Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

SJCS Eine neue Form der Unternehmensorganisation in Polen: "Einfache Aktiengesellschaft" und die Pandemie Covid -19

Am 1. März 2020 wurde vom polnischen Gesetzgeber eine neue Gesellschaftsform namens "einfache Aktiengesellschaft" (SJSC) als neue Form der Unternehmensorganisation eingeführt. Der Ausbruch der Covid-19-Pandemie und die Schwierigkeiten bei der Anpassung einer neuen Technologie, die der Registrierung von SJCS im polnischen Gerichtsregistersystem dient, haben sicherlich die Gründung und Entwicklung von Unternehmen innerhalb dieser neu geschaffenen Gesellschaft unter Unternehmern verlangsamt oder praktisch verhindert. Infolge dieser Hindernisse werden die Regelungen der SJCS in Polen erst ab dem 1. März 2021 in Kraft treten.

Es ist zu erwarten, dass die einfache Aktiengesellschaft eines Tages zu einer der bevorzugten Formen des Wirtschaftens in Polen wird, wenn das Geschäftsleben zur Normalität zurückkehrt. Die SJSC hat viele Vorteile im Vergleich zu einer normalen Aktiengesellschaft Sie kann schneller gegründet und leichter aufgelöst werden. Sie kann auch über das Internet im Rahmen des S24-Systems oder auf traditionelle Weise bei einem Notar gegründet werden. Das anfängliche Grundkapital einer SJSC beträgt nur 1,00 PLN (ca. 0,25 €)[1] und auch die innere Organisationsstruktur ist vereinfacht und weniger informalisiert, so dass eine SJSC einen Vorstand haben kann, der die Aufgaben und Rechte sowohl eines Vorstands als auch eines Aufsichtsrats innerhalb einer Standard-Aktiengesellschaft vereint.

Darüber hinaus wird das Aktienregister einer SJSC in digitaler Form von einem Notar oder einem Maklerbüro geführt, was den Handel und die Investition in Aktien einer SJCS beschleunigt, da der Kauf von Aktien mit dem Eintrag eines neuen Käufers als Aktionär in das Aktienregister wirksam wird. Eine innovative Eigenschaft einer SCJC ist sicherlich die Möglichkeit ihrer Auflösung und Liquidation durch den Verkauf aller Vermögenswerte der Gesellschaft an einen bestimmten Aktionär, nachdem eine solche Aktion von den Aktionären der SJCS mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen und vom zuständigen Registergericht genehmigt wurde.

[1] Im Vergleich dazu beträgt das anfängliche Stammkapital einer Standard-Aktiengesellschaft 100 000 PLN (ca. 25 000 € ). Das anfängliche Stammkapital innerhalb einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beträgt 5000 PLN (ca. 1250 €) und dies zeigt auch, dass sich eine SCJS als eine attraktivere Form der Unternehmensorganisation erweisen kann als eine polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Alle Fachbeiträge zeigen

Internationales Recht
17.09.2026

Eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens aus der EU in Polen und die Frage ihrer Steueridentifikationsnummer (NIP)

Allgemein wird verstanden, dass eine Zweigniederlassung eine Einheit im Gastland ist, deren Identität nicht von der ihres Unternehmens getrennt ist – sie ist lediglich ein Arm oder eine Erweiterung des Unternehmens, vollständig im Besitz und unter Kontrolle der Muttergesellschaft. Die Zweigniederlassung kann dieselben Dienstleistungen erbringen und dieselben Produkte herstellen wie das Unternehmen im Heimatland. Schließt eine Zweigniederlassung einen Vertrag ab, gilt dieser als mit dem Unternehmen abgeschlossen. Die Zweigniederlassung kann somit als die Präsenz des Unternehmens im Ausland angesehen werden.

Beitrag lesen
Internationales Recht
17.09.2026

Wahl der Unternehmensbewertungsmethode in Gerichtsverfahren zur Aufteilung des Gesamtguts (PL)

Bei der Unternehmensbewertung im Rahmen der Aufteilung des Gesamtguts (bei Eheleuten) erfolgt die Bewertung zu einem konkreten Stichtag. Hierbei handelt es sich meist um den Zeitpunkt der Vereinbarung der Gütertrennung oder um den Zeitpunkt der Auflösung der Ehe. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft gemäß Art. 65 § 1 des polnischen Handelsgesellschaftsgesetzbuches (KSH) – wonach der Wert des Kapitalanteils des Gesellschafters auf der Grundlage einer gesonderten Bilanz unter Berücksichtigung des Veräußerungswerts des Gesellschaftsvermögens zu ermitteln ist – gilt gemäß § 2 als Bilanzstichtag: bei einer Kündigung der letzte Tag des Geschäftsjahres, in dem die Kündigungsfrist abgelaufen ist; im Falle des Todes oder der Insolvenzeröffnung der Tag des Todes bzw. der Tag der Insolvenzeröffnung; und im Falle des Ausschlusses aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils der Tag der Klageerhebung. Die genannten Zeitpunkte sind für die Bestimmung des Unternehmenszustands maßgeblich, wobei der Unternehmenswert auf der Grundlage dieses Zustands ermittelt wird.

Beitrag lesen
Internationales Recht
17.09.2026

Schwächen des Humankapitals – riskantes Finanzverhalten und dessen soziale Auswirkungen

Risikobereitschaft und das Streben nach Wohlstand gehören zu den stärksten Triebfedern menschlichen Handelns. Menschen gehen aus verschiedenen wesentlichen Gründen Risiken ein – seien es psychologische, soziale oder sogar evolutionäre Motive (aus evolutionärer Sicht erhöhte die Anhäufung von Ressourcen die Chancen auf Überleben und Genweitergabe). Heute treten materielle Mittel an die Stelle dieser Ressourcen, doch das Bedürfnis, sie anzuhäufen und zu vermehren, ist unverändert geblieben.

Beitrag lesen