Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Schadensersatz Käufer bestellt gläserne Duschwände seitenverkehrt: Keine Haftung des Händlers

Der Kläger verlangte Schadensersatz, weil die von ihm bei der Beklagten bestellte und montierte Duschkabine „spiegelverkehrt“ geliefert und montiert wurde, was zu unerwünschten Bohrlöchern führte. Er warf der Beklagten vor, der Monteur hätte ihn frühzeitig auf die ungeeignete Bestellung hinweisen müssen.

Was war passiert?

Ein Kunde hatte „online“ als Maßanfertigung eine gläserne Eckdusche bestellt. Für rund 1.730 Euro lieferte der Händler die Bestandteile und schickte einen Handwerker, um sie zu montieren. Der Monteur hatte schon einige Löcher in die Wände des Badezimmers gebohrt, als er bemerkte, dass der Aufbau so nicht zu bewerkstelligen war. Der Käufer hatte nämlich die festen und beweglichen Bestandteile der gläsernen Dusche seitenverkehrt bestellt. 

Deshalb stoppte der Kunde die Montage und ließ erst einmal – für 880 Euro! – die Löcher beseitigen. Dafür verlangte er Schadenersatz vom Händler: Der Monteur hätte vor Arbeitsbeginn feststellen müssen, dass die Montage nicht wie geplant funktionieren konnte. Diese Ansicht teilte das Amtsgericht München nicht (191 C 10665/23). 

Entscheidung des AG München

Das Amtsgericht München wies die Klage ab, da:

  1. . Keine Pflichtverletzung vorlag: Wenn der Kunde die Teile der Duschkabine spiegelverkehrt bestelle, sei er für dieses Versehen selbst verantwortlich. Der Monteur war nicht verpflichtet, die spiegelverkehrte Beschichtung der Glaswände vor dem Beginn der Montage zu erkennen, da die gelieferten Teile technisch montierbar waren und keine offensichtlichen Hindernisse bestanden.
  2. Keine Schadenskausalität nachweisbar war: Das Gericht hielt es für unwahrscheinlich, dass der Kläger die Montage abgebrochen hätte, da eine alternative Lösung (neue Bestellung oder Verzicht auf die Dusche) wirtschaftlich unsinnig erschien. Die gelieferte Dusche konnte trotz der Falschbestellung sinnvoll genutzt werden, und die Bohrlöcher wären in jedem Fall nötig gewesen.
  3. Eine Rückgabe der Ware komme unter diesen Umständen nicht in Frage: Eine maßgefertigte Dusche könne der Händler nicht an andere Kunden verkaufen – bei Maßanfertigungen sei das Rückgaberecht prinzipiell ausgeschlossen.

Quelle: Urteil des Amtsgerichts München vom 31.07.2024 – 191 C 10665/23

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

unterschrift-signatur-vertrag-notar
AGB, Verbraucherrecht, Vertragsrecht
22.12.2025

„Es gelten die online abrufbaren AGB“ unzureichend

BGH: Verweis auf im Internet abrufbare AGB in einem Vertragsangebot ist unklar und unwirksam

Beitrag lesen
M&A, Mergers & Acquisitions, Gesellschaftsrecht
22.12.2025

Einbeziehung der Weinstein-Garantie: Wie Unternehmen #MeToo-Risiken bei Fusionen und Übernahmen reduzieren können (NLD)

Bei der Gestaltung von Übernahmeverträgen ist es ratsam, auch an mögliche #MeToo-Risiken zu denken, die der Käufer eingeht, und diese durch eine sogenannte Weinstein-Klausel zu überwinden.

Beitrag lesen
Familienrecht
22.12.2025

Gemeinsames Sorgerecht trotz Auslandsaufenthalt – E-Mail reicht aus

Kann ein Elternteil sein Sorgerecht auch dann wirksam ausüben, wenn er im Ausland lebt und überwiegend per E-Mail erreichbar ist? Mit dieser praxisrelevanten Frage hatte sich das Oberlandesgericht Karlsruhe zu befassen. In seinem Beschluss vom 16. Oktober 2025 stellt das Gericht klar: Moderne Kommunikationsmittel können genügen, um die elterliche Sorge tatsächlich wahrzunehmen – ein Ruhen des Sorgerechts kommt nur bei echten, dauerhaften Ausübungshindernissen in Betracht

Beitrag lesen