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Gesellschaftsrecht Gesellschaftsrechtsrichtlinie und Niederlassungsfreiheit nach BREXIT nicht mehr auf UK-Limited anwendbar

BGH, Beschl. v. 16.02.2021 – II ZB 25/17

Eine nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Limited kann sich seit dem 31. Dezember 2020 weder auf die EU-Gesellschaftsrechtsrichtlinie noch auf die europäische Niederlassungsfreiheit berufen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun erwartungsgemäß klargestellt.

In seiner Entscheidung hob der Senat eine vor dem BREXIT beschlossene Vorlage zum EuGH auf, wonach zu klären war, ob verschiedene deutsche Vorschriften über die Handelsregisteranmeldung von Zweigniederlassungen mit dem EU-Recht vereinbar sind. Hintergrund war die Beschwerde einer UK-Limited.

Die dem EuGH vorgelegte Frage hat sich durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und den Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 erledigt. Der BGH stellte in seiner Entscheidung (erneut) fest, dass es sich beim UK nun um einen Drittstaat handele, für den das Unionsrecht nicht mehr maßgeblich sei.

Eine britische Limited könne sich daher nicht mehr auf die EU-Gesellschaftsrechtsrichtlinie berufen. Auch die Niederlassungsfreiheit, nach der Gesellschaften aus EU-Mitgliedstaaten mit inländischen Gesellschaften gleichzustellen sind, und das daraus abgeleitete Diskriminierungsverbot ausländischer Gesellschaften gelten nicht mehr.

Für eine Limited mit Geschäftsleitung in Deutschland hat dies wohl die drastische Folge, dass sie in Deutschland zivilrechtlich nicht mehr als rechtsfähige Limited mit beschränkter Haftung – ähnlich der deutschen GmbH - anerkannt wird, selbst wenn für sie eine Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister eingetragen ist. Die Gesellschaft wird nunmehr – sofern mehrere Personen an ihr beteiligt sind (Mehr-Personen-Limited) – als eine der in Deutschland zur Verfügung stehenden „Auffangrechtsformen“ behandelt, das heißt als offene Handelsgesellschaft (OHG) oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ist nur eine Person an der Gesellschaft beteiligt (Ein-Personen-Limited), tritt zivilrechtlich der bisherige Alleingesellschafter an die Stelle der Limited. Damit haften die Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich und unbeschränkt, und zwar auch für solche Verbindlichkeiten, die zu Zeiten der Rechtsfähigkeit der britischen Gesellschaft in Deutschland entstanden sind.

Praxishinweis:

Einer Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland stehen nun verschiedene Optionen zur Verfügung, um eine persönliche Haftung der Gesellschafter zu umgehen, und zwar

  • die Verlegung des effektiven Verwaltungssitzes in das Vereinigte Königreich,
  • die Übertragung des Geschäftsbetriebs der UK-Kapitalgesellschaft auf eine deutsche GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) oder
  • die Verschmelzung der Gesellschaft auf einen Rechtsträger mit beschränkter Haftung

Welche Gestaltung individuell passend ist und Probleme bei Anerkennung und Eintragung einer Zweigniederlassung im Handelsregister vermeidet, wird jeweils im Einzelfall zu prüfen sein.

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