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Die niederländischen UAV-GC 2025

Vertragsformen im Bauwesen - Bitte beachten Sie die Änderungen in den niederländischen UAV-GC 2025

Informationspflicht des Auftraggebers und Bodenverhältnisse

In den UAV-GC 2025 wurde die Bestimmung über Bodenaspekte gestrichen. Die Bodenaspekte werden jetzt von den Bestimmungen über die Pflichten des Auftraggebers und des Auftragnehmers abgedeckt. Neu ist, dass der Auftraggeber vor dem Angebot des Auftragnehmers u.a. Informationen über die Bodenverhältnisse zur Verfügung stellen muss. Es ist dann Sache des Auftragnehmers, die Arbeiten auf die Bedingungen (wie z.B. die Bodenverhältnisse) abzustimmen, die bei der Ausführung der Arbeiten zutage treten. Der Auftraggeber kann jedoch auch dann verantwortlich sein, wenn er falsche, keine oder unvollständige Angaben gemacht hat und der Auftragnehmer nachweist, dass die bei der Ausführung des Werks festgestellten Bedingungen von denjenigen abweichen, die ein sorgfältiger Auftragnehmer vernünftigerweise hätte erwarten können. Dies gilt nur für Abweichungen, deren Folgen nach vernünftigem Ermessen nicht zu Lasten des Auftragnehmers gehen sollten.

Haftung des Auftragnehmers

Der neue Muster-Basisvertrag enthält zwei Wahlmöglichkeiten für die Haftung des Auftragnehmers nach der Abnahme. Die erste Option steht im Einklang mit dem niederländischem Bauqualitätssicherungsgesetz („Wet Kwaliteitsborging voor het bouwen”): Der Auftragnehmer haftet nach der Abnahme für alle Mängel, die zum Zeitpunkt der Abnahme nicht entdeckt wurden. Die zweite Option steht im Einklang mit den UAV-GC 2005: Der Auftragnehmer haftet nach der Abnahme nur für versteckte Mängel.

Während in den UAV-GC 2005 die Haftung des Auftragnehmers für Mängel nach der Abnahme auf 10 % des Preises (mit einem Mindestbetrag von EUR 1.500.000,00) begrenzt war, ist dies in den UAV-GC 2025 je nach Art des Schadens unterschiedlich. Darüber hinaus gelten unterschiedliche Fristen. So wurde beispielsweise der Umfang der Haftung des Auftragnehmers innerhalb von zwei Jahren nach der Abnahme ausgeweitet. Er haftet dann z.B. für die Kosten der Mängelbeseitigung bis zu einem Betrag von 100 % des Preises. Lediglich eine Restkategorie „sonstiger indirekter Schaden“ ist auf maximal 10 % des Preises begrenzt. Nach Ablauf von 2 Jahren nach der Abnahme ist die Haftung des Auftragnehmers jedoch auf 10 % des Preises begrenzt (mit einem Mindestbetrag von EUR 1.500.000,00).

Proaktive Haltung

Mit den UAV-GC 2025 wird eine (nicht durchsetzbare) Verpflichtung zu proaktivem Verhalten und Interaktion für beide Parteien eingeführt. Dies bedeutet, dass die Parteien eine proaktive Haltung einnehmen und vor und während der Ausführung der Arbeiten miteinander kommunizieren müssen.

Streitbeilegung

Schließlich wurde auch die Streitbeilegung geändert. Die Parteien können im Muster-Basisvertrag angeben, ob sie im Voraus vereinbaren wollen, Streitigkeiten einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen vorzulegen. Wenn sie dies nicht vereinbaren, sind beide Parteien dennoch verpflichtet, sich nach besten Kräften um eine Streitbeilegung durch unabhängige Experten zu bemühen. Wenn dies nicht gelingt, kann der Fall der Schiedsstelle für Baustreitigkeiten vorgelegt werden.

Beitrag veröffentlicht am
17. Juli 2025

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