Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Pauschalreise Kurze Verjährungsfirst bei Pauschalreisen gilt nicht für Fluggastrechte

Der BGH (Urteil vom 04.06.2024 – X ZR 62/23) hat entschieden, dass Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO auch dann der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 und § 199 Abs. 1 BGB unterliegen, wenn der annullierte oder verspätete Flug für den Fluggast Teil einer Pauschalreise war.

Sachverhalt

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der FluggastrechteVO geltend.

Die beiden Reisenden wurden von der Beklagten am 11. Mai 2019 von Düsseldorf nach Sharm El Sheikh (Ägypten) befördert. Der Flug war Bestandteil einer Pauschalreise. Er erreichte den Zielort mit einer Verspätung von 3 Stunden und 40 Minuten. Mit ihrer am 18. März 2022 erhobenen Klage hat die Klägerin die Zahlung von insgesamt 800 Euro nebst Zinsen nach Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO verlangt. Die Beklagte hat sich unter anderem auf Verjährung berufen. Nach ihrer Ansicht gelte bei einer Pauschalreise auch für Ansprüche nach der FluggastrechteVO die kürzere Verjährungsfrist (2Jahre) nach § 651j BGB.

Das Amtsgericht vertrat jedoch die Ansicht, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 und § 199 Abs. 1 BGB gelte und der Anspruch demnach noch nicht verjährt gewesen sei. Dementsprechend wurde die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Daraufhin legte die Beklagte Revision beim BGH ein.

Entscheidung des BGH

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH stand bereits fest, dass Ansprüche aus Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO jedenfalls dann der 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 und § 199 Abs. 1 BGB unterliegen, wenn der Flug nicht Teil einer Pauschalreise war. Nun hat sich der BGH auch zu Ansprüchen aus Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO geäußert, bei denen der Flug Teil einer Pauschalreise war. Demnach ist auch dann die 2-jährige Verjährungsfrist nach § 651j BGB nicht anwendbar, sondern die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 und § 199 Abs. 1 BGB.

Wie hat der BGH seine Entscheidung begründet?

Gegen eine Anwendbarkeit des § 651j BGB spreche bereits der Wortlaut der Norm, der sich nur auf die in § 651i Abs. 3 BGB bezeichneten Ansprüche bezieht. Dazu gehören jedoch nicht die Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung.

Eine abweichende Beurteilung folge auch nicht daraus, dass die tatsächlichen Umstände, die einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO begründen, zugleich auch einen Reisemangel begründen könnten.

Nach den Grundsätzen der Anspruchskonkurrenz ist die Verjährung jedes Anspruchs grundsätzlich gesondert zu beurteilen. Eine für einen Anspruch vorgesehene kurze Verjährung hat nur dann Vorrang, wenn sie nach ihrem Schutzzweck auch die konkurrierenden Ansprüche erfassen will. Dies gilt, wenn ansonsten der Zweck der besonders kurz bemessenen Verjährungsfrist vereitelt und die gesetzliche Regelung im Ergebnis ausgehöhlt würden.

Ein solcher Zusammenhang bestehe zwischen den von § 651j BGB erfassten Ansprüchen und Ansprüchen aus Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO nicht. In der Regel richten sich diese Ansprüche nämlich gegen unterschiedliche Schuldner. Schon deshalb könne ein ausführendes Luftfahrtunternehmen als Schuldner der Ansprüche aus Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO nicht darauf vertrauen, in demselben Maße gegen eine spätere Inanspruchnahme geschützt zu sein wie ein Reiseveranstalter nach dem Pauschalreiserecht.

Fazit

Für Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO gilt demnach auch dann die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, wenn der Flug Teil einer Pauschalreise war. Eine Berufung des ausführenden Luftunternehmens auf die kürzere Verjährungsfrist von 2 Jahren wäre in diesen Fällen unzulässig. Die speziellen Ansprüche aus dem Pauschalreiserecht nach § 651i Abs. 3 BGB unterliegen jedoch weiterhin der verkürzten Verjährungsfrist des § 651j BGB.

Quelle: BGH, Urteil vom 04.06.2024 – X ZR 62/23

Alle Fachbeiträge zeigen

Steuerrecht, Erbschaften und Schenkungen, Gesellschaftsrecht
18.05.2026

Schenkung Mitunternehmeranteil nebst Sonder-BV kann zur Steuerfalle werden

Mitunternehmeranteile werden häufig schon zu Lebzeiten auf die nächste Generation übertragen. Diese Übertragung unterliegt zwar der Schenkungsteuer, ist aber häufig nach §§ 13a, 13b ErbStG steuerfrei. Zur Steuerfalle kann es aber kommen, wenn vermeintlich parallel zum Mitunternehmeranteil Sonderbetriebsvermögen übertragen wird. Werden hier die Verträge nicht optimal aufeinander abgestimmt, kann die Steuerbegünstigung für das Sonderbetriebsvermögen schnell entfallen.

Beitrag lesen
Vertragsrecht Vertrag Unterschrift
Insolvenzrecht
08.05.2026

Wann wird die Schwelle zum Betriebsübergang nach § 613a BGB überschritten?

Dies ist auch eine für insolvenzrechtliche Sanierungen relevante Fragestellung. Denn auch in diesem Zusammenhang findet die Regelung des § 613a BGB Anwendung – beispielsweise im Zuge einer sogenannten übertragenden Sanierung.

Beitrag lesen
handschlag arbeit kündigung vertrag
Arbeitsrecht
04.05.2026

Variable Vergütung in der Elternzeit – was das Urteil für die Praxis bedeutet

Variable Vergütungssysteme sind aus der modernen Arbeitswelt kaum noch wegzudenken. Boni, Zielprämien und leistungsabhängige Gehaltsbestandteile sollen Anreize setzen und Unternehmenserfolg honorieren. Gleichzeitig werfen sie in der Praxis immer wieder rechtliche Fragen auf – insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer zeitweise keine Arbeitsleistung erbringen, etwa während der Elternzeit. Das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts schafft hierzu wichtige Klarheit und gibt sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern eine verlässliche Orientierung.

Beitrag lesen