Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Sozialversicherungsrecht Die Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers

Bei der Ausarbeitung von Arbeitsverträgen oder Dienstverträgen für Geschäftsführer einer GmbH wird häufig der sozialversicherungsrechtliche Status des Geschäftsführers außer Acht gelassen. Das böse Erwachen erfolgt dann, wenn nach einer Betriebsprüfung der Bescheid der Sozialversicherungsträger über die Beitragsforderungen der vergangenen 4 Kalenderjahre ins Haus kommt.

I. Fallgruppen in der Rechtssprechung des BSG

Zu der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH liegt eine ausdifferenzierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vor.

Neben den speziellen Regelungen der einzelnen Zweige der Sozialversicherung regelt die »Generalklausel« des § 7 Abs. 1 SGB IV, wann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung ist Tätigkeiten nach Weisung, eine Eingliederung in den Arbeitsbetrieb eines Arbeitgebers und das Fehlen eines »Unternehmerrisikos«.

Wer in einem fremden Betrieb beschäftigt ist, ist in diesem Betrieb eingegliedert und dabei hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art seiner Arbeitsausführung einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterlägen. Abzugrenzen ist dies ferner selbständigen Tätigkeit, die im Wesentlichen durch ein eigenes Unternehmerrisiko beschrieben wird, eine eigene Betriebsstätte erfordert und die Freiheit von einer Eingliederung in einen fremden Geschäftsbetrieb voraussetzt. Der Selbständige ist also gerade nicht hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung sei Tätigkeiten einem Weisungsrecht unterlegen.

Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH entnimmt seinen sozialversicherungsrechtlichen Status im Wesentlichen dem bestehenden Gesellschaftsvertrag einerseits und dem schuldrechtlichen Geschäftsführer-Arbeitsvertrag (Dienstvertrag) andererseits. Maßgeblich ist nach der Besprechung des BSG, ob der Geschäftsführer einem Weisungsrecht unterliegt oder ob dieser auf der Basis des Gesellschaftsvertrages und seinem Geschäftsführervertrag über die Rechtsmacht verfügt, ihm unangenehme Weisungen jederzeit zu verhindern.

Aus der Rechtsprechung des BSG lassen sich verschiedene Fallgruppen bilden:

  1. Der Fremdgeschäftsführer unterliegt in jeder Hinsicht den Weisungen der Gesellschafterversammlung. Da er selbst nicht Gesellschafter ist, besteht auch keine Möglichkeit, Weisungen zu verhindern. Der Fremdgeschäftsführer ist in jeder Hinsicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
  2. Der Geschäftsführer mit zugleich einem Gesellschaftsanteil von 50 % wiederum ist aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Rechtsmacht jederzeit in der Lage, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu bestimmen. Gegen das Stimmrecht dieses Gesellschafters sind Entscheidungen in der Gesellschafterversammlung nicht möglich. Hieraus folgt letztlich, dass ein Geschäftsführer, der zugleich als Gesellschafter mindestens 50 Prozent der Gesellschaftsanteile hält, stets selbständig tätig ist und nicht der Sozialversicherungspflicht in den gesetzlichen Sozialversicherungszweigen unterliegt.
  3. Der Gesellschafter-Geschäftsführer, dessen Gesellschaftsanteil weniger als 50 % beträgt, kann in der Gesellschafterversammlung keinen bestimmenden Einfluss ausüben. Er kann überstimmt werden. Damit besteht auch keine Möglichkeit dieses Minderheit-Gesellschafters, unangenehme Weisungen, die er als Geschäftsführer erhält, zu beeinflussen. Der mindert Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer ist, unterliegt im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit der Sozialversicherungspflicht.
  4. Wenn jedoch der Minderheitsgesellschafter, der zugleich Geschäftsführer ist, aus dem Gesellschaftsvertrag heraus über eine Sperrminorität verfügt, so ist der sozialversicherungsrechtlichen Status neu zu bewerten.Erst recht gilt dies, wenn der Gesellschaftsvertrag bei unterschiedlicher Verteilung der Gesellschaftsanteile gleichwohl Einstimmigkeit bei der Entscheidungsfindung vorsieht.

Das BSG fordert, dass diese Sperrminorität für den Minderheitsgesellschafter gesichert ist und ihm nicht etwa im Einzelfall auch durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung wieder entzogen werden kann. Es muss also gesellschaftsvertraglich geregelt werden, dass auch der Entzug der Sperrminorität eben dieser Sperrminorität unterliegt, mithin durch den Minderheitsgesellschafter verhindert werden kann.

Gleiches gilt, wenn der Gesellschaft Vertrag die Einstimmigkeit der Entscheidung vorsieht. Wenn die Einstimmigkeit der Entscheidungsfindung vereinbart ist, wäre auch ein Entzug der Einstimmigkeit der Entscheidungsfindung gleichfalls nur einstimmig möglich. Die Rechte des Minderheitsgesellschafters sind also bei vereinbarter Einstimmigkeit der Entscheidungen gesichert.

Ob eine Einstimmigkeit der Entscheidungsfindung oder eine Sperrminorität vereinbart wird, sollte Sie von der Frage abhängig gemacht werden, ob gegebenenfalls noch weitere Minderheitsgesellschafter aufgenommen werden sollen. Ist im Gesellschaftsvertrag eine Einstimmigkeit vorgesehen, kann auch ein Gesellschafter mit ganz geringer Beteiligung Entscheidungen der Gesellschafterversammlung blockieren. Wird eine Sperrminorität ab einer gewissen Beteiligungsgröße vereinbart, greift diese Sperrminorität nur für den Gesellschafter/die Gesellschafter, die diese Sperrminorität auch tatsächlich erreichen.

Nachteilig ist in einer Konstellation mit Sperrminorität oder dem Erfordernis der Einstimmigkeit, das dies auch zu einer Lähmung bis hin zu einer vollständigen Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen kann. Dies gilt dann, wenn der Minderheitsgesellschafter eine ihm nicht genehme Entscheidung der Gesellschafterversammlung zwar verhindern kann, zugleich aber eine alternative Entscheidung aufgrund seiner geringeren Stimmenanteile gleichfalls nicht durchsetzen kann.

II. Selbständig im Sinne der Sozialversicherung

ach der Rechtsprechung des BSG müssen die Rechte des Minderheitsgesellschafters, die zu einer fehlenden Weisungsabhängigkeit als Geschäftsführer führen, auf der Ebene des Gesellschaftsvertrages geregelt werden. Bloße schuldrechtliche Vereinbarungen beispielsweise allein im Geschäftsführervertrag oder ein schuldrechtlicher Vertrag zur Stimmbindung genüge nicht, um sozialversicherungsrechtlich einen selbständigen Status zu begründen.

Für »Familiengesellschaften« gelten insoweit keine Besonderheiten. Ausdrücklich hat das Bundessozialgericht seine »Kopf-und-Seele«-Rechtsprechung aufgegeben, wonach der »Firmensenior« unabhängig von seiner gesellschaftsvertraglichen Rechtsmacht die Geschicke der Gesellschaft bestimmt und daher selbstständig ist.

III. Verjährung von Sozialversicherungsbeiträgen

Es lohnt sich, bei der Gestaltung von Arbeits- bzw. Dienstverträgen von Geschäftsführern einer GmbH, die zugleich Gesellschafter der GmbH sind, auch die sozialversicherungsrechtlichen Probleme zu berücksichtigen. Sozialversicherungsbeiträge verjähren regelmäßig nach 4 Kalenderjahren. Sozialversicherungsbeiträge, die beispielsweise im Dezember 2017 noch geltend gemacht werden, können vom zuständigen Sozialversicherungsträger noch rückwirkend bis einschließlich Januar 2013 berechnet werden. Die finanzielle Belastung kann also erheblich sein.

Alle Fachbeiträge zeigen

Auto-Unfall-Verkehr
Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht, Verkehrsunfallrecht
24.07.2026

Verkehrsunfall: Auch für einen kleineren Ersatzwagen ist der günstigste Tarif maßgeblich

Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, hat grundsätzlich Anspruch darauf, für die Dauer der Reparatur einen gleichwertigen Mietwagen zu nutzen. Doch was gilt, wenn sich der Geschädigte freiwillig mit einem kleineren Ersatzfahrzeug begnügt? Kann er dann argumentieren, die höheren Mietkosten seien dennoch zu ersetzen, weil ein gleichwertiges Fahrzeug kaum günstiger gewesen wäre? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen. Er stellte klar: Maßgeblich sind allein die erforderlichen Kosten des tatsächlich angemieteten Fahrzeugs. Auch bei einem klassenniedrigeren Ersatzwagen bleibt der Geschädigte verpflichtet, den wirtschaftlichsten Tarif zu wählen.

Beitrag lesen
Experte-Gutachten-Sachverständiger-Bau-Werk
Bau- und Architektenrecht, Baurecht, Architektenrecht
24.07.2026

Bauherr als Handwerker: Architekt bleibt in der Verantwortung

OLG Schleswig: Architekt muss auch Eigenleistungen eines unerfahrenen Bauherrn planen und überwachen

Beitrag lesen
ring ehe familie
Familienrecht
24.07.2026

Wie oft darf der Ehename wechseln?

Mit der Reform des deutschen Namensrechts zum 1. Mai 2025 wollte der Gesetzgeber Ehepaaren mehr Freiheit bei der Wahl ihres Familiennamens verschaffen. Doch wie weit reicht diese neue Gestaltungsfreiheit? Darf ein Ehepaar nach dem Widerruf seines bisherigen Ehenamens anschließend noch einmal einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen – und dabei sogar einen anderen als ursprünglich wählen? Diese bislang umstrittene Frage hat das Kammergericht Berlin nun zugunsten der Ehegatten beantwortet und sich damit bewusst gegen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gestellt.

Beitrag lesen