Hochwasser Haftet die Gemeinde, wenn der Keller überflutet ist?
Der BGH hat entschieden, dass Gebäudebesitzer gegenüber der Gemeinde keinen Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn eine Überflutung ihres Tiefgeschosses durch den Einbau einer Rückstausicherung hätte verhindert werden können. Dies zumindest dann, wenn sie zum Einbau einer solchen Sicherung nach der Ortssatzung verpflichtet gewesen wären.
Nachdem Mitarbeiter einer Gemeinde im Rahmen von Bauarbeiten vorübergehend einen Mischwasserkanal von 50 auf 20 Zentimeter verjüngt hatten, war bei kurz darauf eintretenden starken Regenfällen der Keller des Wohnhauses der Klägerin überflutet worden.
Wegen des dadurch entstandenen Schadens wollte die Eigentümerin sich bei der Gemeinde schadlos halten. Ihre Schadenersatzforderung begründete sie damit, dass das Kanalsystem vor den Bauarbeiten ausreichend dimensioniert gewesen sei. Grund für die Überflutung sei folglich die pflichtwidrige Verjüngung des Kanals gewesen.
Dem hielt die Gemeinde entgegen, dass die Frau ihr Gebäude entgegen einer satzungsgemäßen Verpflichtung nachweislich nicht mit einer Rückstausicherung ausgestattet hatte. Wäre ein entsprechender Schutz eingebaut gewesen, wäre es nicht zu dem Schaden gekommen. Sie habe sich die Folgen daher selbst zuzuschreiben.
Dieser Argumentation schlossen sich sowohl die Vorinstanzen als auch der Bundesgerichtshof an. Nach Ansicht der Richter seien Grundstückseigentümer in der Regel dazu verpflichtet, selbst geeignete Vorkehrungen zu treffen, um ihr Anwesen gegen Rückstauungen bis zur Rückstauebene zu sichern.
Der Träger eines Kanalnetzes dürfe daher ebenso wie ein von ihm beauftragter Tiefbauunternehmer darauf vertrauen, dass sich die Anlieger vor einem in verschiedenen Konstellationen möglichen Rückstau im Leitungsnetz durch den Einbau einer Rückstausicherung schützen.
Das gelte insbesondere dann, wenn sie durch die Ortssatzung zu einer entsprechenden Maßnahme verpflichtet sind.