Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Schadensersatz Käufer bestellt gläserne Duschwände seitenverkehrt: Keine Haftung des Händlers

Der Kläger verlangte Schadensersatz, weil die von ihm bei der Beklagten bestellte und montierte Duschkabine „spiegelverkehrt“ geliefert und montiert wurde, was zu unerwünschten Bohrlöchern führte. Er warf der Beklagten vor, der Monteur hätte ihn frühzeitig auf die ungeeignete Bestellung hinweisen müssen.

Was war passiert?

Ein Kunde hatte „online“ als Maßanfertigung eine gläserne Eckdusche bestellt. Für rund 1.730 Euro lieferte der Händler die Bestandteile und schickte einen Handwerker, um sie zu montieren. Der Monteur hatte schon einige Löcher in die Wände des Badezimmers gebohrt, als er bemerkte, dass der Aufbau so nicht zu bewerkstelligen war. Der Käufer hatte nämlich die festen und beweglichen Bestandteile der gläsernen Dusche seitenverkehrt bestellt. 

Deshalb stoppte der Kunde die Montage und ließ erst einmal – für 880 Euro! – die Löcher beseitigen. Dafür verlangte er Schadenersatz vom Händler: Der Monteur hätte vor Arbeitsbeginn feststellen müssen, dass die Montage nicht wie geplant funktionieren konnte. Diese Ansicht teilte das Amtsgericht München nicht (191 C 10665/23). 

Entscheidung des AG München

Das Amtsgericht München wies die Klage ab, da:

  1. . Keine Pflichtverletzung vorlag: Wenn der Kunde die Teile der Duschkabine spiegelverkehrt bestelle, sei er für dieses Versehen selbst verantwortlich. Der Monteur war nicht verpflichtet, die spiegelverkehrte Beschichtung der Glaswände vor dem Beginn der Montage zu erkennen, da die gelieferten Teile technisch montierbar waren und keine offensichtlichen Hindernisse bestanden.
  2. Keine Schadenskausalität nachweisbar war: Das Gericht hielt es für unwahrscheinlich, dass der Kläger die Montage abgebrochen hätte, da eine alternative Lösung (neue Bestellung oder Verzicht auf die Dusche) wirtschaftlich unsinnig erschien. Die gelieferte Dusche konnte trotz der Falschbestellung sinnvoll genutzt werden, und die Bohrlöcher wären in jedem Fall nötig gewesen.
  3. Eine Rückgabe der Ware komme unter diesen Umständen nicht in Frage: Eine maßgefertigte Dusche könne der Händler nicht an andere Kunden verkaufen – bei Maßanfertigungen sei das Rückgaberecht prinzipiell ausgeschlossen.

Quelle: Urteil des Amtsgerichts München vom 31.07.2024 – 191 C 10665/23

Beitrag veröffentlicht am
20. November 2024

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Internationales Recht
12.10.2026

Wer entscheidet, ob bei einem Geschäftsführer ein Interessenkonflikt vorliegt – und er die Versammlung verlassen muss? (NLD)

Nicht der Geschäftsführer selbst, so urteilte der Hoge Raad am 10. April 2026 im Getir-Fall. Diese Entscheidung obliegt seinen Kollegen oder den Aufsichtsorganen der Gesellschaft – und es liegt in deren Verantwortung, auch tatsächlich einzugreifen.

Beitrag lesen
Internationales Recht
12.10.2026

Niederländisches Parlament stimmt der Rechtsvermutung für Selbstständige zu: ein wichtiger Schritt, doch echte Klarheit steht noch aus

Die Debatte über Selbstständige und Scheinselbstständigkeit beschäftigt die Politik in Den Haag, Auftraggeber und Arbeitnehmer mittlerweile schon seit Jahren. In dieser Zeit sind zahlreiche Berichte erschienen, verschiedene Regierungen haben neue Gesetze angekündigt, und die Rechtsprechung hat wichtige Leitlinien für die Beurteilung von Arbeitsverhältnissen vorgegeben. Dennoch herrscht in der Praxis nach wie vor große Unsicherheit darüber, wann von einer selbstständigen Tätigkeit und wann von einem Arbeitsvertrag gesprochen werden kann. Mit der Zustimmung der Eerste Kamer zum Gesetz zur Einführung einer Rechtsvermutung für Arbeitsverträge auf Stundenlohnbasis wurde ein weiterer Schritt getan.

Beitrag lesen
Internationales Recht
12.10.2026

Komplett digitale Versammlungen: Das ändert sich (und warum Sie sich schon jetzt darauf vorbereiten sollten) (NLD)

Die Art und Weise, wie wir Versammlungen abhalten, verändert sich rasant. Während physische Zusammenkünfte lange Zeit die Norm waren, hat der Aufschwung digitaler Mittel neue Möglichkeiten eröffnet. In Kürze wird der (niederländische) Gesetzgeber einen wichtigen nächsten Schritt unternehmen: Es wird möglich sein, eine vollständig digitale Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung abzuhalten. Was aber bedeutet das für Sie als Geschäftsführer oder Gesellschafter/Mitglied? Und wie können Sie schon jetzt klug darauf reagieren?

Beitrag lesen