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Lohnsteuer, Mindestlohn & Versicherungsbeiträge Minijobs: Welche Fallstricke steuerlich zu beachten sind

Wenn Sie Schüler für Ferienjobs beschäftigen, sollten Sie sich mit Fragen der Besteuerung und des Jugendarbeitsschutzes vertraut machen. Hier gilt:

Alters- und Zeitgrenzen:

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dürfen Jugendliche in der Regel erst ab einem Alter von 15 Jahren arbeiten (für höchstens acht Stunden pro Tag). Eine Ausnahme gilt für Schüler ab 13 Jahren, wenn die Einwilligung der Eltern (für eine Tätigkeit von bis zu zwei Stunden) vorliegt und die ausgeübte Tätigkeit altersgerecht ist.

450-€-Minijobs:

Bei einem 450-€-Minijob überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig nicht die Grenze von 450 € im Monat. Die Verdienstgrenze liegt bei durchgehender, mindestens zwölf Monate dauernder Beschäftigung also bei maximal 5.400 € pro Jahr.

Kurzfristiger Minijob:

Ein sogenannter kurzfristiger Minijob ist vor allem für die Sommer- oder Semesterferien und zum Ausgleich kurzfristig auftretender Personalengpässe gedacht. Erfasst werden von dieser Beschäftigungsform beispielsweise Weinleser, Eisverkäufer oder Aushilfen im Biergarten. Die Beschäftigung ist hierbei innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage bzw. im Voraus vertraglich begrenzt.

Rentenversicherung:

Für kurzfristige Minijobs fallen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an - weder für Arbeitgeber noch für Ferienjobber. Kurzfristige Minijobs sind deshalb auch nicht rentenversichert. Bei 450-€-Minijobs ist das anders, denn diese sind rentenvesicherungspflichtig. Arbeitnehmer haben allerdings die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Hierzu müssen sie dem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass sie auf die Rentenversicherung verzichten.

Krankenversicherung:

Für kurzfristige Minijobs fallen grundsätzlich keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an - weder für Arbeitgeber noch für Ferienjobber. Bei einem 450€-Minijob hingegen führen Arbeitgeber Krankenversicherungsbeiträge an die Minijob-Zentrale ab. Zu beachten ist aber, dass durch die Beiträge kein eigenes Krankenversicherungsverhältnis entsteht. Die Arbeitnehmer können daraus also keine Leistungen in Anspruch nehmen. Deshalb müssen sich Arbeitnehmer freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern, wenn sie nicht bereits durch ihre Haupttätigkeit oder durch eine Familienverischerung abgedeckt sind.

Lohnsteuer:

Minijobs sind grundsätzlich steuerpflichtig und können entweder individuell nach der Steuerklasse der Minijobber oder mit einer pauschalen Lohnsteuer versteuert werden.

Mindestlohn: 

Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen sich bei den Löhnen an den gesetzlichen Mindestlohn halten. Dieser beträgt seit dem 01.01.2021 (und befristet bis zum 30.06.2021) 9,50 € pro Stunde. Die Gesamtstundenzahl der Minijobber darf also 47,37 im Monat nicht übersteigen. Ab dem 01.07.2021 steigt der zu zahlende Mindestlohn auf 9,60 € pro Stunde, so dass sich dann eine Maximalstundenzahl von 46,88 monatlich ergibt.

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