Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Arbeitnehmer als Corona-Leugner – welche Konsequenzen kann oder muss man ziehen? Fristlose Kündigung ohne Abmahnung

Was kann der Arbeitgeber tun, wenn ein Arbeitnehmer gegen Corona-Schutzvorschriften verstößt? Oder muss er sogar etwas tun?

Zu dieser Frage hat der Geschäftsführer der Vereinigung Bergischer Unternehmerverbände e. V., Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink, einen Aufsatz (NZA 2020, 1361 ff.) veröffentlicht, der für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer gleichermaßen wichtig sein dürfte. Ausgangspunkt seiner Überlegungen sind die vertraglichen Rücksichtnahmepflichten des Arbeitnehmers. Diese stehen nicht im Arbeitsvertrag. Sie stehen im Gesetz. Dort heißt es: „Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten“ (§ 241 Abs. 2 BGB). Aus einer besonderen Gefährdungslage ergeben sich besondere Rücksichtnahmepflichten: Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Was aber, wenn ein Arbeitnehmer dies ablehnt?

Der Arbeitgeber steht in der Fürsorgepflicht. Wenn einer die anderen gefährdet, hat er keine Wahl, er muss einschreiten. Infiziert sich ein Arbeitnehmer aufgrund einer Verletzung der Fürsorgepflicht, haftet der Arbeitgeber auf den Personenschaden. Der Verweis auf die gesetzliche Unfallversicherung, die bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten eintrittspflichtig ist, ist ihm verwehrt. Denn bei einer Corona-Infektion soll es sich um eine nicht versicherte Allgemeingefahr handeln. Also bleibt es bei der Haftung.

Um sich und seine Leute zu schützen, macht der Arbeitgeber sinnvollerweise eins: er kündigt den Maskenverweigerer. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist begründet, wenn zu befürchten ist, dass sich pflichtwidriges Verhalten wiederholen wird. Der Corona-Leugner gibt von vornherein zu erkennen, dass er nicht gewillt ist, seine Rücksichtnahmepflicht zu erfüllen. Da wäre eine Abmahnung überflüssiger Zeitverlust. Eine personenbedingte Kündigung ist begründet, wenn der Arbeitnehmer sich aus charakterlichen Gründen als persönlich ungeeignet für seinen Job erweist. Der Corona-Leugner, der als Vorgesetzter seine Leute zu indoktrinieren versucht, wäre ein solcher.

Und jetzt kommt ein wichtiger Hinweis am Schluss: Auch bei einem außerbetrieblichen Verstoß gegen Corona-Schutzvorschriften werde das Arbeitsverhältnis aufgrund der erhöhten Infektionsgefahr für andere Arbeitnehmer konkret beeinträchtigt. Auch in diesem Fall sei eine Kündigung denkbar. Kleinebrink verweist auf den Basketball-Nationalspieler, der von seinem Verein gekündigt wurde, weil er ohne Mundschutz auf einer Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen gesehen wurde.

Kurzum, es gilt wie sonst auch: Immer vernünftig bleiben.

Alle Fachbeiträge zeigen

Auto-Unfall-Verkehr
Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht, Verkehrsunfallrecht
24.07.2026

Verkehrsunfall: Auch für einen kleineren Ersatzwagen ist der günstigste Tarif maßgeblich

Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, hat grundsätzlich Anspruch darauf, für die Dauer der Reparatur einen gleichwertigen Mietwagen zu nutzen. Doch was gilt, wenn sich der Geschädigte freiwillig mit einem kleineren Ersatzfahrzeug begnügt? Kann er dann argumentieren, die höheren Mietkosten seien dennoch zu ersetzen, weil ein gleichwertiges Fahrzeug kaum günstiger gewesen wäre? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen. Er stellte klar: Maßgeblich sind allein die erforderlichen Kosten des tatsächlich angemieteten Fahrzeugs. Auch bei einem klassenniedrigeren Ersatzwagen bleibt der Geschädigte verpflichtet, den wirtschaftlichsten Tarif zu wählen.

Beitrag lesen
Experte-Gutachten-Sachverständiger-Bau-Werk
Bau- und Architektenrecht, Baurecht, Architektenrecht
24.07.2026

Bauherr als Handwerker: Architekt bleibt in der Verantwortung

OLG Schleswig: Architekt muss auch Eigenleistungen eines unerfahrenen Bauherrn planen und überwachen

Beitrag lesen
ring ehe familie
Familienrecht
24.07.2026

Wie oft darf der Ehename wechseln?

Mit der Reform des deutschen Namensrechts zum 1. Mai 2025 wollte der Gesetzgeber Ehepaaren mehr Freiheit bei der Wahl ihres Familiennamens verschaffen. Doch wie weit reicht diese neue Gestaltungsfreiheit? Darf ein Ehepaar nach dem Widerruf seines bisherigen Ehenamens anschließend noch einmal einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen – und dabei sogar einen anderen als ursprünglich wählen? Diese bislang umstrittene Frage hat das Kammergericht Berlin nun zugunsten der Ehegatten beantwortet und sich damit bewusst gegen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gestellt.

Beitrag lesen