Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

SJCS Eine neue Form der Unternehmensorganisation in Polen: "Einfache Aktiengesellschaft" und die Pandemie Covid -19

Am 1. März 2020 wurde vom polnischen Gesetzgeber eine neue Gesellschaftsform namens "einfache Aktiengesellschaft" (SJSC) als neue Form der Unternehmensorganisation eingeführt. Der Ausbruch der Covid-19-Pandemie und die Schwierigkeiten bei der Anpassung einer neuen Technologie, die der Registrierung von SJCS im polnischen Gerichtsregistersystem dient, haben sicherlich die Gründung und Entwicklung von Unternehmen innerhalb dieser neu geschaffenen Gesellschaft unter Unternehmern verlangsamt oder praktisch verhindert. Infolge dieser Hindernisse werden die Regelungen der SJCS in Polen erst ab dem 1. März 2021 in Kraft treten.

Es ist zu erwarten, dass die einfache Aktiengesellschaft eines Tages zu einer der bevorzugten Formen des Wirtschaftens in Polen wird, wenn das Geschäftsleben zur Normalität zurückkehrt. Die SJSC hat viele Vorteile im Vergleich zu einer normalen Aktiengesellschaft Sie kann schneller gegründet und leichter aufgelöst werden. Sie kann auch über das Internet im Rahmen des S24-Systems oder auf traditionelle Weise bei einem Notar gegründet werden. Das anfängliche Grundkapital einer SJSC beträgt nur 1,00 PLN (ca. 0,25 €)[1] und auch die innere Organisationsstruktur ist vereinfacht und weniger informalisiert, so dass eine SJSC einen Vorstand haben kann, der die Aufgaben und Rechte sowohl eines Vorstands als auch eines Aufsichtsrats innerhalb einer Standard-Aktiengesellschaft vereint.

Darüber hinaus wird das Aktienregister einer SJSC in digitaler Form von einem Notar oder einem Maklerbüro geführt, was den Handel und die Investition in Aktien einer SJCS beschleunigt, da der Kauf von Aktien mit dem Eintrag eines neuen Käufers als Aktionär in das Aktienregister wirksam wird. Eine innovative Eigenschaft einer SCJC ist sicherlich die Möglichkeit ihrer Auflösung und Liquidation durch den Verkauf aller Vermögenswerte der Gesellschaft an einen bestimmten Aktionär, nachdem eine solche Aktion von den Aktionären der SJCS mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen und vom zuständigen Registergericht genehmigt wurde.

[1] Im Vergleich dazu beträgt das anfängliche Stammkapital einer Standard-Aktiengesellschaft 100 000 PLN (ca. 25 000 € ). Das anfängliche Stammkapital innerhalb einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beträgt 5000 PLN (ca. 1250 €) und dies zeigt auch, dass sich eine SCJS als eine attraktivere Form der Unternehmensorganisation erweisen kann als eine polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Alle Fachbeiträge zeigen

Internationales Steuerrecht
01.06.2026

Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren über einen anderen EU-Mitgliedstaat – wo entsteht die Steuerpflicht

Wie wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern über einen anderen EU-Mitgliedstaat als den Ort des tatsächlichen Verbrauchs angewendet und welche Pflichten haben der Importeur und der Endabnehmer? Entscheidend für Mehrwertsteuerzwecke ist nicht das Land des Eintritts, sondern der Ort des tatsächlichen Verbrauchs.

Beitrag lesen
Mietrecht
01.06.2026

Kaution nicht ordnungsgemäß abgerechnet

Mit einem praxisrelevanten Beschluss hat das Amtsgericht Leipzig die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kautionsabrechnung präzisiert und zugleich klargestellt, dass eine unvollständige Abrechnung im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO durchgesetzt werden kann. Besonders bemerkenswert ist die vom Gericht hervorgehobene Pflicht des Vermieters, im Rahmen der Abrechnung auch Angaben zu etwaigen Zinserträgen – oder ausdrücklich deren Ausbleiben – offenzulegen. Das Landgericht Leipzig hat diese Auffassung im Beschwerdeverfahren bestätigt.

Beitrag lesen
KI-Computer-AI-Internet-IT
Wettbewerbsrecht, IT-Recht
01.06.2026

KI-Chatbot generiert falsche Angaben: Wer haftet?

Mit einer bislang richtungsweisenden Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm die haftungsrechtliche Verantwortung für KI-generierte Falschangaben im geschäftlichen Verkehr geschärft. Das Gericht stellte klar: Wer auf seiner Website einen KI-Chatbot einsetzt, haftet grundsätzlich auch für dessen irreführende Aussagen – selbst dann, wenn das System nach Angaben des Betreibers mit zutreffenden Informationen trainiert wurde. Die Entscheidung betrifft die von den als „Dr. Rick“ und „Dr. Nick“ auftretenden Medizinern betriebene Aesthetify GmbH und wirft grundlegende Fragen zur wettbewerbsrechtlichen Zurechnung autonom generierter KI-Inhalte auf.

Beitrag lesen