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Bau- und Bauvertragsrecht Österreich Kein Sprungregress gegen Sub-Subunternehmer (AT)

In seinem Urteil vom 30.06.2022, 4 Ob 99/22w (www. ris.bka.gv.at/jus) befasste sich der OGH mit den Grenzen des Regresses des Generalunternehmers (GU). In einem Vorprozess machten zwei Wohnungseigentümer des Wohngebäudes erfolgreich Schäden wegen mangelhafter Werkleistungen gegen den Generalunternehmer geltend. Der klagende GU gab die Bauausführung an ein anderes Bauunternehmen weiter, das sich seinerseits weiterer Bauunternehmer (Sub-Subunternehmer) für die Herstellung einzelner Gewerke bediente. Der GU machte einen Regressanspruch direkt gegen den beklagten Sub-Subunternehmer geltend. Der OGH verneinte den geltend gemachten Anspruch: Dass ein Vertragspartner bei einer sogenannten Erfüllungsgehilfenkette auch für das Verschulden des von seinem Erfüllungsgehilfen verwendeten weiteren Erfüllungsgehilfen haftet, rechtfertigt keinen Regressanspruch des klagenden GU direkt gegen den beklagten Sub-Subunternehmer. Der GU hat sich bei vertraglichen Ansprüchen – wie gegenständlich – vielmehr an seinen Vertragspartner zu richten.

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Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren über einen anderen EU-Mitgliedstaat – wo entsteht die Steuerpflicht

Wie wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern über einen anderen EU-Mitgliedstaat als den Ort des tatsächlichen Verbrauchs angewendet und welche Pflichten haben der Importeur und der Endabnehmer? Entscheidend für Mehrwertsteuerzwecke ist nicht das Land des Eintritts, sondern der Ort des tatsächlichen Verbrauchs.

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Kaution nicht ordnungsgemäß abgerechnet

Mit einem praxisrelevanten Beschluss hat das Amtsgericht Leipzig die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kautionsabrechnung präzisiert und zugleich klargestellt, dass eine unvollständige Abrechnung im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO durchgesetzt werden kann. Besonders bemerkenswert ist die vom Gericht hervorgehobene Pflicht des Vermieters, im Rahmen der Abrechnung auch Angaben zu etwaigen Zinserträgen – oder ausdrücklich deren Ausbleiben – offenzulegen. Das Landgericht Leipzig hat diese Auffassung im Beschwerdeverfahren bestätigt.

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