Flugreise Fluggast trat Billigflug nicht an - Fluggesellschaften müssen Gebühren erstatten, die nur für mitfliegende Passagiere anfallen
Für 27,30 Euro hatte Herr M bei einer Billig-Fluglinie einen Flug von Memmingen nach Kreta gebucht. Vom Flugpreis entfielen 18,41 Euro auf Gebühren, Steuern und Entgelte. Herr M ließ Kreta-Urlaub und Flug sausen. Seinen Anspruch gegen die Airline auf Erstattung der Gebühren trat er an ein Unternehmen ab, das auf die Durchsetzung von Fluggastrechten spezialisiert ist. Es verlangte von der Airline Rückzahlung der Ausgaben, die sie sich durch den Rücktritt des Kunden erspart hatte.
Mit seiner Klage hatte das Unternehmen beim Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg (X ZR 118/22): Wenn ein Passagier einen gebuchten Flug nicht antrete, kündige er damit den Beförderungsvertrag. Dann könne die Fluggesellschaft die vereinbarte Vergütung behalten, so der BGH. Sie müsse aber alle Bestandteile des Flugpreises erstatten, die sie selbst nur dann bezahlen müsse, wenn sie den Passagier tatsächlich befördere.
Vergeblich pochte die Airline im konkreten Fall darauf, dass sie ihre Ticketpreise auch deswegen so günstig gestalte, weil sie mit zusätzlichen Umsätzen rechne (Getränke- und Speisenverkauf, Vermittlung von Mietwagen und Unterkünften). Dieser Gewinn entgehe ihr, wenn ein Kunde einen Flug nicht wahrnehme. Dieses Argument wies der BGH jedoch zurück: Auf Zusatzgewinne habe die Fluggesellschaft keinen Anspruch.
Sie beruhten auf separaten Verträgen und nicht auf dem eigentlichen Beförderungsvertrag. Wenn ein Kunde diesen kündige, solle die Fluggesellschaft zwar dadurch keinen Verlust erleiden. Sie dürfe aber umgekehrt auch nicht von dem Umstand profitieren, dass sie den Vertrag nicht erfüllen müsse. Ausgaben, die nur für mitfliegende Passagiere anfielen, müsse die Airline daher zurückzahlen und zwar unabhängig davon, ob und wie sie diese in ihre Preiskalkulation einbezogen habe.
Quelle: onlineurteile.de