Schadensersatz Käufer bestellt gläserne Duschwände seitenverkehrt: Keine Haftung des Händlers
Der Kläger verlangte Schadensersatz, weil die von ihm bei der Beklagten bestellte und montierte Duschkabine „spiegelverkehrt“ geliefert und montiert wurde, was zu unerwünschten Bohrlöchern führte. Er warf der Beklagten vor, der Monteur hätte ihn frühzeitig auf die ungeeignete Bestellung hinweisen müssen.
Was war passiert?
Ein Kunde hatte „online“ als Maßanfertigung eine gläserne Eckdusche bestellt. Für rund 1.730 Euro lieferte der Händler die Bestandteile und schickte einen Handwerker, um sie zu montieren. Der Monteur hatte schon einige Löcher in die Wände des Badezimmers gebohrt, als er bemerkte, dass der Aufbau so nicht zu bewerkstelligen war. Der Käufer hatte nämlich die festen und beweglichen Bestandteile der gläsernen Dusche seitenverkehrt bestellt.
Deshalb stoppte der Kunde die Montage und ließ erst einmal – für 880 Euro! – die Löcher beseitigen. Dafür verlangte er Schadenersatz vom Händler: Der Monteur hätte vor Arbeitsbeginn feststellen müssen, dass die Montage nicht wie geplant funktionieren konnte. Diese Ansicht teilte das Amtsgericht München nicht (191 C 10665/23).
Entscheidung des AG München
Das Amtsgericht München wies die Klage ab, da:
- . Keine Pflichtverletzung vorlag: Wenn der Kunde die Teile der Duschkabine spiegelverkehrt bestelle, sei er für dieses Versehen selbst verantwortlich. Der Monteur war nicht verpflichtet, die spiegelverkehrte Beschichtung der Glaswände vor dem Beginn der Montage zu erkennen, da die gelieferten Teile technisch montierbar waren und keine offensichtlichen Hindernisse bestanden.
- Keine Schadenskausalität nachweisbar war: Das Gericht hielt es für unwahrscheinlich, dass der Kläger die Montage abgebrochen hätte, da eine alternative Lösung (neue Bestellung oder Verzicht auf die Dusche) wirtschaftlich unsinnig erschien. Die gelieferte Dusche konnte trotz der Falschbestellung sinnvoll genutzt werden, und die Bohrlöcher wären in jedem Fall nötig gewesen.
- Eine Rückgabe der Ware komme unter diesen Umständen nicht in Frage: Eine maßgefertigte Dusche könne der Händler nicht an andere Kunden verkaufen – bei Maßanfertigungen sei das Rückgaberecht prinzipiell ausgeschlossen.
Quelle: Urteil des Amtsgerichts München vom 31.07.2024 – 191 C 10665/23