinsame Erklärung zu ihrem letzten Willen, in der Regel in einem Dokument, in der jeder von ihnen einseitig über das eigene Vermögen verfügt. Dies kann auch wechselbezüglich erfolgen. D. h. die jeweiligen Verfügungen werden so eng miteinander verknüpft, dass die eine nicht ohne die andere gelten soll, sie voneinander abhängig sind. Hierdurch erzielen die Eheleute/eingetragenen Lebenspartner eine Bindungswirkung. Wenn einer von ihnen stirbt und der Überlebende das Erbe nicht ausschlägt, ist er an die Verfügungen in dem gemeinschaftlichen Testament gebunden, kann es folglich nicht mehr ändern. Lediglich zu Lebzeiten beider Erblasser besteht die Möglichkeit der gemeinsamen Abänderung sowie des einseitigen Widerrufs, der besonderen Form- und Zustellungsvoraussetzungen unterliegt.

Für nichteheliche bzw. nicht verpartnerte Paare ist ein gemeinschaftliches Testament nicht möglich. Sie können diese Wirkungen nur mit einem notariellen Erbvertrag erzielen.

Alle Fachbeiträge zeigen

Arbeitsrecht
31.08.2026

BAG zieht Grenzen bei der Entgelttransparenz

Gleiche Tätigkeit, aber eine niedrigere Karrierestufe als die männlichen Kollegen: Eine IT-Spezialistin wollte deshalb wissen, was vergleichbare Beschäftigte verdienen. Dabei verlangte sie auch Informationen über Kollegen an anderen Standorten des Unternehmens. Das ging dem Bundesarbeitsgericht zu weit.

Beitrag lesen
Miet- und Immobilienrecht
31.08.2026

Klimaanlage im Wohnungseigentum: BGH erleichtert den Einbau von Splitgeräten (BGH, Urteil vom 17.07.2026 – V ZR 162/25)

Steigende Temperaturen erhöhen auch in Wohnungseigentumsanlagen den Bedarf an wirksamen Kühllösungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 die Rechtsposition bauwilliger Wohnungseigentümer deutlich gestärkt: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Eigentümer die Gestattung eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen – auch wenn die Mehrheit der Gemeinschaft dies ablehnt.

Beitrag lesen
IT-Recht, Internationales Recht, Compliance und Wirtschaftsstrafrecht
31.08.2026

Der EU-KI-Akt in der Praxis: Was bringt der Verhaltenskodex zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten?

Die Europäische Kommission hat den endgültigen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten veröffentlicht, der einen wichtigen praktischen Schritt bei der Umsetzung des EU-KI-Akts darstellt. Obwohl der Kodex freiwillig ist und für sich genommen keine neuen Rechtspflichten begründet, wird er in der Praxis vor allem bei der Auslegung und beim Nachweis der Einhaltung der Transparenzpflichten nach Art. 50 des KI-Akts eine bedeutende Rolle spielen.

Beitrag lesen