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Praxis Kaufvertrag ohne Klausel zur Übernahme der Behandlungsdokumentation oder Patientenkartei?

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe (13. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 04.11.2023 – 13 U 223/22 im Fokus

Immer wieder taucht bei der Ausarbeitung von Verträgen zur Übernahme einer ärztlichen Praxis oder eines Gesellschaftsanteils an einer Berufsausübungsgemeinschaft die Frage auf, ob eine Regelung zur Übergabe der Patientenkartei wirklich notwendig ist. Manche mögen argumentieren, dass solche Klauseln die Verträge unnötig kompliziert machen und daher lieber darauf verzichten würden. Doch dieser Ansatz birgt erhebliche Risiken.

Ein Praxisübernahmevertrag ohne klare Regelung zur Übergabe der Behandlungsdokumentation oder Patientenkartei kann schwerwiegende Fehler aufweisen und das Risiko der Nichtigkeit des Vertrages deutlich erhöhen. Ein nichtiger Vertrag ist von Anfang an ungültig, was bedeutet, dass alle gegenseitigen Leistungen rückabgewickelt werden müssen. Insbesondere die Rückabwicklung einer über mehrere Monate geführten Praxis kann äußerst problematisch sein.

Erstaunlicherweise finden sich trotz dieser Risiken immer noch Verträge zur Übernahme einer Praxis oder eines Praxisanteils, die keine Regelungen zur Übernahme der Behandlungsdokumentation oder Patientenkartei enthalten. Ein aktueller Fall vor dem OLG Karlsruhe aus dem Jahr 2023 verdeutlicht die Konsequenzen dieser Nachlässigkeit.

In diesem Berufungsverfahren ging es um den Streit über die Wirksamkeit eines Praxisübergabevertrags. Der Beklagte argumentierte, dass der Vertrag nichtig sei, da die Parteien sich nicht über wesentliche Punkte einig waren, insbesondere über die Übertragung der Patientendaten. Der Kläger könne daher keine Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen. Das Landgericht gab dem Beklagten recht und erklärte den Vertrag für nichtig, da die fehlende Regelung zur Übernahme der Behandlungsdokumentation das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Patienten und die ärztliche Schweigepflicht verletze.

Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, woraufhin das OLG Karlsruhe den Fall behandelte. In seinem Hinweisbeschluss vom 04.11.2023 wies das OLG Karlsruhe darauf hin, dass die Berufung des Klägers als nicht erfolgversprechend betrachtet wird. Die Berufung werde abgelehnt und der Beklagte habe das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die Rückabwicklung erfolgte gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Die Konsequenzen sind klar: Ein Vertrag ohne klare Regelung zur Übernahme der Behandlungsdokumentation oder Patientenkartei kann zu erheblichen rechtlichen Problemen führen, die im schlimmsten Fall zur Nichtigkeit des Vertrages und zur Rückabwicklung aller Leistungen führen können. Es ist daher dringend zu empfehlen, solche Klauseln sorgfältig auszuarbeiten und in die Verträge aufzunehmen.

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