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Arbeitsrecht Niederlande Die Zukunft des Arbeitsmarktes (NLD)

Wie Sie vielleicht mitbekommen haben, hat das niederländische  Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid  (Ministerium für Arbeit und Soziales) kürzlich seine Pläne für die Zukunft des Arbeitsmarktes bekannt gegeben. Dieses Thema ist seit Jahren Gegenstand von Diskussionen. Im Folgenden erläutern wir einige der wichtigsten Punkte der Pläne des Ministeriums. 

Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbstständige 

Der Vorschlag des Ministeriums beinhaltet, unter anderem, den Abschluss einer Arbeitsunfähigkeitsversicherung (hier kurz: „AOV“) für Selbstständige wie z.B. Solo-Selbstständige verpflichtend zu machen. Diese Versicherung kann ein finanzielles Sicherheitsnetz für Selbstständige bieten, die arbeitsunfähig werden. Eine solche Versicherung verhindert auch, dass im Falle der Arbeitsunfähigkeit eines Solo-Selbstständigen das damit verbundene Risiko auf die Gesellschaft abgewälzt wird.

Planungs- und Einkommenssicherheit bei Verträgen auf Abruf

Arbeitnehmer mit Verträgen auf Abruf erhalten mehr Einkommens- und Planungssicherheit. Verträge auf Abruf wie Null-Stunden-Verträge und die derzeitigen Min-Max-Verträge werden abgeschafft. Stattdessen erhalten die Beschäftigten einen Basisvertrag, der ihnen Sicherheit über die Mindeststundenzahl gibt, die sie eingesetzt werden.

Darüber hinaus kann weiterhin vereinbart werden, dass Arbeitnehmer über die vereinbarte Mindeststundenzahl hinaus dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen müssen. Die Spanne wird mit einem harten Prozentsatz (130 Prozent der Mindeststundenzahl) festgelegt.

Schnellere Gewissheit in der Leiharbeit

Leiharbeitnehmer erhalten früher, nämlich nach 52 Arbeitswochen, einen sichereren Vertrag mit den Arbeitsvermittlungsagenturen. Ein Wettbewerb bei den Beschäftigungsbedingungen wird ebenfalls verhindert, da die Beschäftigungsbedingungen der Arbeitsvermittlungsagenturen in fast allen Bereichen den Beschäftigungsbedingungen des Entleihers entsprechen müssen. Die Rente ist im Gesamtpaket enthalten.

Neben der Verschärfung der Vorschriften für Leiharbeitnehmer und die Entsendung von Arbeitnehmern arbeitet die Regierung an einem obligatorischen Zertifizierungssystem für Arbeitsvermittlungsagenturen, damit die gesetzlichen Vorschriften besser durchgesetzt werden können.

Befristete Arbeit bedeutet befristet

Die derzeitige Unterbrechung für Kettenbefristungen von befristeten Verträgen (6 Monate) wird hinfällig. Es wird ein neuer Unterbrechungszeitraum von 5 Jahren eingeführt. Das heißt, wenn zwischen zwei Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber ein Zeitraum von 5 Jahren oder mehr liegt, beginnt die Kettenbefristung erst wieder von vorne.

Eine Abweichung vom Tarifvertrag („CAO“) zu diesem Punkt ist in dem vorgeschlagenen Plan nach nicht mehr möglich. 

Bindung von Arbeitnehmern im Falle von Krisen und Notsituationen

Unternehmen müssen in Krisenzeiten schnell handeln können. Deshalb halten viele Unternehmen einen flexiblen Personalbestand vor. Um diesen flexiblen Personalbestand zu verkleinern, will das Ministerium den Zugang zu Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer in einer vorübergehenden Krisensituation erleichtern (ähnlich wie bei den früheren Wintergeld im Baugewerbe).

Unter Umständen wird den Arbeitgebern auch die Möglichkeit eingeräumt, Arbeitnehmer vorübergehend in eine andere Stelle oder an einen anderen Standort zu versetzen. Eine mögliche Option ist auch, die Arbeitnehmer 20 % weniger arbeiten zu lassen. Die Einkommensverluste werden dann teilweise durch das Institut für Arbeitnehmerversicherungen (hier: „UWV“) kompensiert.

Es ist unklar, wann eine solche Krisensituation vorliegt. Sicher ist bereits, dass es sich um Umstände handeln muss, die nicht zum normalen unternehmerischen Risiko gehören.

Vermeiden von Scheinselbstständigkeit

Das Arbeitsverhältnis von Selbstständigen unterscheidet sich von dem von Arbeitnehmern. Das ist auch logisch und muss kein Problem sein. In der Praxis ist es oft schwierig, sich im Voraus darüber klar zu werden, worauf der Unterschied beruht. Die Frage, ob eine Weisungsbefugnis vorliegt, ist oft der unklarste Faktor. Deshalb soll dieser Begriff näher erläutert werden, wobei mindestens drei Hauptelemente näher definiert werden:

  1. materielle Unterstellung (Aufsicht, Weisungen usw.);
  2. die organisatorische Einbettung der Arbeit und;
  3. – als Gegenanzeige zum Bestehen eines Arbeitsvertrags – eine selbständige Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.

Darüber hinaus wird eine Vermutung für das Bestehen eines Arbeitsvertrags in das Gesetz aufgenommen, wenn die Tätigkeiten zu einem bestimmten Stundensatz geleistet werden. Vorgesehen ist ein Stundensatz von etwa EUR 35,-. Liegt der Stundensatz unter diesem Betrag, so wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeiten auf Grundlage eines Arbeitsvertrags verrichtet werden.

Wichtig ist, dass das Schreiben des Ministeriums noch nicht zu einer Gesetzesänderung geführt hat. Vielmehr hofft das Ministerium, im Frühjahr 2024 einen Gesetzentwurf vorlegen zu können.

Da der Inhalt des Schreibens in enger Abstimmung mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen erarbeitet wurde, ist es wahrscheinlich, dass große Teile der Pläne des Ministeriums irgendwann im Gesetz umgesetzt werden. Sobald es neue Entwicklungen gibt, werden wir Sie informieren.

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