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Bau- und Bauvertragsrecht Österreich Kein Sprungregress gegen Sub-Subunternehmer (AT)

In seinem Urteil vom 30.06.2022, 4 Ob 99/22w (www. ris.bka.gv.at/jus) befasste sich der OGH mit den Grenzen des Regresses des Generalunternehmers (GU). In einem Vorprozess machten zwei Wohnungseigentümer des Wohngebäudes erfolgreich Schäden wegen mangelhafter Werkleistungen gegen den Generalunternehmer geltend. Der klagende GU gab die Bauausführung an ein anderes Bauunternehmen weiter, das sich seinerseits weiterer Bauunternehmer (Sub-Subunternehmer) für die Herstellung einzelner Gewerke bediente. Der GU machte einen Regressanspruch direkt gegen den beklagten Sub-Subunternehmer geltend. Der OGH verneinte den geltend gemachten Anspruch: Dass ein Vertragspartner bei einer sogenannten Erfüllungsgehilfenkette auch für das Verschulden des von seinem Erfüllungsgehilfen verwendeten weiteren Erfüllungsgehilfen haftet, rechtfertigt keinen Regressanspruch des klagenden GU direkt gegen den beklagten Sub-Subunternehmer. Der GU hat sich bei vertraglichen Ansprüchen – wie gegenständlich – vielmehr an seinen Vertragspartner zu richten.

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