Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

SJCS Eine neue Form der Unternehmensorganisation in Polen: "Einfache Aktiengesellschaft" und die Pandemie Covid -19

Am 1. März 2020 wurde vom polnischen Gesetzgeber eine neue Gesellschaftsform namens "einfache Aktiengesellschaft" (SJSC) als neue Form der Unternehmensorganisation eingeführt. Der Ausbruch der Covid-19-Pandemie und die Schwierigkeiten bei der Anpassung einer neuen Technologie, die der Registrierung von SJCS im polnischen Gerichtsregistersystem dient, haben sicherlich die Gründung und Entwicklung von Unternehmen innerhalb dieser neu geschaffenen Gesellschaft unter Unternehmern verlangsamt oder praktisch verhindert. Infolge dieser Hindernisse werden die Regelungen der SJCS in Polen erst ab dem 1. März 2021 in Kraft treten.

Es ist zu erwarten, dass die einfache Aktiengesellschaft eines Tages zu einer der bevorzugten Formen des Wirtschaftens in Polen wird, wenn das Geschäftsleben zur Normalität zurückkehrt. Die SJSC hat viele Vorteile im Vergleich zu einer normalen Aktiengesellschaft Sie kann schneller gegründet und leichter aufgelöst werden. Sie kann auch über das Internet im Rahmen des S24-Systems oder auf traditionelle Weise bei einem Notar gegründet werden. Das anfängliche Grundkapital einer SJSC beträgt nur 1,00 PLN (ca. 0,25 €)[1] und auch die innere Organisationsstruktur ist vereinfacht und weniger informalisiert, so dass eine SJSC einen Vorstand haben kann, der die Aufgaben und Rechte sowohl eines Vorstands als auch eines Aufsichtsrats innerhalb einer Standard-Aktiengesellschaft vereint.

Darüber hinaus wird das Aktienregister einer SJSC in digitaler Form von einem Notar oder einem Maklerbüro geführt, was den Handel und die Investition in Aktien einer SJCS beschleunigt, da der Kauf von Aktien mit dem Eintrag eines neuen Käufers als Aktionär in das Aktienregister wirksam wird. Eine innovative Eigenschaft einer SCJC ist sicherlich die Möglichkeit ihrer Auflösung und Liquidation durch den Verkauf aller Vermögenswerte der Gesellschaft an einen bestimmten Aktionär, nachdem eine solche Aktion von den Aktionären der SJCS mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen und vom zuständigen Registergericht genehmigt wurde.

[1] Im Vergleich dazu beträgt das anfängliche Stammkapital einer Standard-Aktiengesellschaft 100 000 PLN (ca. 25 000 € ). Das anfängliche Stammkapital innerhalb einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beträgt 5000 PLN (ca. 1250 €) und dies zeigt auch, dass sich eine SCJS als eine attraktivere Form der Unternehmensorganisation erweisen kann als eine polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Alle Fachbeiträge zeigen

Auto-Unfall-Verkehr
Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht, Verkehrsunfallrecht
24.07.2026

Verkehrsunfall: Auch für einen kleineren Ersatzwagen ist der günstigste Tarif maßgeblich

Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, hat grundsätzlich Anspruch darauf, für die Dauer der Reparatur einen gleichwertigen Mietwagen zu nutzen. Doch was gilt, wenn sich der Geschädigte freiwillig mit einem kleineren Ersatzfahrzeug begnügt? Kann er dann argumentieren, die höheren Mietkosten seien dennoch zu ersetzen, weil ein gleichwertiges Fahrzeug kaum günstiger gewesen wäre? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen. Er stellte klar: Maßgeblich sind allein die erforderlichen Kosten des tatsächlich angemieteten Fahrzeugs. Auch bei einem klassenniedrigeren Ersatzwagen bleibt der Geschädigte verpflichtet, den wirtschaftlichsten Tarif zu wählen.

Beitrag lesen
Experte-Gutachten-Sachverständiger-Bau-Werk
Bau- und Architektenrecht, Baurecht, Architektenrecht
24.07.2026

Bauherr als Handwerker: Architekt bleibt in der Verantwortung

OLG Schleswig: Architekt muss auch Eigenleistungen eines unerfahrenen Bauherrn planen und überwachen

Beitrag lesen
ring ehe familie
Familienrecht
24.07.2026

Wie oft darf der Ehename wechseln?

Mit der Reform des deutschen Namensrechts zum 1. Mai 2025 wollte der Gesetzgeber Ehepaaren mehr Freiheit bei der Wahl ihres Familiennamens verschaffen. Doch wie weit reicht diese neue Gestaltungsfreiheit? Darf ein Ehepaar nach dem Widerruf seines bisherigen Ehenamens anschließend noch einmal einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen – und dabei sogar einen anderen als ursprünglich wählen? Diese bislang umstrittene Frage hat das Kammergericht Berlin nun zugunsten der Ehegatten beantwortet und sich damit bewusst gegen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gestellt.

Beitrag lesen