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Familienrecht Mehr Rechte für den leiblichen Vater?

Vor dem Bundesverfassungsgericht kämpft ein Vater um sein Recht, als rechtlicher Vater anerkannt zu werden. Dieser sieht sich in seinem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG verletzt und rügt diese Verletzung im Rahmen der Verfassungsbeschwerde.

Der leibliche Vater hatte sich sowohl um den Umgang mit seinem Sohn, als auch um die rechtliche Vaterschaft bemüht. Seine Beziehung zur Kindsmutter endete kurz nach der Geburt des Kindes. Diese stimmte einer Anerkennung des Kindsvaters als rechtlicher Vater vor dem Standesamt nicht zu. Vielmehr baute sie schon kurze Zeit später eine Beziehung zu einem neuen Mann auf und ließ diesen als rechtlichen Vater des Kindes eintragen.

Eine gerichtliche Anfechtung der Vaterschaft des neuen Mannes scheiterte vor dem OLG Naumburg (Beschl. V. 05.08.2021, Az. 8 UF 95/21). Dieser Entscheidung lag die Auslegung des § 1600 Abs. 3 BGB zugrunde, wonach dem Vater ein Anfechtungsrecht zusteht, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt keine sozial-familiäre Bindung zwischen Kind und rechtlichem Vater besteht. Dabei stellte das OLG Naumburg fest, dass der Kindsvater in dieser konkreten Konstellation auf Grund des Verhaltens der Kindsmutter keine Chance hatte, die rechtliche Vaterstellung einzunehmen.

Ob das BVerfG eine Verletzung des Elternrechts des leiblichen Vaters im Ergebnis annimmt ist noch nicht absehbar. In der mündlichen Verhandlung wurde sich mit der Frage befasst, ob nicht auch zwei rechtliche Väter in Frage kommen könnten. Bei der Beantwortung dieser Frage steht natürlich das Kindeswohl an oberster Stelle.

Die Entscheidung ist sowohl aus rechtlicher als aus politischer Sicht höchstspannend. Bezugnehmend auf dieses Verfahren kündigte die Vertreterin des Bundesministeriums für Justiz eine weitreichende Abstammungsreform an. Zusätzlich soll es im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage eine Klarstellung zu § 1600 BGB geben. Eine Entscheidung des BVerfG in der Sache wird aber erst in einigen Monaten erwartet.

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