Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Transparenzregister Meldungen zum Transparenzregister ab 01.08.2021 und/oder der moderne Pranger

Warum sollte Sie dieses Thema interessieren?

Rufen Sie dazu bitte einmal den nachfolgenden Link des Bundesverwaltungsamtes auf:

Wenn Sie dies getan haben, werden Sie feststellen, dass es am 02.07.2021 401 Bußgeldentscheidungen über 200 € gegeben hat, die erlassen wurden, weil Unternehmen die Pflicht zur Meldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister nicht oder nicht in der vollständigen Form vorgenommen haben.

Was hier geschieht: Die Veröffentlichung im Internet wird als ein moderner Pranger genutzt, um diese Bußgeldentscheidungen in der Öffentlichkeit bekannt zu machen.

Da niemand von uns dort gerne mit seiner Firma benannt sein möchte, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als die notwendigen Meldungen zum Transparenzregister durchzuführen.

Was ist das Transparenzregister?

Dieses Register gibt es bereits seit 2017. In diesem Register sind die wirtschaftlich Berechtigten eingetragen, die mit beherrschendem Einfluss jeweils hinter einem Unternehmen stehen. Dies sind die dort zu meldenden natürlichen Personen, die mehr als 25 % der Unternehmensanteile oder Stimmrechte halten.

Der Zweck dieses Transparenzregister liegt darin, den Strafverfolgungsbehörden über Ländergrenzen hinaus eine Informationsquelle zu geben, wer die Beteiligten an Gesellschaften sind und damit Straftaten von Geldwäscheorganisationen aufzudecken.

Diesen Zweck erfüllte das deutsche Transparenzregister bisher nicht.

Denn bis zum 01.08.2021 war es kein Vollregister, in das man unmittelbar Anmeldungen vornehmen musste, sondern nur ein sogenanntes Auffangregister. In dieses mussten keine Meldungen zum Transparenzregister vorgenommen werden, wenn sich die dort vorzunehmenden Eintragungen bereits aus anderen öffentlichen Registern, zum Beispiel dem Handelsregister ergaben. Infolgedessen musste beispielsweise ein Unternehmen in der Rechtsform der GmbH bisher keine Anmeldungen zum Transparenzregister vornehmen. Denn die entsprechenden Informationen gab es bereits über das Handelsregister.

Mit dieser Mitteilungsfiktion aus anderen Registern ist es nunmehr vorbei. Auch das, was bereits in anderen Registern erfasst ist, muss für das Transparenzregister gesondert gemeldet und dort eingetragen werden.

Wer hat diese Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister?

Eintragungspflichtig in das Transparenzregister sind alle juristischen Personen und alle eingetragenen Personengesellschaften. Dies sind also primär jede GmbH, jede Aktiengesellschaft, jede Kommanditgesellschaft und Partnerschaftsgesellschaft. Nur eingetragene Vereine werden von der Mitteilungspflicht befreit.

Dabei gibt es folgende Übergangsfristen, innerhalb derer die Mitteilungen vorzunehmen sind und die sich je nach Rechtsform unterscheiden:

  • bis 31.03.2022 für Aktiengesellschaften (deutsche und europäische) und Kommanditgesellschaften auf Aktien,
  • bis 30.06.2022 für GmbHs, Partnerschaftsgesellschaften, Genossenschaften,
  • und bis 31.12.2022 für alle anderen.

Was ist zu tun?

Es sind die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten im Unternehmen durch die Anmeldung unter  https://www.transparenzregister.de/treg/de/start?1  vorzunehmen. Der damit verbundene Aufwand besteht nicht nur in der erstmaligen Meldung, sondern auch in der Pflicht, die Eintragungen fortlaufend zu überprüfen und zu aktualisieren.

Weitergehende Formerfordernisse gibt es nicht.

Erfolgen diese Meldungen über die wirtschaftlich Berechtigten nicht oder werden diese nicht aktualisiert, kann dies ein Bußgeld nach sich ziehen. Zudem erfolgt die Veröffentlichung über das Bußgeld auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes unter namentlicher Benennung des betreffenden Unternehmens.

Um dies zu vermeiden und auch die Ausgabe eines Bußgeldes dürfte der Aufwand, der mit der Registrierung und Aktualisierung der registrierten Daten vorhanden ist, letztendlich das geringere Übel sein.

Beitrag veröffentlicht am
11. August 2021

Carsten Lange
dh&k Rechtsanwälte Steuerberater
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator, Bankkaufmann

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

IT-Recht, Arbeitsrecht, Compliance
17.07.2026

KI-Technologie im Personalwesen (HR)

Dieser Beitrag befasst sich mit den Anforderungen an KI-Systeme, die im Personalwesen eingesetzt werden, sowie mit den Verpflichtungen für Anbieter und Nutzer, die solche Systeme gemäß der EU-Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) beantragen. Die KI-Verordnung verfolgt einen risikobasierten Ansatz, bei dem fünf Risikokategorien definiert werden und gleichzeitig zwischen KI-Systemen und KI-Modellen unterschieden wird. Aufgrund dieses Ansatzes bezieht sich die Einstufung des Risikos von KI-Systemen in erster Linie auf deren (möglichen) Zweck und/oder Wirkung.

Beitrag lesen
Internationales Arbeitsrecht
17.07.2026

Koalitionsvertrag: große Veränderungen für die soziale Sicherheit und die Arbeitsunfähigkeit (NLD)

Der aktuelle niederländische Koalitionsvertrag enthält neben dem Gesetz für Selbstständige auch eine Reihe von Plänen, die tiefgreifende Änderungen im System der Arbeitsunfähigkeit und der sozialen Sicherheit mit sich bringen. Diese Vorhaben haben weitreichende Folgen sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Wir haben einige wichtige Punkte für Sie zusammengefasst.

Beitrag lesen
Medizin
Medizinrecht, Sozialrecht
16.07.2026

Off-label-Use und Nikolaus-Beschluss: Zwei Wege zur Kostenerstattung durch die Krankenkasse

Wer an einer Krebserkrankung leidet und ein Medikament benötigt, das für seine konkrete Situation nicht zugelassen ist, steht vor einer Frage, die über Gesundheit und Geld gleichermaßen entscheidet: Zahlt die gesetzliche Krankenkasse? Die Antwort hängt davon ab, auf welche rechtliche Grundlage sich der Versicherte stützen kann.

Beitrag lesen