Familien- und Erbrecht Nachträglich Anpassung eines Übergabevertrages mit Pflegeverpflichtung
BGH, Urt. v. 09.07.2021 – V ZR 30/20
Wird lebzeitig eine Immobilie auf Kinder oder sonstige nahestehende Verwandte schenkweise übertragen, wird nicht selten als Gegenleistung vereinbart, dass der Übernehmer der Immobilie im Bedarfsfall für die Pflege des Übergebers zu sorgen hat. Zu einem derartigen Vertrag zwischen Geschwistern hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden, dass der Übergeber die Vertragsanpassung des Übergabevertrages, notfalls dessen Rückgängigmachung, verlangen kann, wenn es zu einer heillosen Zerrüttung zwischen den Geschwistern kommt.
Bei einem solchen Übergabevertrag sei nach Ansicht des BGH die dauerhafte, von gegenseitigem Vertrauen der Parteien getragene Beziehung im Zweifel Geschäftsgrundlage des Vertrags. Ist das Verhältnis zwischen den Parteien heillos zerrüttet, führe dies – vorbehaltlich vertraglicher Vereinbarungen – zum Wegfall dieser Geschäftsgrundlage. Dabei komme es nicht darauf an, welche Vertragspartei welchen Anteil an dem Zerwürfnis trage, da in der Regel beide Vertragsparteien ihren Anteil daran trügen.
Folge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist eine Vertragsanpassung, vorrangig in Form von Geldleistungen, etwa der Zahlung eines „nachträglichen Kaufpreises“. Sind Geldleistungen nicht möglich bzw. nicht zumutbar, kann die Rückübertragung der Immobilie verlangt werden.
Praxishinweis:
Wendet der Übergeber ein, das Verhältnis zum Pflegeverpflichteten sei zerrüttet, hat dieser nach Ansicht des BGH zu beweisen, dass die Zerrüttung ausnahmsweise allein dem Übergeber anzulasten ist. Dieser Beweis dürfte in der Praxis nur sehr selten gelingen. Im Übrigen dürfte die Entscheidung des BGH auch auf Übergabeverträge zwischen Eltern und Kindern übertragbar sein.