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Juristische NEWS Slowenien Neuerungen im Arbeitsrecht

Im Arbeitsrechtbereich gab es im Sommer einige Änderungen, und zwar bei dem Gesetz über die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen (slowenische Abkürzung: »ZčmIS«), dessen Änderungen am 4. August 2021 in Kraft getreten sind sowie beim Gesetz über die Renten- und Invalidenversicherung (slowenische Abkürzung: »ZPIZ-2«), dessen Änderungen am 7. August 2021 in Kraft getreten sind.

Änderungen bei den grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Der geänderte Artikel 4 des Gesetzes »ZčmIS« sieht vor, dass das verwendende Unternehmen die grenzüberschreitenden Dienstleistungen auch mit den Arbeitnehmern erbringen kann, die ihm  aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber  (einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellendes Unternehmen)  entsandt wurden, sofern der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber während der gesamten Dauer der Entsendung im Arbeitsverhältnis ist. Diese Bestimmung setzt die Anforderung der Richtlinie (EU) 957/2018 in nationales Recht um, hinsichtlich der Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wenn dem verwendenden Unternehmen eine grenzüberschreitende Dienstleistung von entsandten Arbeitnehmern erbracht wird. Hier zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer zum Arbeitsort des verwendenden Unternehmens (wo das verwendende Unternehmen seine Dienstleitung ausführt), von dem Arbeitgeber entsandt war.

Geändert wurde auch die Bestimmung des Artikel 14 des Gesetzes »ZčmIS«, der nun vorsieht, dass ein ausländischer Arbeitgeber (ein Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat) vor Beginn der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen beim slowenischen Arbeitsamt eine Anmeldung machen muss (das gleiche gilt für ausländische selbstständige Einzelunternehmen).

Neu bestimmt ist es auch, dass  ein ausländischer Arbeitgeber nun eine grenzüberschreitende Dienstleistung für maximal 12 Monate erbringen kann , mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf 18 Monate, wenn der Arbeitgeber eine begründete Anmeldung für Verlängerung bei dem slowenischen Arbeitsamt stellt. Die Entsendungsdauer wird addiert, wenn der ausländische Arbeitgeber einen entsandten Arbeitnehmer durch einen anderen entsandten Arbeitnehmer zur Erbringung einer gleichen Leistung und mit der gleichen Berufsbezeichnung einsetzt. 

Der ausländische Arbeitgeber hat alle nach Artikel 14 Absatz 5 des Gesetzes »ZčmIS« vorgeschriebenen Unterlagen am Ort der Leistungserbringung aufzubewahren und sie auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Wenn ein ausländischer Arbeitnehmer in der Republik Slowenien Dienstleistungen erbringt, muss ihm der ausländische Arbeitgeber Rechte gemäß den slowenischen Vorschriften zusichern.

Invaliditätsrente für körperliche Beeinträchtigung infolge einer Krankheit oder einer Verletzung außerhalb der Arbeit

Durch die Änderung des Artikels 403 und des Artikels 429 des Gesetzes »ZPIZ-2« können Versicherte nun auch bei körperlicher Beeinträchtigung infolge einer Krankheit oder einer Verletzung  außerhalb der Arbeit  einen Anspruch auf Invaliditätsrente erwerben. Die Voraussetzungen für den Erwerb von Invaliditätsrente sind in Artikel 144 des Gesetzes »ZPIZ-1« bestimmt. Die körperliche Beeinträchtigung muss mindestens 50 % betragen und der Versicherte muss beim Eintritt der körperlichen Behinderung die Rentenversicherungszeit vollendet haben. Das heißt, dass die Rentenversicherungszeit, die für den Erwerb des Anspruchs auf Invaliditätsrente bestimmt wird, nicht davon abhängt, ob die Beeinträchtigung die Invalidität verursacht oder nicht.

Den Anspruch auf Invaliditätsrente erwirbt der Versicherte unabhängig davon, ob er auch Alters-, Vorzeitige- oder Invaliditätsrente bezieht. Gemäß Artikel 143 des Gesetzes »ZPIZ-1« erwirbt der Versicherte den Anspruch auf Invaliditätsrente nur für die körperliche Beeinträchtigung, die während der Versicherungszeit eingetreten ist, nicht aber für eine vor dem Versicherungseintritt eingetretene Beeinträchtigung. Die Invaliditätsrente wird, gemäß Artikel 403 des Gesetzes »ZPIZ-2«, ab dem ersten Tag des nach der Antragstellung folgenden Monats und maximal für sechs Monate zurück ausbezahlt.

Da die Gesetzänderung am 7. August 2021 in Kraft getreten ist, wird die Invaliditätsrente maximal ab diesem Datum ausbezahlt, wenn den Antrag bis zum 31. Januar 2022 gestellt wird.

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