Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Arbeitnehmer als Corona-Leugner – welche Konsequenzen kann oder muss man ziehen? Fristlose Kündigung ohne Abmahnung

Was kann der Arbeitgeber tun, wenn ein Arbeitnehmer gegen Corona-Schutzvorschriften verstößt? Oder muss er sogar etwas tun?

Zu dieser Frage hat der Geschäftsführer der Vereinigung Bergischer Unternehmerverbände e. V., Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink, einen Aufsatz (NZA 2020, 1361 ff.) veröffentlicht, der für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer gleichermaßen wichtig sein dürfte. Ausgangspunkt seiner Überlegungen sind die vertraglichen Rücksichtnahmepflichten des Arbeitnehmers. Diese stehen nicht im Arbeitsvertrag. Sie stehen im Gesetz. Dort heißt es: „Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten“ (§ 241 Abs. 2 BGB). Aus einer besonderen Gefährdungslage ergeben sich besondere Rücksichtnahmepflichten: Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Was aber, wenn ein Arbeitnehmer dies ablehnt?

Der Arbeitgeber steht in der Fürsorgepflicht. Wenn einer die anderen gefährdet, hat er keine Wahl, er muss einschreiten. Infiziert sich ein Arbeitnehmer aufgrund einer Verletzung der Fürsorgepflicht, haftet der Arbeitgeber auf den Personenschaden. Der Verweis auf die gesetzliche Unfallversicherung, die bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten eintrittspflichtig ist, ist ihm verwehrt. Denn bei einer Corona-Infektion soll es sich um eine nicht versicherte Allgemeingefahr handeln. Also bleibt es bei der Haftung.

Um sich und seine Leute zu schützen, macht der Arbeitgeber sinnvollerweise eins: er kündigt den Maskenverweigerer. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist begründet, wenn zu befürchten ist, dass sich pflichtwidriges Verhalten wiederholen wird. Der Corona-Leugner gibt von vornherein zu erkennen, dass er nicht gewillt ist, seine Rücksichtnahmepflicht zu erfüllen. Da wäre eine Abmahnung überflüssiger Zeitverlust. Eine personenbedingte Kündigung ist begründet, wenn der Arbeitnehmer sich aus charakterlichen Gründen als persönlich ungeeignet für seinen Job erweist. Der Corona-Leugner, der als Vorgesetzter seine Leute zu indoktrinieren versucht, wäre ein solcher.

Und jetzt kommt ein wichtiger Hinweis am Schluss: Auch bei einem außerbetrieblichen Verstoß gegen Corona-Schutzvorschriften werde das Arbeitsverhältnis aufgrund der erhöhten Infektionsgefahr für andere Arbeitnehmer konkret beeinträchtigt. Auch in diesem Fall sei eine Kündigung denkbar. Kleinebrink verweist auf den Basketball-Nationalspieler, der von seinem Verein gekündigt wurde, weil er ohne Mundschutz auf einer Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen gesehen wurde.

Kurzum, es gilt wie sonst auch: Immer vernünftig bleiben.

Alle Fachbeiträge zeigen

Verbraucherrecht
19.10.2026

Online-Kündigung: Fitnesskette darf Kündigungsseite nicht für Alternativangebote nutzen

Wer einen Vertrag online kündigen möchte, soll dies möglichst einfach tun können. Unternehmen dürfen den Kündigungsvorgang deshalb nicht durch zusätzliche Angebote erschweren. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Fitnesskette FitX auf der Bestätigungsseite für eine Online-Kündigung keine Werbung für eine Vertragspause anzeigen darf (Urteil vom 16.07.2026, Az. I ZR 200/25).

Beitrag lesen
Miet- und Immobilienrecht
19.10.2026

Nebenkosten nicht abgerechnet: Kann der Mieter die Rückzahlung sämtlicher Vorauszahlungen verlangen?

Vermieter müssen über Betriebskostenvorauszahlungen grundsätzlich jährlich abrechnen. Bleibt die Abrechnung aus, können Mieter 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums unter bestimmten Voraussetzungen die geleisteten Vorauszahlungen zurückfordern. Das Amtsgericht Hamburg hat nun jedoch klargestellt, dass dieser Anspruch durch nachgereichte Abrechnungen noch während eines laufenden Gerichtsverfahrens entfallen kann (Urteil vom 11.02.2026, Az. 9 C 216/25).

Beitrag lesen
Verkehrsrecht, Versicherungsrecht
16.10.2026

Unfallschaden: Wann sind Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall erstattungsfähig?

Muss eine Versicherung die vollständigen Anwaltskosten erstatten, obwohl sie bereits kurz nach dem Unfall eine Haftungszusage erteilt hatte? Oder handelte es sich um einen so einfachen Fall, dass die Geschädigte den Schaden auch selbst hätte geltend machen können?

Beitrag lesen