Unbewohnbare Wohnung Mietausfallschäden nur begrenzt erstattungsfähig!
OLG Nürnberg, Urt. v. 10.05.2021 – 8 U 3174/20
Wird eine vermietete Wohnung unbewohnbar, kann der Wohnungseigentümer verpflichtet sein, die Wohnung aus eigenen Mitteln in einen vermietbaren Zustand zu versetzen, um den Mietausfall zu mindern.
Nimmt ein Wohnungseigentümer seine Wohngebäudeversicherung wegen pflichtwidrig verzögerter Regulierung auf Ersatz entgangener Mieteinnahmen in Anspruch, kann der Schadensersatzanspruch zeitlich begrenzt sein. Das OLG Nürnberg hat bestätigt, dass ein Wohnungseigentümer verpflichtet sein kann, seine Mietwohnung aus eigenen Mitteln in einen vermietbaren Zustand zu versetzen, wenn der Wohnungseigentümer monatlich fortschreitend entgangenen Mieteinnahmen ausgesetzt ist. Der Anspruch des Wohnungseigentümers ist dann auf den Zeitpunkt zu begrenzen, zu dem der Wohnungseigentümer kein beweissicherungsrechtliches Interesse mehr daran hatte, die Wohnung in dem beschädigten Zustand zu belassen.
Praxistipp:
Ein Anspruch auf entgangene Mieteinnahmen ist gegebenenfalls bis zu dem Zeitpunkt zu begrenzen, zu dem der Schaden in der Wohnung hinreichend dokumentiert war.