Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Erbrecht Dringendes Formerfordernis: Ein eigenhändig geschriebenes Testament muss am Schluss unterschrieben sein

Da die Grundlage erbrechtlicher Auseinandersetzungen meist Auslegungssache ist, liegt es in der Natur der Dinge, dass Nachlassgerichte und Oberlandesgerichte über den verfassten letzten Willen von Erblassern nicht immer einer Meinung sind. Manche Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Testamenten sind jedoch so eindeutig, dass sich Nachlassgericht und Oberlandesgericht München (OLG) einig sein können.

Die im Jahr 2022 verstorbene Erblasserin war geschieden und hatte keine eigenen Kinder. Am 10.03.2022 hatte sie ein Testament errichtet und darin ihren Neffen als Alleinerben eingesetzt. Die Unterschrift der Erblasserin befand sich in etwa der Mitte des Testaments, die Person des Erben wurde erst unterhalb der Unterschrift genannt. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins wurde durch das Nachlassgericht zurückgewiesen.

Das OLG bestätigte die Auffassung des Nachlassgerichts. Ein eigenhändiges Testament ist nur dann formwirksam errichtet, wenn es eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Die zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen, da nur hierdurch sichergestellt ist, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text vollständig bekennt und deutlich macht, dass der Text der Verfügung räumlich abgeschlossen ist. Der eigentliche Text des Testaments soll damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen gesichert werden. Diesen Formerfordernissen entsprach das vorliegende Testament nicht. Die Unterschrift muss nur den Mindestinhalt eines Testaments abschließen. Unschädlich ist es allerdings, wenn nach der Unterschrift noch Angaben wie Ort oder Datum erfolgen.

Hinweis:

Ergänzungen oder Änderungen, die sich auf demselben Blatt befinden, auf dem auch das Testament errichtet wurde, die aber nicht mehr von der Unterschrift des Erblassers räumlich abgedeckt werden, müssen grundsätzlich erneut unterzeichnet werden.

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Internationales Recht
12.10.2026

Wer entscheidet, ob bei einem Geschäftsführer ein Interessenkonflikt vorliegt – und er die Versammlung verlassen muss? (NLD)

Nicht der Geschäftsführer selbst, so urteilte der Hoge Raad am 10. April 2026 im Getir-Fall. Diese Entscheidung obliegt seinen Kollegen oder den Aufsichtsorganen der Gesellschaft – und es liegt in deren Verantwortung, auch tatsächlich einzugreifen.

Beitrag lesen
Internationales Recht
12.10.2026

Niederländisches Parlament stimmt der Rechtsvermutung für Selbstständige zu: ein wichtiger Schritt, doch echte Klarheit steht noch aus

Die Debatte über Selbstständige und Scheinselbstständigkeit beschäftigt die Politik in Den Haag, Auftraggeber und Arbeitnehmer mittlerweile schon seit Jahren. In dieser Zeit sind zahlreiche Berichte erschienen, verschiedene Regierungen haben neue Gesetze angekündigt, und die Rechtsprechung hat wichtige Leitlinien für die Beurteilung von Arbeitsverhältnissen vorgegeben. Dennoch herrscht in der Praxis nach wie vor große Unsicherheit darüber, wann von einer selbstständigen Tätigkeit und wann von einem Arbeitsvertrag gesprochen werden kann. Mit der Zustimmung der Eerste Kamer zum Gesetz zur Einführung einer Rechtsvermutung für Arbeitsverträge auf Stundenlohnbasis wurde ein weiterer Schritt getan.

Beitrag lesen
Internationales Recht
12.10.2026

Komplett digitale Versammlungen: Das ändert sich (und warum Sie sich schon jetzt darauf vorbereiten sollten) (NLD)

Die Art und Weise, wie wir Versammlungen abhalten, verändert sich rasant. Während physische Zusammenkünfte lange Zeit die Norm waren, hat der Aufschwung digitaler Mittel neue Möglichkeiten eröffnet. In Kürze wird der (niederländische) Gesetzgeber einen wichtigen nächsten Schritt unternehmen: Es wird möglich sein, eine vollständig digitale Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung abzuhalten. Was aber bedeutet das für Sie als Geschäftsführer oder Gesellschafter/Mitglied? Und wie können Sie schon jetzt klug darauf reagieren?

Beitrag lesen