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Arbeitsrecht GmbH-Geschäftsführer als Arbeitnehmer?

Das Kündigungsschutzgesetz gilt in betrieblicher Hinsicht in aller Regel nur, wenn im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden, dass (Fremd )Geschäftsführer einer GmbH bei der Berechnung der Betriebsgröße nur in extremen Ausnahmefällen zu berücksichtigen sind.

Nach dem Recht der Europäischen Union können (Fremd-)Geschäftsführer weitergehend als nach nationalem Recht als Arbeitnehmer anzusehen sein. Diesen weiteren, unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff wendet das BAG mit der aktuellen Entscheidung nicht für § 23 Abs. 1 KSchG an, sondern den engeren, nationalen Arbeitnehmerbegriff. Voraussetzung dafür, dass ein (Fremd-)Geschäftsführer nach nationalem Recht als Arbeitnehmer gilt, ist, dass die Gesellschaft eine – über ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinausgehende – Weisungsbefugnis auch bezüglich der Umstände hat, unter denen der Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen hat, und die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung durch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen bestimmen kann. Dies kommt in der Praxis so gut wie nie vor.

Praxishinweis:

Geschäftsführer einer GmbH haben jedenfalls keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Dies schließt § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG aus.

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