Maklerrecht Maklerkunden müssen keine Reservierungsgebühr zahlen
Ein Paar wollte ein Einfamilienhaus erwerben und interessierte sich für das Angebot einer Immobilienmaklerin. Die Eheleute schlossen mit ihr einen Maklervertrag und anschließend einen Reservierungsvertrag. Darin verpflichtete sich die Maklerin, das Hausgrundstück bis zu einem festgelegten Datum exklusiv für die Kaufinteressenten zu reservieren.
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Maklerin schuldeten ihr die Kunden dafür eine Reservierungsgebühr. Nachdem sie sich für ein anderes Objekt entschieden hatten, verlangten die Eheleute allerdings die Gebühr zurück. Zu Recht, entschied der Bundesgerichtshof (I ZR 113/22).
Der Reservierungsvertrag benachteilige die Maklerkunden unangemessen und sei daher unwirksam. Die einschlägige AGB-Klausel der Immobilienmaklerin schließe die Rückzahlung der Gebühr grundsätzlich aus. Dabei bringe der Reservierungsvertrag für die Kunden keinen nennenswerten Vorteil.
Dagegen müsse die Immobilienmaklerin für die Reservierungsgebühr nicht einmal eine geldwerte Gegenleistung erbringen. Damit werde sozusagen eine erfolgsunabhängige Provision für den Makler vereinbart. Die Gebühr widerspreche daher dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags: Demnach schuldeten Maklerkunden nur dann eine Provision, wenn die Maklertätigkeit zum Erfolg führe.
Quelle: onlineurteile.de