Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Steuerrecht Geschäftsführer einer gGmbH: Unverhältnismäßig hohe Vergütungen führen zum Entzug der Gemeinnützigkeit

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können unverhältnismäßig hohe Geschäftsführervergütungen dazu führen, dass gemeinnützigen Körperschaften ihr Gemeinnützigkeitsstatus entzogen wird.

Geklagt hatte eine gemeinnützige GmbH, die hauptsächlich Leistungen im Bereich der Gesundheits- und Sozialbranche (psychiatrische Arbeit) erbringt. Das Finanzamt hatte festgestellt, dass der Geschäftsführer jährlich zwischen 136.000 € und 283.000 € als „Gesamtausstattung“ erhielt, und der Gesellschaft infolgedessen die Gemeinnützigkeit entzogen (wegen Mittelfehlverwendung). Die Gesellschaft hatte Jahresumsätze zwischen 7,7 Mio. € und 15,2 Mio. € erwirtschaftet.

Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamts in weiten Teilen. Ob eine unverhältnismäßig hohe Vergütung vorliegt, muss nach dem Urteil zunächst durch einen sogenannten Fremdvergleich ermittelt werden. Zu diesem Zweck können allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden.

Eine unangemessene Vergütung liegt nach dem Urteil jedoch erst für Bezüge vor, die den oberen Rand der angegebenen Gehaltsbandbreite um mehr als 20 % übersteigen. Das Gericht verwies darauf, dass von den Vergleichsgehältern kein Abschlag für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen vorgenommen werden muss. Ein Entzug der Gemeinnützigkeit erfordert zudem ergänzend, dass die betroffene Gesellschaft nicht nur geringfügig gegen das Mittelverwendungsgebot verstoßen hat.

Hinweis: Die Entscheidung ist von weitreichender Bedeutung für die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften, da sie die Grundlagen für die Ermittlung von noch zulässigen Geschäftsführerbezügen aufzeigt und diese Grundsätze auch auf andere Geschäftsbeziehungen mit gemeinnützigen Körperschaften übertragen werden können (z.B. auf Miet-, Pacht- und Darlehensverträge).

Alle Fachbeiträge zeigen

Internet-smartphone-online-socialmedia-digital
Russisches Recht
19.03.2026

Verbindliche Verwendung der russischen Sprache in öffentlichen Informationen ab dem 1. März 2026 (RUS)

Ab dem 1. März 2026 treten Gesetzesänderungen in Kraft, die die Verwendung der russischen Sprache in allen öffentlichen, für Verbraucher bestimmten Informationen vorschreiben (Föderalgesetz Nr. 168-FZ vom 24. Juni 2025). Die Gesetzesänderungen werden die meisten Wirtschaftsbereiche betreffen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Einzelhandel und den elektronischen Handel, die Gastronomie, den Dienstleistungssektor, das Gesundheits- und Bankwesen, Autohändler, Bauträger usw.

Beitrag lesen
Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht
13.03.2026

Jahrelang in Vorbereitung, jetzt in Sicht: neue Regeln für Wettbewerbsverbote (NLD)

Im April 2024 haben wir bereits über den Gesetzentwurf zur Modernisierung von Wettbewerbsverboten berichtet. Der Gesetzentwurf schränkt den Spielraum von Arbeitgebern ein, Wettbewerbsverbote zu vereinbaren und geltend zu machen. Damals wurde dieser Gesetzentwurf einer Internetkonsultation unterzogen. Nun steht der Gesetzentwurf endlich auf der Tagesordnung für die Behandlung in der Zweiten Kammer des niederländischen Parlaments („Tweede Kamer“) im zweiten Quartal 2026. Da die Behandlung näher rückt, ist es Zeit für ein Update!

Beitrag lesen
Arbeitsrecht, Compliance
13.03.2026

Vorgeschriebene Mitgliedschaft in dem für die Branche geltenden Rentenfonds - möglicherweise eine Untergrenze! (NLD)

Die überwiegende Mehrheit der Arbeitgeber in den Niederlanden ist verpflichtet, einem Branchenrentenfonds beizutreten. Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob ihre Geschäftstätigkeiten mit den in einem Verpflichtungsbeschluss aufgeführten Geschäftstätigkeiten übereinstimmen (der Geltungsbereich). Für viele Geltungsbereiche gilt ein Hauptkriterium: Im Wesentlichen müssen für X Prozent des Umsatzes, der Lohnsumme oder einer anderen messbaren Einheit spezifisch aufgeführte Geschäftstätigkeiten stattfinden.

Beitrag lesen