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MoPeG GbR-Register & Co.: Was das MoPeG für das GbR-Recht ab 01.01.24 bedeutet

Die GbR – kurz für Gesellschaft bürgerlichen Rechts – ist die beliebteste Gesellschaftsform im deutschen Recht. Schließlich ist kein Stammkapital notwendig, um sie zu gründen. Auch ein notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag ist nicht vorgesehen, eine Eintragung in das Gesellschaftsregister ebenfalls nicht.

Doch nun wird u. a. das Recht der GbR durch das MoPeG („Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“) zum 01.01.2024 umfassend modernisiert.

Aber was bedeutet das für die GbR – für Neugründungen und bestehende Gesellschaften bürgerlichen Rechts?

GbR bekommt mehr rechtliche Kontur

Die GbR ist als Personengesellschaft – vor allem im Vergleich zu Kapitalgesellschaften – gesetzlich nicht sonderlich ausführlich geregelt. Viele rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der GbR sind zwar aufgrund langjähriger Rechtsprechung inzwischen geklärt, aber bisher nicht gesetzlich verankert. Da das der Beliebtheit und der Bedeutung der GbR nicht angemessen Rechnung trägt, soll die GbR nun in vielen Punkten gesetzlich (klarer) geregelt werden.

Dass Gesellschaften bürgerlichen Rechts bisher vollkommen intransparent sind – vor allem auch im Hinblick auf die Gesellschafterstruktur – ist dieser Schritt vor allem im Sinne der Geldwäscheprävention und zum Schutz von Vertragspartnern etc. begrüßenswert.

GbR rechtsfähig – jetzt auch per Gesetz!

War die Rechtsfähigkeit der GbR lange Zeit umstritten, gilt sie seit geraumer Zeit aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) als rechtsfähig. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schwieg allerdings bisher zur Rechtsfähigkeit der GbR. Ab 2024 wird sich das nun ändern: Das BGB wird künftig die rechtsfähige Außen-GbR von der nicht rechtsfähigen Innen-GbR unterscheiden und damit die Rechtsfähigkeit grundsätzlich gesetzlich definieren.

Im Hinblick auf das Bestehen der GbR wird sich ein weiterer wichtiger Aspekt verändern: Löste sich bisher die GbR mit dem Tod eines Gesellschafters ohne eine Fortführungsklausel im GbR-Vertrag auf, wird die GbR künftig mit den restlichen Gesellschaftern fortgeführt. Erben werden – sofern keine Fortführungsklausel etc. existiert – finanziell abgefunden.

GbR-Gesellschaftsregister kommt: Muss eine GbR eingetragen werden?

Die GbR ist die unkomplizierteste Gesellschaftsform nach deutschem Recht. Gerade deshalb ist sie eine für sehr unterschiedliche Zwecke gern gewählte Gesellschaftsform: von der kleinen Unternehmensgründer-GbR über Gemeinschaften freier Berufe bis hin zu wohlhabenden Family Offices – überall ist die GbR zu finden.

Aber eine Eintragungspflicht in ein öffentliches Register? Bisher war sie nicht notwendig.

Deswegen war die Skepsis zunächst groß, als öffentlich wurde, dass es künftig ein sog. GbR-Register geben wird. Im altbekannten Handelsregister, in das z. B. GmbHs eingetragen werden, muss eine GbR aber auch künftig nicht eingetragen werden.

Künftig wird es ein eigenes Gesellschaftsregister geben. Hier kann sich eine GbR eintragen und ist dann eine sog. „eGbR“, also eine eingetragene GbR. Allerdings muss sich nicht jede GbR eintragen lassen, genau genommen ist keine GbR gesetzlich dazu verpflichtet, sich einzutragen, auch wenn die gesetzlichen Änderungen nun zum 01.01.2024 in Kraft treten.

Faktischer Eintragungszwang für einige Gesellschaften

Faktisch sieht das allerdings anders aus: Gesellschaften, die bestimmte Rechte halten, müssen sich in das Gesellschaftsregister eintragen lassen, damit diese Rechte geändert werden können.

Das klingt zunächst etwas abstrakt, ist aber im Alltag von Gesellschaften von großer Bedeutung. Denn ist eine GbR z. B. Eigentümerin von Immobilien, hält sie Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG etc.) oder ist sie Inhaberin von IP-Rechten, also z. B. von Patenten oder Marken, kann die Gesellschaft in Zukunft nur rechtswirksam über diese Rechte verfügen, wenn die GbR eingetragen ist.

Ohne eine Eintragung im GbR-Register ist eine GbR künftig in Bezug auf diese Rechte faktisch handlungsunfähig und kann Immobilien oder Gesellschaftsanteile nicht veräußern oder belasten oder über IP-Rechte verfügen.

Zeit zu handeln?!

Das neue GbR-Recht wird neben den hier genannten Punkten auch weitere Veränderungen mit sich bringen. Verpflichtend sind die Neuerungen für die GbR allerdings allesamt nicht.

Trotzdem ist es sinnvoll, mit professioneller Unterstützung den individuellen Handlungs- und Anpassungsbedarf für eine GbR zu klären. Vor allem aber für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die

  • Immobilieneigentum,
  • IP-Rechte wie Marken, Patente, Designs etc. oder
  • Anteile an Kapitalgesellschaften

halten oder derartige Rechte erwerben wollen, besteht tatsächlich dringender Handlungsbedarf.

Hier ist zeitnah zu klären, ob eine Eintragung in das Gesellschaftsregister schon angeschoben wurde oder nicht. Falls nicht wird es nun höchste Zeit zu handeln, da das MoPeG mit all seinen Änderungen des GbR-Rechts nun zum 01.01.2024 endgültig in Kraft tritt.

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