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Pauschalreise Kurze Verjährungsfirst bei Pauschalreisen gilt nicht für Fluggastrechte

Der BGH (Urteil vom 04.06.2024 – X ZR 62/23) hat entschieden, dass Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO auch dann der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 und § 199 Abs. 1 BGB unterliegen, wenn der annullierte oder verspätete Flug für den Fluggast Teil einer Pauschalreise war.

Sachverhalt

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der FluggastrechteVO geltend.

Die beiden Reisenden wurden von der Beklagten am 11. Mai 2019 von Düsseldorf nach Sharm El Sheikh (Ägypten) befördert. Der Flug war Bestandteil einer Pauschalreise. Er erreichte den Zielort mit einer Verspätung von 3 Stunden und 40 Minuten. Mit ihrer am 18. März 2022 erhobenen Klage hat die Klägerin die Zahlung von insgesamt 800 Euro nebst Zinsen nach Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO verlangt. Die Beklagte hat sich unter anderem auf Verjährung berufen. Nach ihrer Ansicht gelte bei einer Pauschalreise auch für Ansprüche nach der FluggastrechteVO die kürzere Verjährungsfrist (2Jahre) nach § 651j BGB.

Das Amtsgericht vertrat jedoch die Ansicht, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 und § 199 Abs. 1 BGB gelte und der Anspruch demnach noch nicht verjährt gewesen sei. Dementsprechend wurde die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Daraufhin legte die Beklagte Revision beim BGH ein.

Entscheidung des BGH

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH stand bereits fest, dass Ansprüche aus Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO jedenfalls dann der 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 und § 199 Abs. 1 BGB unterliegen, wenn der Flug nicht Teil einer Pauschalreise war. Nun hat sich der BGH auch zu Ansprüchen aus Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO geäußert, bei denen der Flug Teil einer Pauschalreise war. Demnach ist auch dann die 2-jährige Verjährungsfrist nach § 651j BGB nicht anwendbar, sondern die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 und § 199 Abs. 1 BGB.

Wie hat der BGH seine Entscheidung begründet?

Gegen eine Anwendbarkeit des § 651j BGB spreche bereits der Wortlaut der Norm, der sich nur auf die in § 651i Abs. 3 BGB bezeichneten Ansprüche bezieht. Dazu gehören jedoch nicht die Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung.

Eine abweichende Beurteilung folge auch nicht daraus, dass die tatsächlichen Umstände, die einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO begründen, zugleich auch einen Reisemangel begründen könnten.

Nach den Grundsätzen der Anspruchskonkurrenz ist die Verjährung jedes Anspruchs grundsätzlich gesondert zu beurteilen. Eine für einen Anspruch vorgesehene kurze Verjährung hat nur dann Vorrang, wenn sie nach ihrem Schutzzweck auch die konkurrierenden Ansprüche erfassen will. Dies gilt, wenn ansonsten der Zweck der besonders kurz bemessenen Verjährungsfrist vereitelt und die gesetzliche Regelung im Ergebnis ausgehöhlt würden.

Ein solcher Zusammenhang bestehe zwischen den von § 651j BGB erfassten Ansprüchen und Ansprüchen aus Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO nicht. In der Regel richten sich diese Ansprüche nämlich gegen unterschiedliche Schuldner. Schon deshalb könne ein ausführendes Luftfahrtunternehmen als Schuldner der Ansprüche aus Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO nicht darauf vertrauen, in demselben Maße gegen eine spätere Inanspruchnahme geschützt zu sein wie ein Reiseveranstalter nach dem Pauschalreiserecht.

Fazit

Für Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO gilt demnach auch dann die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, wenn der Flug Teil einer Pauschalreise war. Eine Berufung des ausführenden Luftunternehmens auf die kürzere Verjährungsfrist von 2 Jahren wäre in diesen Fällen unzulässig. Die speziellen Ansprüche aus dem Pauschalreiserecht nach § 651i Abs. 3 BGB unterliegen jedoch weiterhin der verkürzten Verjährungsfrist des § 651j BGB.

Quelle: BGH, Urteil vom 04.06.2024 – X ZR 62/23

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