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Slowenien Neue Regeln im Verwaltungsverfahren: Welche Neuerungen die ZUP-I-Novelle ab Februar 2026 bringt (SVN)

Die mit der Novelle ZUP-I eingeführten Änderungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, die im Februar 2026 in Kraft treten, stellen eine tiefgreifende Reform des verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelwerks dar. Die Novelle umfasst ein umfassendes Bündel an Änderungen, mit denen unter anderem zentrale Aspekte der Zustellung neu geregelt, neue verfahrensrechtliche Instrumente eingeführt, der Ablauf von Verfahren vereinfacht sowie die Regelungen über Entscheidungsfristen und Rechtsmittelfristen aktualisiert werden. Nachfolgend werden die wesentlichsten Neuerungen in knapper Form dargestellt.

Die umfangreichsten Änderungen betreffen die Zustellung von Schriftstücken. Die Novelle unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Arten von Schriftstücken, insbesondere danach, ob durch deren Zustellung der Lauf einer Frist zur Ausübung eines Rechtsmittels oder eines sonstigen Verfahrensrechts ausgelöst wird.

Für Schriftstücke, mit deren Zustellung eine Frist zu laufen beginnt (zB Bescheide, Beschlüsse, Verbesserungsaufträge), bleibt die persönliche Zustellung aufrecht. Kann der Empfänger nicht angetroffen werden, hinterlässt der Zusteller das Schriftstück im Briefkasten oder an der Wohnungstür; die Zustellung gilt in diesem Fall am siebenten Tag nach dem Tag des Hinterlassens der Verständigung oder des Schriftstücks als bewirkt. Damit wird die bisherige Zustellfiktion von 15 Tagen auf 7 Tage verkürzt. Bei erfolgloser persönlicher Zustellung an natürliche Personen erfolgt somit keine Hinterlegung bei der Post mehr; die Zustellung wird an der Abgabestelle abgeschlossen.

Für die Zustellung von Schriftstücken, mit deren Zustellung keine Frist zu laufen beginnt (zB verschiedene Mitteilungen, Ladungen, bloße Informationsschreiben), gelten andere Regeln. Solche Schriftstücke können unpersönlich durch einfaches Einlegen in den Briefkasten des Empfängers zugestellt werden. In diesem Fall gilt die Zustellung bereits an dem Tag als erfolgt, an dem das Schriftstück tatsächlich hinterlassen wurde; eine Zustellfiktion kommt nicht zur Anwendung.

Für juristische Personen und Einzelunternehmer stärkt die Novelle darüber hinaus die Verpflichtung zur elektronischen Zustellung über ein sicheres elektronisches Postfach, während die elektronische Zustellung für natürliche Personen weiterhin freiwillig bleibt.

Die Novelle führt zudem das Institut der Informationsentscheidung ein, das in gewissem Umfang das bisherige Verfahren der vorherigen Verständigung der Partei über die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen und Umstände ersetzt. Eine Informationsentscheidung enthält einen Spruch, eine Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung und eröffnet der Partei die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist Einwand zu erheben. Wird kein Einwand erhoben, erwächst die Informationsentscheidung in Rechtskraft. Wird hingegen ein Einwand erhoben, setzt die Behörde das Verfahren fort und entscheidet entweder durch Erlassung einer neuen Informationsentscheidung oder durch Erlassung einer endgültigen Entscheidung.

Die ZUP-I-Novelle führt weiters die Möglichkeit ein, eine Entscheidung ohne Begründung zu erlassen. Dies stellt einen Bruch mit dem bisherigen Grundsatz dar, wonach jede verwaltungsbehördliche Entscheidung – unabhängig davon, ob dem Antrag der Partei vollinhaltlich stattgegeben wurde – zu begründen war. Nach der neuen Rechtslage kann die Behörde von einer Begründung absehen, wenn dem Antrag der Partei zur Gänze stattgegeben wird und die Entscheidung keine Rechte oder rechtlichen Interessen anderer Personen berührt.

Gleichzeitig sieht ZUP-I eine Absicherung der Rechtsposition der Partei vor: Verlangt die Partei eine Begründung, hat die Behörde diese innerhalb der gesetzlichen Frist nachzureichen. Die nachträglich erlassene Begründung gilt als integrierender Bestandteil der Entscheidung; die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels beginnt erst mit deren Zustellung zu laufen.

Hinsichtlich der Entscheidungsfristen behält ZUP-I die allgemeine Zweimonatsfrist für die Erlassung einer Entscheidung – beziehungsweise eine einmonatige Frist im Fall eines vereinfachten Ermittlungsverfahrens – bei, lässt jedoch ausdrücklich eine Verlängerung um bis zu zwei weitere Monate in besonders komplexen Fällen zu. Die Behörde hat die Partei über eine solche Fristverlängerung zu informieren.

Eine wesentliche Änderung betrifft auch die Rechtsmittelfrist, die von bisher 15 auf nunmehr 21 Tage verlängert wird. Die verlängerte Rechtsmittelfrist gilt für den überwiegenden Teil verwaltungsbehördlicher Entscheidungen und steht in systematischem Zusammenhang mit der verkürzten Zustellfiktion.

Da die einzelnen Neuerungen in der Verwaltungspraxis zwangsläufig ineinandergreifen und neue Fragen ihrer Anwendung aufwerfen werden, kommt einem umfassenden Verständnis des Gesamtzusammenhangs sowie der Wechselwirkungen der einzelnen Änderungen besondere Bedeutung für das korrekte Vorgehen in konkreten Verwaltungsverfahren zu. In der kommenden Zeit wird es daher besonders wichtig sein, die Anwendung des neuen Rechtsrahmens aufmerksam zu beobachten und offene verfahrensrechtliche Fragen, die sich aus der Praxis ergeben, zeitnah zu klären.

Beitrag veröffentlicht am
22. Januar 2026

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