Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Erbrecht Dringendes Formerfordernis: Ein eigenhändig geschriebenes Testament muss am Schluss unterschrieben sein

Da die Grundlage erbrechtlicher Auseinandersetzungen meist Auslegungssache ist, liegt es in der Natur der Dinge, dass Nachlassgerichte und Oberlandesgerichte über den verfassten letzten Willen von Erblassern nicht immer einer Meinung sind. Manche Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Testamenten sind jedoch so eindeutig, dass sich Nachlassgericht und Oberlandesgericht München (OLG) einig sein können.

Die im Jahr 2022 verstorbene Erblasserin war geschieden und hatte keine eigenen Kinder. Am 10.03.2022 hatte sie ein Testament errichtet und darin ihren Neffen als Alleinerben eingesetzt. Die Unterschrift der Erblasserin befand sich in etwa der Mitte des Testaments, die Person des Erben wurde erst unterhalb der Unterschrift genannt. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins wurde durch das Nachlassgericht zurückgewiesen.

Das OLG bestätigte die Auffassung des Nachlassgerichts. Ein eigenhändiges Testament ist nur dann formwirksam errichtet, wenn es eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Die zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen, da nur hierdurch sichergestellt ist, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text vollständig bekennt und deutlich macht, dass der Text der Verfügung räumlich abgeschlossen ist. Der eigentliche Text des Testaments soll damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen gesichert werden. Diesen Formerfordernissen entsprach das vorliegende Testament nicht. Die Unterschrift muss nur den Mindestinhalt eines Testaments abschließen. Unschädlich ist es allerdings, wenn nach der Unterschrift noch Angaben wie Ort oder Datum erfolgen.

Hinweis:

Ergänzungen oder Änderungen, die sich auf demselben Blatt befinden, auf dem auch das Testament errichtet wurde, die aber nicht mehr von der Unterschrift des Erblassers räumlich abgedeckt werden, müssen grundsätzlich erneut unterzeichnet werden.

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

unterschrift-signatur-vertrag-notar
AGB, Verbraucherrecht, Vertragsrecht
22.12.2025

„Es gelten die online abrufbaren AGB“ unzureichend

BGH: Verweis auf im Internet abrufbare AGB in einem Vertragsangebot ist unklar und unwirksam

Beitrag lesen
M&A, Mergers & Acquisitions, Gesellschaftsrecht
22.12.2025

Einbeziehung der Weinstein-Garantie: Wie Unternehmen #MeToo-Risiken bei Fusionen und Übernahmen reduzieren können (NLD)

Bei der Gestaltung von Übernahmeverträgen ist es ratsam, auch an mögliche #MeToo-Risiken zu denken, die der Käufer eingeht, und diese durch eine sogenannte Weinstein-Klausel zu überwinden.

Beitrag lesen
Familienrecht
22.12.2025

Gemeinsames Sorgerecht trotz Auslandsaufenthalt – E-Mail reicht aus

Kann ein Elternteil sein Sorgerecht auch dann wirksam ausüben, wenn er im Ausland lebt und überwiegend per E-Mail erreichbar ist? Mit dieser praxisrelevanten Frage hatte sich das Oberlandesgericht Karlsruhe zu befassen. In seinem Beschluss vom 16. Oktober 2025 stellt das Gericht klar: Moderne Kommunikationsmittel können genügen, um die elterliche Sorge tatsächlich wahrzunehmen – ein Ruhen des Sorgerechts kommt nur bei echten, dauerhaften Ausübungshindernissen in Betracht

Beitrag lesen