Das neue Jahressteuergesetz 2022 Geplante Neuregelungen durch das Jahressteuergesetz 2022
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 veröffentlicht. Die wichtigsten geplanten Änderungen sind in diesem Beitrag zusammengefasst.
Erhöhte Abschreibung bei Wohngebäuden
Wohngebäude, die nach dem 31.12.2023 fertiggestellt werden, sollen künftig mit 3% (bisher 2%) abgeschrieben werden können.
Keine Berücksichtigung einer kürzeren Nutzungsdauer bei Gebäuden mehr
Bisher gab es die Möglichkeit, Gebäude abweichend von den allgemeinen Abschreibungsregelungen (grundsätzlich 2% bzw. 3%) abzuschreiben. Hierzu musste eine entsprechend kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen werden. Diese Möglichkeit soll künftig nicht mehr bestehen. Sofern die bisherige Regelung bis einschließlich 2022 in Anspruch genommen wurde, wird für diese Gebäude Bestandsschutz gewährt.
Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags
Der Sparer-Pauschbetrag, welcher bei Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden kann, wird ab 2023 auf 1.000 € pro Person (bisher 801 €) erhöht. Für zusammenveranlagte Personen erhöht er sich in der Folge auf 2.000 € (bisher 1.602 €).
Erhöhte Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen
Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung, insbesondere Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen, sind bisher nicht unbegrenzt als Sonderausgaben abziehbar, sondern durch einen zu ermittelnden Höchstbetrag gedeckelt. Diese Aufwendungen sollen ab 2023 in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sein.
Erhöhung des Ausbildungsfreibetrags
Für ein sich in Berufsausbildung befindliches, volljähriges, auswärtig untergebrachtes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, kann ein Freibetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Dieser Freibetrag soll sich auf 1.200 € erhöhen (bisher 924 €).
Auszahlungsmöglichkeit für staatliche Leistungen
Es soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um künftig öffentliche Leistungen mit Bezug auf die steuerliche Identifikationsnummer, direkt auszahlen zu können. Dies könnte umständliche Auszahlungsverfahren, wie es beispielsweise bei der Energiepreispauschale der Fall ist, in Zukunft verhindern. Laut den Ausführungen zum Referentenentwurf, soll diese Möglichkeit insbesondere zur Abwicklung des geplanten Klimageldes genutzt werden.
Weitere Informationen
Die dargestellten Themen sind nicht abschließend bzw. vollständig.
Weitere Informationen finden Sie in dem beigefügten Link zum Referentenentwurf.