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Erbrecht Nachweis des Urhebers eines Testamentes

In einem Erbscheinsverfahren muss die Testamensgültigkeit vom Nachlassgericht von Amts-wegen geprüft werden (§26 FamFG). Damit ein Erbschein erlassen werden kann, muss feststehen, dass die erbrechtlichen Erklärungen auch tatsächlich vom Erblasser eigenhändig niedergelegt wurden. Für die entsprechende richterliche Überzeugung genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt. Eine solche Gewissheit liegt vor, wenn ein Grad erreicht ist, der „Zweifel Einheit gebietet“, ohne sie völlig auszuschließen (OLG Düsseldorf Beck RS 2015, 9161).

Nach der Rechtsprechung gelingt bei einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (90%) oder einer hohen Wahrscheinlichkeit (95%) der Beweis der Testamentsurheberschaft, eine Wahrscheinlichkeit von 75% genügt nicht (OLG Düsseldorf Beck RS 2015, 9161 sowie OLG Roststock, Beschluss vom 31.08.2020 – 3W84/19 = Beck RS 2020, 34870).

Wenn ein Schriftsachverständiger somit mit einer Wahrscheinlichkeit von über 90% Übereinstimmung des Testamentes mit der Handschrift des Erblassers feststellt, ist der Nachweis der Testamentsurheberschaft geführt.

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